Beschluss
9 S 859/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 124a Abs.6 VwGO).
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumung dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 60 Abs.1, § 173 VwGO; § 85 Abs.2 ZPO).
• Ein Rechtsanwalt muss Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichern; Empfangsbekenntnisse dürfen erst nach Vermerk der Frist in der Handakte und im Fristenkalender unterzeichnet werden.
• Die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses ohne Vorlage der Handakte und ohne Vermerke über Frist und Fristeneintrag begründet eigenes Verschulden des Bevollmächtigten.
• Wenn verwaltungsgerichtliche Berufungen in der Kanzlei nicht routinemäßig betrieben werden, ist der Anwalt verpflichtet, die Frist selbst zu berechnen und zu überwachen.
Entscheidungsgründe
Berufung unzulässig wegen nicht begründeter Frist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten • Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 124a Abs.6 VwGO). • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumung dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 60 Abs.1, § 173 VwGO; § 85 Abs.2 ZPO). • Ein Rechtsanwalt muss Fristen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichern; Empfangsbekenntnisse dürfen erst nach Vermerk der Frist in der Handakte und im Fristenkalender unterzeichnet werden. • Die Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses ohne Vorlage der Handakte und ohne Vermerke über Frist und Fristeneintrag begründet eigenes Verschulden des Bevollmächtigten. • Wenn verwaltungsgerichtliche Berufungen in der Kanzlei nicht routinemäßig betrieben werden, ist der Anwalt verpflichtet, die Frist selbst zu berechnen und zu überwachen. Die Klägerin begehrt staatliche Anerkennung ihres Berufskollegs ohne Verpflichtung zum Religions- oder Ethikunterricht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat ließ die Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten zu und der Zulassungsbeschluss wurde am 24.03.2011 dem Bevollmächtigten zugestellt. Die Klägerin reichte die Berufungsbegründung erst am 04.05.2011 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, die Frist sei unverschuldet versäumt worden. Der Bevollmächtigte erklärte, eine Mitarbeiterin habe die Eintragung der Frist unterlassen; er habe den Beschluss erst am 27.04.2011 bemerkt. Akten und Fristenunterlagen der Kanzlei lagen dem Senat vor. Es blieb strittig, ob die Berufungen in der Kanzlei routinemäßig bearbeitet werden und ob der Anwalt die Handakte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vorliegen hatte. • Die Berufung ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses (§ 124a Abs.6 VwGO) einging; Fristende war der 26.04.2011. • Wiedereinsetzung wurde versagt, weil das Versäumnis dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (§ 60 Abs.1 VwGO i.V.m. § 173 VwGO, § 85 Abs.2 ZPO). • Rechtliche Maßstäbe: Der Anwalt hat organisatorisch sicherzustellen, dass Fristen verlässlich festgehalten und kontrolliert werden; nur bei routinemäßiger Abwicklung dürfen Angestellte einfache Fristen übernehmen. • Die Frist zur Begründung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof gilt im Allgemeinen nicht als einfache, routinemäßige Frist; der Bevollmächtigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass solche Berufungen in seiner Kanzlei zur Routine gehören. • Der Bevollmächtigte hat die Frist nicht selbst berechnet und zudem das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne dass ihm die Handakte oder der schriftliche Beschluss mit den erforderlichen Vermerken vorlagen; dies erfüllt die Voraussetzungen für sein Verschulden. • Mangels Vorlage der Handakte und fehlender Vermerke konnte der Anwalt nicht darauf vertrauen, dass die Frist ordnungsgemäß erfasst worden war; die Aktenprüfung des Senats ergab, dass die erforderlichen Eintragungen tatsächlich fehlen. • Soweit der Anwalt auf die Mitarbeiterin verwies, rechtfertigt dies keine Entlastung, weil bei Nicht-Routineverfahren strengere Anforderungen an die persönliche Kontrolle des Anwalts bestehen. • Folge: Kein Anspruch auf Wiedereinsetzung, daher Verwerfung der Berufung; Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO und Ablehnung der Revision (§ 132 Abs.2 VwGO). Die Berufung der Klägerin wurde verworfen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde. Das Versäumnis ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuzurechnen, weil er die Frist nicht selbst berechnet und das Empfangsbekenntnis ohne Vorlage der Handakte und ohne die erforderlichen Vermerke unterzeichnet hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 30.000 EUR festgesetzt.