Beschluss
2 S 1117/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte schutzwürdig auf dessen Bestand vertraut hat.
• Vertrauensschutz ist regelmäßig gegeben, wenn der Empfänger die Leistungen verbraucht hat; Verbrauch entspricht weitgehend dem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB.
• Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Begünstigten nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ist nicht anzunehmen, wenn aus den vorausgegangenen Leistungsabrechnungen für den durchschnittlichen Empfänger nicht klar ersichtlich war, dass die Leistungen ohne Rechtsgrund gewährt wurden.
Entscheidungsgründe
Vertrauensschutz bei Verbrauch rechtswidrig erbrachter Kassenleistungen (§ 48 VwVfG) • Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt, darf nach § 48 Abs. 2 VwVfG nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte schutzwürdig auf dessen Bestand vertraut hat. • Vertrauensschutz ist regelmäßig gegeben, wenn der Empfänger die Leistungen verbraucht hat; Verbrauch entspricht weitgehend dem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB. • Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Begünstigten nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ist nicht anzunehmen, wenn aus den vorausgegangenen Leistungsabrechnungen für den durchschnittlichen Empfänger nicht klar ersichtlich war, dass die Leistungen ohne Rechtsgrund gewährt wurden. Die Klägerin ist A-Mitglied einer Krankenkasse (Beklagte). Zwischen November 2007 und Februar 2010 reichte sie 14 Anträge auf Erstattung von Aufwendungen ein, darunter Rechnungen eines nicht vertragsärztlichen Arztes (Dr. R.), eines von ihm eingeschalteten Labors und verordnete Medikamente. Die Beklagte zahlte neben Beihilfe (70 %) jeweils Kassenleistungen (30 %) und überwies insgesamt 762,03 EUR. Mit Bescheid vom 15.03.2010 nahm die Beklagte die Kassenleistungsfestsetzungen zu den Leistungen des Dr. R. zurück und forderte die Rückzahlung der 762,03 EUR, weil Dr. R. kein Vertragsarzt sei. Das Verwaltungsgericht hob den Rückforderungsbescheid auf mit der Begründung, die Klägerin genieße Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG, da sie die Zahlungen verbraucht habe und keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Die Beklagte beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung. • Anwendbare Regelung ist § 48 VwVfG: Rücknahmeverbot bei einmaligen Geldleistungen, wenn schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten besteht. • Vertrauen ist regelmäßig schutzwürdig, wenn der Empfänger die gewährte Leistung verbraucht hat; Verbrauch entspricht dem Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB und schützt den gutgläubig Bereicherten. • Feststellungen des Verwaltungsgerichts: Klägerin hatte geringes Einkommen, kein Geldvermögen und war kontenüberzogen; daher kein verbleibender Vermögensvorteil aus den erhaltenen Kassenleistungen erkennbar. • Spezifisch bei Kassenleistungen: Wird die Kassenleistung bestimmungsgemäß zur Begleichung der dazugehörigen Arztrechnungen verwendet, kann dies ausnahmsweise nicht als bestehenbleibender Vermögensvorteil gelten; zudem war der Fehlbetrag mit 762,03 EUR gering und über mehr als zwei Jahre verteilt, sodass die Klägerin ihn auch ohne die rechtsgrundlose Leistung unter Einschränkung hätte aufbringen können. • Zu prüfen ist, ob grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG vorliegt; das Verwaltungsgericht hat dies verneint, weil aus den früheren Leistungsabrechnungen für die Klägerin nicht eindeutig ersichtlich war, dass alle Leistungen des Dr. R. nicht erstattungsfähig waren. • Die Beklagte hat die Feststellungen und die Bewertung zur Frage der groben Fahrlässigkeit nicht substantiiert angegriffen; einzelne Hinweisformulierungen in Abrechnungen waren nicht ausreichend, um dem durchschnittlichen Mitglied grobe Unkenntnis vorzuwerfen. • Vor diesem Hintergrund bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, sodass die Berufungszulassung zu versagen war. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Rückforderungsbescheid aufzuheben, bleibt damit bestätigt. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, dass die gewährten Kassenleistungen bestehen bleiben, weil sie die Beträge verbraucht hatte und kein grob fahrlässiges Unkenntnis über die Rechtswidrigkeit vorlag. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 762,03 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.