Beschluss
2 S 1538/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger erhält seine Vergütung grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gericht das Gutachten verwertet.
• Ein Entschädigungsanspruch gegen den Sachverständigen entfällt nur bei objektiv unverwertbarem Gutachten und verschuldetem Verhalten des Sachverständigen, mindestens grober Fahrlässigkeit.
• Bei der Überprüfung des Kostenansatzes ist nicht Maßstab, ob das Rechtsmittelgericht das Gutachten für die Hauptsacheentscheidung für ausreichend hielt, sondern ob etwaige Mängel im erstinstanzlichen Verfahren hätten behoben werden können.
• Zu den erstattungsfähigen Verfahrensauslagen gehören nach § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO auch die nach ZSEG bzw. JVEG zu zahlenden Entschädigungen für Sachverständige.
Entscheidungsgründe
Vergütung gerichtlicher Sachverständiger: Anspruch trotz inhaltlicher Mängel • Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger erhält seine Vergütung grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gericht das Gutachten verwertet. • Ein Entschädigungsanspruch gegen den Sachverständigen entfällt nur bei objektiv unverwertbarem Gutachten und verschuldetem Verhalten des Sachverständigen, mindestens grober Fahrlässigkeit. • Bei der Überprüfung des Kostenansatzes ist nicht Maßstab, ob das Rechtsmittelgericht das Gutachten für die Hauptsacheentscheidung für ausreichend hielt, sondern ob etwaige Mängel im erstinstanzlichen Verfahren hätten behoben werden können. • Zu den erstattungsfähigen Verfahrensauslagen gehören nach § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO auch die nach ZSEG bzw. JVEG zu zahlenden Entschädigungen für Sachverständige. Die Beklagte rügte im Kostenfestsetzungsverfahren, das vom Verwaltungsgericht Stuttgart eingeholte Gutachten des Sachverständigen J. B. aus dem Klageverfahren sei derart mangelhaft und unbrauchbar, dass dessen Vergütung nicht zu erstatten sei. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten zurück und setzte die Beklagte anteilig zu den Verfahrenskosten einschließlich der Vergütung des bestellten Sachverständigen an. Die Beklagte legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein mit dem Vorwurf erheblicher Mängel des Gutachtens und verwies darauf, dass in der Berufungsinstanz ein weiterer Sachverständiger beauftragt worden sei. Streitpunkt war, ob die Sachverständigenvergütung ganz oder teilweise zu versagen ist, weil das Gutachten unverwertbar gewesen sei. • Rechtliche Ausgangslage: Nach überwiegender Auffassung handelt der gerichtliche Sachverständige nicht nach Dienst- oder Werkvertragsrecht, sondern als Gehilfe des Gerichts; deshalb greift die zivilrechtliche Mängelhaftung für Werkleistungen nicht ein. Maßstab für die Vergütung ist die Erbringung der Tätigkeit, nicht deren inhaltliche Überzeugungskraft. • Strenge Voraussetzungen für Versagung der Vergütung: Ein Entschädigungsanspruch kann nur bei objektiver Unverwertbarkeit des Gutachtens und mindestens grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen versagt werden, um die Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu wahren. • Keine Unverwertbarkeit hier: Die Kernergebnisse des Gutachtens wurden durch einen in der Berufungsinstanz beauftragten Sachverständigen bestätigt, und das Berufungsurteil reduzierte den angesetzten Erschließungsaufwand in relevanter Weise zugunsten der Richtigkeit des Gutachtens. • Nachbesserungsmöglichkeit: Eine Unverwertbarkeit setzt voraus, dass auch Nachbesserungen oder gerichtliche Ergänzungsfragen den Mangel nicht hätten beheben können; das erstinstanzliche Gericht hat den Sachverständigen nicht zur Nachbesserung aufgefordert, sodass die Beklagte keine Unbrauchbarkeit substantiiert nachgewiesen hat. • Beauftragung eines zweiten Gutachters in der Berufungsinstanz ist kein Indiz für Unbrauchbarkeit im erstinstanzlichen Kostenverfahren, weil das Kostenfestsetzungsverfahren nicht die gleiche Überprüfungsdichte wie das materielle Rechtsmittelverfahren verlangt. • Erstattungsfähigkeit: Nach § 98 VwGO i.V.m. § 413 ZPO gehören die nach ZSEG bzw. JVEG zu zahlenden Beträge zur Kostenerstattung; maßgeblich sind die zu zahlenden Beträge, nicht zwingend schon geleistete Zahlungen. • Schlussfolgerung: Vor dem Hintergrund der bestätigten Kernergebnisse, der Möglichkeit der Nachbesserung und der hohen Anforderungen an den Versagungsgrund ist dem Sachverständigen der Vergütungsanspruch zu belassen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Beklagte haftet anteilig für die Verfahrenskosten einschließlich der Vergütung des vom Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen, weil das Gutachten nicht als objektiv unverwertbar und ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen nicht in der erforderlichen Schwere dargetan wurde. Etwaige inhaltliche Mängel des Gutachtens hätten im erstinstanzlichen Verfahren durch Nachbesserung oder ergänzende gerichtliche Fragen aufgeklärt werden können; zudem stützen die bestätigten Kernaussagen durch einen zweiten Sachverständigen die Verwertbarkeit. Daher besteht kein Anlass, die Vergütung nach ZSEG/JVEG zu versagen, und die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist aufrechtzuerhalten. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.