OffeneUrteileSuche
Urteil

9 S 2143/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

8mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf im Vertretungsfall die nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO normierten Befugnisse des Vorsitzenden ausüben. • Hinweise des stellvertretenden Vorsitzenden zur Bewertungsgrundlage und zur Beendigung der Beratung sind von § 18 Abs. 2 BGVO gedeckt und dienen der Wahrung von Chancengleichheit und Ordnung. • Die behauptete Einmischung des stellvertretenden Vorsitzenden in die Notenbildung sowie eine Verletzung des Fairnessgebots wurden durch die Beweisaufnahme nicht festgestellt; eine Wiederholung der Prüfung besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Prüfungswiederholung bei rechtmäßiger Mitwirkung des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses • Der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf im Vertretungsfall die nach § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGVO normierten Befugnisse des Vorsitzenden ausüben. • Hinweise des stellvertretenden Vorsitzenden zur Bewertungsgrundlage und zur Beendigung der Beratung sind von § 18 Abs. 2 BGVO gedeckt und dienen der Wahrung von Chancengleichheit und Ordnung. • Die behauptete Einmischung des stellvertretenden Vorsitzenden in die Notenbildung sowie eine Verletzung des Fairnessgebots wurden durch die Beweisaufnahme nicht festgestellt; eine Wiederholung der Prüfung besteht nicht. Der Kläger bestand das Abitur nicht, weil er nach fünf Prüfungsfächern insgesamt 99 statt der erforderlichen 100 Punkte erreichte; in der mündlichen Religionsprüfung erhielt er 6 Punkte. Er rügte verfahrensrechtliche Mängel: Teilnahme und Einflussnahme des Schulleiters (stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses) während der Prüfung und Beratung sowie Fehler im Protokoll und eine Verletzung des Fairnessgebots. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück; das Verwaltungsgericht bestätigte dies nach Beweisaufnahme. Der Kläger legte Berufung ein und machte insbesondere geltend, der stellvertretende Vorsitzende habe nur ein reines Anwesenheitsrecht und sich unzulässig in die Notenfindung eingemischt; er beantragte erneute Beweisaufnahme und Wiederholung der Prüfung. Der Senat ließ die Berufung zu, nahm Beweis auf und verwarf die Berufung mangels Erfolgsaussicht. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 25 Abs.2 Satz1 Nr.1 BGVO sind für die allgemeine Hochschulreife mindestens 100 Punkte in den fünf Prüfungsfächern erforderlich; §18 BGVO regelt Aufgaben und Anwesenheitsrechte des Prüfungsausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters, §23 BGVO die Zuständigkeit des Fachausschusses bei Festsetzung der Note. • Auslegung §18 BGVO: Aus Sinn und Zweck der Vertretungsregel und der Systematik ergibt sich, dass der stellvertretende Vorsitzende im Vertretungsfall die Befugnisse des Vorsitzenden nach §18 Abs.2 S.1–2 BGVO ausüben kann; dies wird durch die Unabhängigkeitsgarantien (§18 Abs.3 BGVO) flankiert. • Feststellung eines Vertretungsfalls: Die Zeugenbeweise zeigten glaubhaft, dass der stellvertretende Vorsitzende auf Ersuchen des Vorsitzenden an der Prüfung teilnahm und damit im konkreten Fall die stellvertretende Rolle innehatte. • Abgrenzung der Zuständigkeiten: Die fachliche Bewertung bleibt Aufgabe des Fachausschusses (§23 BGVO). Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter dürfen jedoch innerhalb der durch §18 BGVO gezogenen Grenzen Hinweise zur ordnungsgemäßen Durchführung und Bewertungsgrundsätzen geben. • Prüfungsberatung und Einwirkung: Die vom Schulleiter gegebenen Hinweise, insbesondere die Aufforderung, die einzelne Prüfungsleistung zu bewerten und ein Zeithinweis gegen Ende der Beratung, sind von §18 Abs.2 BGVO gedeckt und dienten der Chancengleichheit. Eine konkrete Anweisung, ob 6 oder 7 Punkte zu vergeben seien, konnte die Beweisaufnahme nicht bestätigen. • Fairnessgebot: Das Fairnessgebot verlangt eine objektive Betrachtung; die behaupteten störenden Gesten und Lautäußerungen des stellvertretenden Vorsitzenden wurden von den übrigen Zeugen nicht bestätigt, sodass keine Verletzung des Fairnessgebots vorliegt. • Beweiswürdigung: Die Zeugenaussagen wurden als überwiegend glaubhaft gewürdigt; widersprüchliche Erinnerungen und ein mögliches Missverständnis im Telefonat des Klägers mit einem Prüfer reichen nicht aus, um das Ergebnis zu erschüttern. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg und der Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung sowie der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung oder erneute Bescheidung, weil keine rechtserheblichen Verfahrensfehler, keine unzulässige Einflussnahme auf die Notenbildung und keine Verletzung des Fairnessgebots festgestellt wurden. Die zulässigen Äußerungen des stellvertretenden Vorsitzenden dienten der ordnungsgemäßen Durchführung und Chancengleichheit; die Beweisaufnahme stützt die Feststellungen des Erstgerichts. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.