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Urteil

10 S 452/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gutachtensanordnung nach § 11 Abs.6 FeV muss dem Betroffenen die konkrete Fragestellung nennen; fehlt diese, ist die Anordnung formell rechtswidrig. • Bei einer wegen Alkoholmissbrauchs erfolgten strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst. d FeV regelmäßig die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. • Eine einmalige Trunkenheitsfahrt unterhalb von 1,6‰ rechtfertigt nur dann ein MPU-Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst. a 2. Alt. FeV, wenn zusätzliche konkrete Tatsachen für Alkoholmissbrauch vorliegen. • Ergibt eine nach der Fahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration von etwa 1,6‰ hinreichende Anhaltspunkte für hohe Alkoholgewöhnung, kann die Behörde die Anordnung eines MPU-Gutachtens nach § 13 FeV rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Formfehler bei MPU-Anordnung; MPU erforderlich nach strafgerichtlicher Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs • Eine Gutachtensanordnung nach § 11 Abs.6 FeV muss dem Betroffenen die konkrete Fragestellung nennen; fehlt diese, ist die Anordnung formell rechtswidrig. • Bei einer wegen Alkoholmissbrauchs erfolgten strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst. d FeV regelmäßig die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. • Eine einmalige Trunkenheitsfahrt unterhalb von 1,6‰ rechtfertigt nur dann ein MPU-Gutachten nach § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst. a 2. Alt. FeV, wenn zusätzliche konkrete Tatsachen für Alkoholmissbrauch vorliegen. • Ergibt eine nach der Fahrt festgestellte Blutalkoholkonzentration von etwa 1,6‰ hinreichende Anhaltspunkte für hohe Alkoholgewöhnung, kann die Behörde die Anordnung eines MPU-Gutachtens nach § 13 FeV rechtfertigen. Der Kläger beantragte 2008 die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis (Klassen AA, B, BE). Drei Jahre zuvor war er am 12.12.2005 unter Alkoholeinfluss mit dem Pkw gefahren, hatte einen Unfall verursacht und sich entfernt; eine Blutprobe etwa 35 Minuten nach Fahrtende ergab 1,60‰. Das Strafgericht verurteilte ihn u.a. wegen Trunkenheit im Verkehr, entzog die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von 11 Monaten. Das Landratsamt verlangte daraufhin die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU); der Kläger verweigerte dies und focht die Anordnung an. Verwaltungsgericht und Behörde sahen Eignungszweifel und lehnten die Neuerteilung ab. Der Kläger legte Berufung ein; der Verwaltungsgerichtshof hat zugelassen und entschieden. • Rechtliche Grundlage: §§ 2, 3 StVG; §§ 11, 13, 20 FeV; Anlage 4 FeV sowie einschlägige Rechtsprechung. • Formmangel der MPU-Anordnung: Nach § 11 Abs.6 FeV muss die Behörde in der Anordnung die konkreten Fragestellungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls nennen; diese Pflicht dient dem Rechtsschutz des Betroffenen. Die Schreiben des Landratsamts enthielten keine konkrete Fragestellung und waren daher formell rechtswidrig. • Rechtsfolge des Formfehlers: Fehlt eine ordnungsgemäße Fragestellung, durfte die Behörde bei Nichtvorlage des Gutachtens nicht ohne Weiteres gemäß § 11 Abs.8 FeV auf Nichteignung schließen; der Bescheid ist aufzuheben und eine ordnungsgemäße Neubescheidung vorzunehmen. • Erfordernis eines MPU nach § 13 FeV: Unabhängig vom Formfehler besteht wegen der strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis (Alkoholmissbrauch) nach § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst. d FeV grundsätzlich die Pflicht zur Anordnung einer MPU, da die Entziehung Tatbestandswirkung für Alkoholmissbrauch hat. • Einzelfallrelevanz der 1,6‰-Grenze: § 13 Satz 1 Nr.2 Buchst. c FeV erfordert bei einmaliger Alkoholfahrt 1,6‰ zum Zeitpunkt der Fahrt; hier ist exaktes Vorliegen zur Fahrtzeit nicht nachgewiesen, weil die Blutprobe später entnommen wurde, sodass c) nicht greift. • Auffangregelung nach Buchst. a 2. Alt.: Bei einmaligen Fahrten unter 1,6‰ kann eine MPU angeordnet werden, wenn zusätzliche konkrete Tatsachen für Alkoholmissbrauch vorliegen; diese Tatsachen müssen nicht zeitlich nach der Tat liegen und sind insgesamtabwägend zu prüfen. • Wertung der Befunde: Die ärztlichen Protokolle allein genügen nicht zwingend zur Annahme hoher Gewöhnung, wohl aber die Blutalkoholkonzentration von 1,6‰ kurz nach der Fahrt, die nach fachlicher Einschätzung für hohe Alkoholgewöhnung spricht; damit liegen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte für MPU-Anordnung vor. • Verwertbarkeit der Blutprobe: Ein möglicher Verstoß gegen § 81a StPO durch richterferne Blutentnahme schließt die Verwertung im Fahrerlaubnisverfahren nicht automatisch aus; im gefahrenabwehrrechtlichen Verfahren können derartige Befunde verwertet werden. • Prozessuale Folge: Das Gericht stellt fest, dass die ursprüngliche Verfügung und der Widerspruchsbescheid rechtswidrig sind; der Beklagte ist verpflichtet, nach Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden und bei Bedarf eine formgerecht konkretisierte MPU-Anordnung zu erlassen. Die angefochtene Verfügung des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums werden aufgehoben; der Kläger hat jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf sofortige Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die MPU-Anordnung war formell mangelhaft, weshalb die Behörde den Antrag erneut zu bescheiden und bei berechtigter Feststellung von Eignungszweifeln eine ordnungsgemäß konkretisierte MPU-Anordnung zu erlassen hat. Materiell bestehen aber hinreichende Gründe (strafgerichtliche Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs und die nach der Fahrt gemessene Blutalkoholkonzentration von etwa 1,6‰), die die Anordnung einer MPU rechtfertigen können; entscheidet der Kläger nicht mit, darf die Behörde bei rechtmäßiger Anordnung bei Fortdauer der Zweifel gemäß § 11 Abs.8 FeV von Nichteignung ausgehen. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben; Revision wurde nicht zugelassen.