Urteil
10 S 2554/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV die Mitbenutzung seiner Einrichtungen zur Sammlung bestimmter Verpackungsabfälle verlangen; dies begründet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.
• Ein Anspruch auf Abschluss eines konkret ausgearbeiteten Mitbenutzungsvertrags kann aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV nicht in beliebigem Umfang hergeleitet werden; die Verordnung gewährt primär die Mitbenutzungspflicht und die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts, nicht aber die Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher vom Entsorgungsträger vorgeschlagener Vertragsinhalte.
• Ist zwischen Systembetreiber und Entsorgungsträger eine auf Dauer angelegte Abstimmungserklärung getroffen und bislang nicht aufgehoben, kann dies die rechtliche Erforderlichkeit der Mitbenutzung und damit die Verpflichtung des Systembetreibers zur Mitbenutzung begründen.
• Das angemessene Entgelt für die Mitbenutzung ist in Orientierung an kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen zu ermitteln; das Kooperationsprinzip der Verpackungsverordnung bleibt dabei zu beachten.
• Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft und zulässig; der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben und das örtlich zuständige Gericht ist nach § 52 Nr.1 VwGO zuständig.
Entscheidungsgründe
Mitbenutzung kommunaler Entsorgungsinfrastruktur; Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 6 Abs.4 VerpackV • Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann nach § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV die Mitbenutzung seiner Einrichtungen zur Sammlung bestimmter Verpackungsabfälle verlangen; dies begründet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. • Ein Anspruch auf Abschluss eines konkret ausgearbeiteten Mitbenutzungsvertrags kann aus § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV nicht in beliebigem Umfang hergeleitet werden; die Verordnung gewährt primär die Mitbenutzungspflicht und die Pflicht zur Zahlung eines angemessenen Entgelts, nicht aber die Verpflichtung zur Übernahme sämtlicher vom Entsorgungsträger vorgeschlagener Vertragsinhalte. • Ist zwischen Systembetreiber und Entsorgungsträger eine auf Dauer angelegte Abstimmungserklärung getroffen und bislang nicht aufgehoben, kann dies die rechtliche Erforderlichkeit der Mitbenutzung und damit die Verpflichtung des Systembetreibers zur Mitbenutzung begründen. • Das angemessene Entgelt für die Mitbenutzung ist in Orientierung an kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen zu ermitteln; das Kooperationsprinzip der Verpackungsverordnung bleibt dabei zu beachten. • Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft und zulässig; der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben und das örtlich zuständige Gericht ist nach § 52 Nr.1 VwGO zuständig. Der Kläger ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im betreffenden Landkreis; die Beklagte betreibt ein nach Verpackungsverordnung festgestelltes duales System zur Rücknahme von Verkaufsverpackungen. Die Parteien kooperierten seit 1992 auf Basis einer Abstimmungserklärung; operative Sammlungen wurden vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Klägers durchgeführt. Ab 2004 beauftragte die Beklagte den Kläger wiederholt mit Sammlung und Verwertung von Verkaufsverpackungen; 2008 kündigte die Beklagte die vorläufige Beauftragung. Der Kläger forderte nun die Beklagte zur Mitbenutzung seiner Sammel- und Transporteinrichtungen für Verkaufsverpackungen aus Papier, Pappe und Karton (PPK) gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts auf und legte einen Vertragsentwurf sowie eine kommunalabgabenrechtliche Kalkulation vor. Die Beklagte lehnte ab und bestritt die Pflicht zur Mitbenutzung; daraufhin erhob der Kläger Klage und verlangte hilfsweise Feststellung der Mitbenutzungspflicht und der Entgeltpflicht. • Zulässigkeit: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, weil der Kläger seine Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften (VerpackV) herleitet; die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (§ 52 Nr.1 VwGO). Feststellungs- und Leistungsklage sind statthaft; das Feststellungsinteresse ist angesichts des langjährigen Streits und wirtschaftlicher Bedeutung gegeben. • Anspruchsgrundlage: § 6 Abs.4 Satz5 VerpackV begründet ein subjektives Recht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auf Mitbenutzung von Einrichtungen gegen ein angemessenes Entgelt; die Norm ist als öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage auszulegen. • Reichweite des Vertragsbegehrens: Die Verordnung gewährt die Mitbenutzungspflicht und Entgeltpflicht, gewährt aber nicht jeweils ein Anspruchsrecht auf Abschluss eines inhaltsgleichen, vom Entsorgungsträger vorgegebenen Verwaltungsvertrags; einzelne, über die Verordnungsmaßgaben hinausragende Vertragsbestimmungen sind nicht erzwingbar. • Erforderlichkeit und Abstimmungserklärung: ‚Einrichtung‘ ist weit zu verstehen (Container, Großbehälter, Fahrzeuge, Personal). Eine frühere, von beiden Seiten getragene Abstimmungserklärung über ein einheitliches Erfassungssystem ist rechtsverbindlich und kann die rechtliche Unmöglichkeit des Aufbaues eines konkurrierenden Systems begründen; damit ist die Mitbenutzung erforderlich. • Entgeltermittlung: Die Höhe des angemessenen Entgelts ist nicht willkürlich zu bestimmen; maßgeblich ist eine Orientierung an kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen unter Berücksichtigung des verordnungsrechtlichen Kooperationsprinzips. Eine pauschale Übernahme bestimmter Kalkulationsposten oder ein ausschließlicher Bezug auf billiges Ermessen ist unzureichend. • Verfahrensausgang: Die Leistungsklage auf Abschluss des vom Kläger vorgelegten Vertrages wird abgewiesen, weil der Vertragsentwurf in wesentlichen Teilen nicht durch § 6 Abs.4 Satz5 VerpackV gedeckt ist; die Feststellungsklage (4. Hilfsantrag) auf Mitbenutzung und Entgeltpflicht wird hingegen für begründet erklärt. • Verhältnis der Parteien und Folgen: Solange die Abstimmungserklärung und die Systemfeststellung bestehen und die Beklagte kein eigenes operatives System errichtet hat bzw. rechtlich zum Aufbau nicht in der Lage ist, bleibt die Beklagte zur Mitbenutzung verpflichtet; die Beklagte hat ein angemessenes Entgelt an den Kläger zu entrichten, das anhand kommunalabgabenrechtlicher Grundsätze und unter Berücksichtigung des Kooperationsprinzips zu ermitteln ist. Der Berufung des Klägers wird insoweit stattgegeben, als festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Einrichtungen des Klägers zur Sammlung von PPK-Verpackungen mitzubenutzen und ein angemessenes Entgelt hierfür zu bezahlen. Die Leistungsklage zum Abschluss des vom Kläger vorgelegten detaillierten Vertrages wird abgewiesen, weil die Verpackungsverordnung nicht die Verpflichtung der Beklagten begründet, sämtliche vom Kläger vorgeschlagenen Vertragsinhalte zu übernehmen. Die Mitbenutzungspflicht folgt aus § 6 Abs.4 Satz5 VerpackV in Verbindung mit der zwischen den Parteien bestehenden und fortdauernden Abstimmungserklärung; die Beklagte konnte kein eigenes operatives Sammelsystem rechtlich durchsetzen. Die Höhe des Entgelts ist nicht pauschal festgelegt, sondern hat sich in Orientierung an kommunalabgabenrechtlichen Kalkulationsgrundsätzen und unter Berücksichtigung des Kooperationsprinzips zu ergeben; der Klägers vorgelegte Kalkulationsansatz ist nicht zwingend, gibt aber eine tragfähige Methodik vor. Die Kosten werden überwiegend dem Unterlegenen verteilt; die Revision wurde zugelassen.