OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 S 2964/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufwendungen für die Teilnahme an einer vom Gericht angeordneten gerichtsinternen Mediation sind grundsätzlich keine erstattungsfähigen Kosten, wenn die Beteiligten zuvor aufgrund eines vom Gericht übersandten Merkblatts konkludent auf Erstattungsansprüche verzichtet haben. • Ein konkludenter Verzicht der Beteiligten auf die Geltendmachung von Kosten für Mediationstermine kann durch die schriftliche Zustimmung zu einem gerichtlichen Informationsblatt zustande kommen. • Der Urkundsbeamte hat im Kostenfestsetzungsverfahren solche auf den Akten liegenden Vereinbarungen zu berücksichtigen, wenn deren Inhalt zuverlässig aus der Akte ersichtlich ist. • Der Kostenerstattungsanspruch bemisst sich nach § 162 VwGO; erstattungsfähig sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. • Materielle Einwendungen gegen die Kostenerstattung sind normalerweise nicht im Festsetzungsverfahren zu prüfen; Ausnahmen bestehen, wenn die Prüfung anhand der Akte zuverlässig möglich ist.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Aufwendungen für gerichtsinterne Mediation bei konkludentem Verzicht • Aufwendungen für die Teilnahme an einer vom Gericht angeordneten gerichtsinternen Mediation sind grundsätzlich keine erstattungsfähigen Kosten, wenn die Beteiligten zuvor aufgrund eines vom Gericht übersandten Merkblatts konkludent auf Erstattungsansprüche verzichtet haben. • Ein konkludenter Verzicht der Beteiligten auf die Geltendmachung von Kosten für Mediationstermine kann durch die schriftliche Zustimmung zu einem gerichtlichen Informationsblatt zustande kommen. • Der Urkundsbeamte hat im Kostenfestsetzungsverfahren solche auf den Akten liegenden Vereinbarungen zu berücksichtigen, wenn deren Inhalt zuverlässig aus der Akte ersichtlich ist. • Der Kostenerstattungsanspruch bemisst sich nach § 162 VwGO; erstattungsfähig sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. • Materielle Einwendungen gegen die Kostenerstattung sind normalerweise nicht im Festsetzungsverfahren zu prüfen; Ausnahmen bestehen, wenn die Prüfung anhand der Akte zuverlässig möglich ist. Die Kläger führten seit 2006 ein Klageverfahren gegen die Beklagte über eine Genehmigung. Das Gericht bot 2009 eine gerichtsinterne Mediation an und übersandte ein Merkblatt, das u.a. erklärte, dass anfallende Kosten der Terminswahrnehmung grundsätzlich von den Beteiligten selbst zu tragen seien. Die Parteien stimmten schriftlich der Mediation und dem Ruhen des Verfahrens zu. Am 11.12.2009 fand der Mediationsversuch ohne Einigung statt; das Verfahren wurde wieder aufgerufen und anschließend als erledigt eingestellt. Die Kläger machten in der Kostenfestsetzung neben sonstigen Posten auch Fahrt- und Terminskosten für die Mediation geltend; der Urkundsbeamte setzte diese Kosten zunächst fest. Die Beklagte rügte dies und führte Beschwerde, weil nach ihrer Auffassung die Mediationkosten nicht erstattungsfähig seien, da die Parteien durch das Merkblatt konkludent auf Kostenerstattungsansprüche verzichtet hätten. • Rechtsgrundlage für Kostenerstattung ist § 162 VwGO; erstattungsfähig sind gerichtliche Kosten und notwendige Aufwendungen der Beteiligten. • Nach § 173 VwGO i.V.m. § 91 ZPO gehören Reisekosten und Anwaltsterminsauslagen zu den notwendigen Aufwendungen, soweit sie der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen. • Das von der Berichterstatterin übersandte Merkblatt enthielt eine eindeutige Aussage, dass für die Mediation keine zusätzlichen Erstattungsansprüche für Terminswahrnehmung entstehen; durch Zustimmung zur Mediation haben die Beteiligten diese Regelung konkludent akzeptiert. • Eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über den Verzicht auf Kostenerstattung ist materiell-rechtlich zu berücksichtigen, wenn ihr Inhalt zuverlässig aus der Verfahrensakte hervorgeht; dies enthebt den Einwendenden nicht der sonst üblichen Verweisung auf die Vollstreckungsgegenklage, ist aber eine zulässige Ausnahme. • Der Urkundsbeamte durfte daher die beantragten Mediationstermine nicht als erstattungsfähige Kosten ansetzen; entsprechend ist der erstattete Betrag zu kürzen. • Der Zins- und Kostenentscheid folgt aus §§ 173, 154 Abs.2, 159 Satz 2 und 164 VwGO sowie den einschlägigen Gebührenregelungen; der Zinsausspruch entspricht § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs.1 ZPO. Die Beschwerde der Beklagten war erfolgreich: Der ursprünglich festgesetzte Kostenerstattungsbetrag wurde um 298,42 EUR reduziert, so dass den Klägern 2.360,67 EUR zugesprochen wurden. Die Gerichtsentscheidung stützt sich darauf, dass die Parteien durch das vom Gericht übersandte Merkblatt konkludent vereinbart hatten, auf die Erstattung eigener Aufwendungen für die Teilnahme an der gerichtsinternen Mediation zu verzichten, und diese Vereinbarung anhand der Aktenlage zuverlässig festgestellt werden konnte. Der Urkundsbeamte musste diese Vereinbarung im Festsetzungsverfahren berücksichtigen, weshalb die betreffenden Posten nicht erstattungsfähig sind. Die Kläger tragen die Kosten des weiteren Verfahrens als Gesamtschuldner; der festgesetzte Betrag ist ab dem 22.04.2010 zu verzinsen.