Urteil
12 S 1231/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann bestehen, wenn die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden erst die Ausübung des angestrebten Berufs ermöglicht.
• § 7 Abs. 1a BAföG ist nicht entsprechend auf Studiengänge an Einrichtungen anzuwenden, die nicht Hochschulen im Rechtssinne sind, wenn die Vorschrift keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke aufweist.
• Eine zweijährige, praxisorientierte Projektausbildung an einer Akademie ist nicht ohne Weiteres als postgradualer konsekutiver Studiengang i.S.d. § 7 Abs. 1a BAföG anzusehen.
• § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG (Nr. 2–5) greift nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen (Selbständigkeit der Ausbildung, rechtlich vorgeschriebene Ergänzung oder Erwerb der Zugangsvoraussetzungen auf dem zweiten Bildungsweg) vorliegen; fehlen diese, bleibt allenfalls § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Auffangtatbestand.
Entscheidungsgründe
Förderung einer Zweitausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei notwendiger zusätzlicher Qualifikation • Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG kann bestehen, wenn die weitere Ausbildung zusammen mit der vorhergehenden erst die Ausübung des angestrebten Berufs ermöglicht. • § 7 Abs. 1a BAföG ist nicht entsprechend auf Studiengänge an Einrichtungen anzuwenden, die nicht Hochschulen im Rechtssinne sind, wenn die Vorschrift keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke aufweist. • Eine zweijährige, praxisorientierte Projektausbildung an einer Akademie ist nicht ohne Weiteres als postgradualer konsekutiver Studiengang i.S.d. § 7 Abs. 1a BAföG anzusehen. • § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG (Nr. 2–5) greift nur, wenn die dort genannten Voraussetzungen (Selbständigkeit der Ausbildung, rechtlich vorgeschriebene Ergänzung oder Erwerb der Zugangsvoraussetzungen auf dem zweiten Bildungsweg) vorliegen; fehlen diese, bleibt allenfalls § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG als Auffangtatbestand. Der Kläger beantragte BAföG für das Projektstudium »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg. Er hatte zuvor eine Berufsausbildung, die Fachhochschulreife und einen Bachelorabschluss in Digitalen Medien erworben. Der Landkreis als Beklagter lehnte die Anträge mit der Begründung ab, der Kläger habe seinen Anspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG mit dem Bachelor bereits ausgeschöpft und die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 1a BAföG lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Gewährung von Ausbildungsförderung; der Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkte betrafen insbesondere die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 1a BAföG auf die Filmakademie sowie die Frage, ob die Zweitausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG zu fördern sei, weil sie für den Zugang zu dem angestrebten Beruf des Filmtonmeisters erforderlich sei. • Der Senat hält die Berufung für unbegründet und bestätigt die Verpflichtung zur Förderung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG; eine Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG kommt nicht in Betracht. Begründung: § 7 Abs. 1a BAföG bezieht sich ausdrücklich auf Master-/Magister- oder postgraduale Diplomstudien an Hochschulen im Rechtssinne; auf die Filmakademie als nicht hochschulrechtliche Einrichtung ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar, zumal keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vorliegt. Das Projektstudium ist materiell-praktisch ausgerichtet und war nicht Teil der Bologna-bedingten Umstrukturierungen; es ist nicht als konsekutiver postgradualer Studiengang i.S.v. § 18 HRG einzuordnen. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2–5 BAföG greifen ebenfalls nicht: Die Ausbildung ist nicht in sich selbstständig im Sinne eines berufsqualifizierenden Hauptstudiums und es bestehen keine gesetzlich normierten Zugangsvoraussetzungen für den angestrebten Beruf, die eine Förderung nach Nr. 2 rechtfertigen würden. Jedoch liegt ein Fall des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG vor: nach den unbestrittenen Darlegungen der Filmakademie eröffnet erst der Abschluss des Projektstudiums den Zugang zum Berufsfeld des Filmtonmeisters; die tatsächliche Einstellungspraxis macht die zusätzliche Ausbildung objektiv erforderlich. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er diesen Beruf anstrebt und sich bewirbt, sodass die besonderen Umstände des Einzelfalls die Förderung einer einzigen Zweitausbildung rechtfertigen. • Das Verwaltungsgericht durfte die ursprünglichen Bescheide aufheben; offensichtliche Datierungsfehler sind berichtigbar und die Kostenentscheidung ist zutreffend. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält Ausbildungsförderung aufgrund von § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für das Projektstudium »Filmmusik und Sounddesign«, weil der Abschluss dieser zusätzlichen Ausbildung nach tatsächlicher Einstellungspraxis erst den Zugang zum angestrebten Beruf des Filmtonmeisters ermöglicht. Eine direkte oder entsprechende Förderung nach § 7 Abs. 1a BAföG ist nicht möglich, ebenso wenig greifen die spezifischen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2–5 BAföG. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; Revision wurde nicht zugelassen.