Beschluss
2 S 740/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Vergnügungssteuer nach einer kommunalen Satzung ist als Bemessungsgrundlage die elektronisch gezählte Bruttokasse im jeweiligen Kalendermonat maßgeblich.
• Erzielt ein Geldspielgerät im Abrechnungsmonat ein negatives Einspielergebnis (Minuskasse), entsteht für diesen Monat keine Vergnügungssteuer, aber auch kein Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung in späteren Monaten.
• Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, die den Vergnügungsaufwand der Spieler erfasst; negative Geräteergebnisse sind betriebswirtschaftliche Einbußen ohne steuerliche Rückwirkung nach unten.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerermäßigung für Minuskassen bei Spielgeräten • Bei der Vergnügungssteuer nach einer kommunalen Satzung ist als Bemessungsgrundlage die elektronisch gezählte Bruttokasse im jeweiligen Kalendermonat maßgeblich. • Erzielt ein Geldspielgerät im Abrechnungsmonat ein negatives Einspielergebnis (Minuskasse), entsteht für diesen Monat keine Vergnügungssteuer, aber auch kein Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung in späteren Monaten. • Die Spielgerätesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer, die den Vergnügungsaufwand der Spieler erfasst; negative Geräteergebnisse sind betriebswirtschaftliche Einbußen ohne steuerliche Rückwirkung nach unten. Die Klägerin betreibt in der Gemeinde zwölf Gewinnspielautomaten. Die Beklagte setzte für Januar bis März 2011 für diese Geräte Vergnügungssteuer fest. In sechs Monatsabrechnungen ergaben einzelne Geräte eine negative Bruttokasse. Die Behörde setzte für diese Monate die Steuer für die betreffenden Geräte mit 0,00 EUR fest, insgesamt 5.025,06 EUR für das Quartal. Die Klägerin begehrte stattdessen eine Herabsetzung der Steuer, weil sie negative Bruttokassen steuermindernd berücksichtigt wissen wollte; sie berechnete die Steuer dadurch niedriger. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, welche der Verwaltungsgerichtshof ablehnte. • Rechtsgrundlage ist die kommunale Vergnügungssteuersatzung; Bemessungsgrundlage nach §6 Nr.1 ist die elektronisch gezählte Bruttokasse, §7 Abs.1 legt den Kalendermonat als Besteuerungszeitraum und einen Steuersatz von 10% fest. • Die Gemeinde hat für die Steuer eine Kassenbesteuerung gewählt; dieser Maßstab bezieht zwar Auszahlungen (Gewinne) ein, bleibt aber als Bezug zur Leistungsfähigkeit der Spieler grundsätzlich zulässig. • Ergibt die Auslesung am Monatsende ein negatives Einspielergebnis, führt dies nach der Satzung und wegen des monatlichen Besteuerungszeitraums dazu, dass für diesen Monat keine Steuer anfällt; negative Ergebnisse begründen dagegen keinen Erstattungs- oder Verrechnungsanspruch. • Die Spielgerätesteuer ist als örtliche Aufwandssteuer auf den Vergnügungsaufwand der Spieler ausgerichtet; der Vergnügungsaufwand kann nicht negativ werden, wenn Gewinne die Einsätze übersteigen, weshalb eine steuerliche Last "unter Null" ausgeschlossen ist. • Die von der Klägerin vertretene Gegenauslegung würde zu offensichtlichen und unerwünschten Erstattungsansprüchen führen, wenn ein Betreiber mit Verlust abschlösse; dies ist mit dem Charakter der Steuer nicht vereinbar. • Die Auslegung bedarf keiner weitergehenden Normierung in der Satzung, da sie sich aus dem Steuercharakter und der einschlägigen Rechtsprechung ergibt. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO (Ernstlichkeit der Zweifel, besondere Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) sind nicht gegeben; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist tragfähig und rechtlich nicht ungeklärt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung negativer Bruttokassen als steuermindernder Posten, ebenso wenig auf Erstattung oder Verrechnung mit späteren positiven Monaten. Die kommunale Festsetzung, für Monate mit Minuskassen keine Vergnügungssteuer zu erheben, ist mit dem Charakter der Spielgerätesteuer vereinbar. Die Entscheidung stützt sich auf die Satzungsregelung zur elektronisch gezählten Bruttokasse und das Verständnis der Steuer als örtliche Aufwandssteuer, die negative Steuerbelastungen nicht zulässt.