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Urteil

2 S 786/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 69 Abs. 2 BBesG ist nicht gesetzlich auf Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit beschränkt. • Verwaltungsvorschriften dürfen den Umfang der truppenärztlichen Versorgung nur konkretisieren; eigenständige Leistungsausschlüsse oder -einschränkungen bedürfen gesetzlicher Grundlage. • Bei organisch bedingter Sterilität stellt die homologe In-vitro-Fertilisation (IVF) eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung und damit eine heilbehandelnde Leistung dar.
Entscheidungsgründe
Truppenärztliche Versorgung: Kostenübernahme für homologe IVF als Heilbehandlung • Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nach § 69 Abs. 2 BBesG ist nicht gesetzlich auf Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit beschränkt. • Verwaltungsvorschriften dürfen den Umfang der truppenärztlichen Versorgung nur konkretisieren; eigenständige Leistungsausschlüsse oder -einschränkungen bedürfen gesetzlicher Grundlage. • Bei organisch bedingter Sterilität stellt die homologe In-vitro-Fertilisation (IVF) eine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung und damit eine heilbehandelnde Leistung dar. Die Klägerin, verheiratete Soldatin auf Zeit (Jg. 1979), leidet an beidseitigem Tubenverschluss und beantragte Übernahme der Kosten für eine homologe IVF. Die zuständige Arztgruppe und der Leiter des Sanitätszentrums lehnten den Antrag mit Verweis auf § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs. 2 BBesG ab, wonach Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht zur unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gehörten. Die Klägerin klagte auf Aufhebung der Bescheide und auf erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte zur Neuentscheidung mit der Begründung, die AVV verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt und die IVF sei eine heilbehandelnde Leistung. Die Beklagte legte Berufung ein; der VGH wies sie zurück und bestätigte die Notwendigkeit der Neubescheidung. • Gesetzliche Grundlagen: § 69 Abs. 2 BBesG begründet unentgeltliche truppenärztliche Versorgung; § 30 Abs. 1 SG ordnet sie als Sachbezug. Diese Vorschriften legen keinen engen Leistungsinhalt auf Erhalt oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit fest. • Lehre vom normativen Programm: Verwaltungsvorschriften dürfen den Anspruch nur konkretisieren, nicht eigenständig Leistungsausschlüsse schaffen. Die AVV zu § 69 Abs. 2 BBesG darf daher nicht über den gesetzlich bestimmten Rahmen hinaus Leistungen generell ausschließen. • Verfassungsrechtliche Schranke: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Schaffung tragender Strukturprinzipien durch Eingriffe in Leistungsumfang und -inhalt eine gesetzliche Regelung; die AVV § 2 Abs. 3 S.1 AVV (Ausschluss künstlicher Befruchtung) überschreitet diese Kompetenz und ist nicht anwendbar. • Krankheitsbegriff und Anwendungsbereich: Maßgeblich ist der sozialversicherungsrechtliche Krankheitsbegriff. Organisch bedingte Sterilität ist ein regelwidriger Körperzustand, der ärztlicher Behandlung bedarf. • Rechtsfolgen für den Einzelfall: Die Bundeswehr verfügt nicht über eigene Kapazitäten zur Durchführung einer IVF; daher kommt Kostenübernahme in Betracht, wenn die IVF als zur Behandlung einer Erkrankung erforderliche Heilbehandlung einzuordnen ist. • Anwendung früherer Rechtsprechung: Die Entscheidung knüpft an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur homologen IVF an, wonach diese als Heilbehandlung zu qualifizieren ist; daraus folgt die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Bescheide sind rechtswidrig und die Beklagte zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Gerichtsrechtsauffassung zu verpflichten. Die Kammer stellt fest, dass die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht gesetzlich auf Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit beschränkt ist und dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht ohne gesetzliche Grundlage Maßnahmen der künstlichen Befruchtung generell ausschließen darf. Da die Klägerin wegen organisch bedingter Sterilität auf eine homologe IVF angewiesen ist und die Bundeswehr die Leistung nicht selbst erbringen kann, ist die Ablehnung der Kostenübernahme nicht rechtmäßig. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.