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Beschluss

3 S 2003/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Miterbin kann als Notgeschäftsführerin nach § 2038 Abs.1 Satz2 BGB Abwehrrechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen geltend machen, wenn dringender Handlungsbedarf besteht. • Fehlende nachbarrechtsrelevante Planunterlagen (Ansichten/Vermaßung) können die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung so in Zweifel ziehen, dass Nachbarrechtsmittel Erfolg haben können. • Verspätet vorgetragenes qualitativ neues Beschwerdevorbringen ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Miterbin als Notgeschäftsführerin kann gegen nachbarbelastende Baugenehmigung vorgehen • Eine Miterbin kann als Notgeschäftsführerin nach § 2038 Abs.1 Satz2 BGB Abwehrrechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen geltend machen, wenn dringender Handlungsbedarf besteht. • Fehlende nachbarrechtsrelevante Planunterlagen (Ansichten/Vermaßung) können die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung so in Zweifel ziehen, dass Nachbarrechtsmittel Erfolg haben können. • Verspätet vorgetragenes qualitativ neues Beschwerdevorbringen ist nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin eines Nachbargrundstücks; eine Miterbin (Antragstellerin) und ihre Söhne sind Mitglieder. Die Beigeladene erhielt eine Baugenehmigung zum Neubau eines mehrgeschossigen Vorderhauses mit verbindendem Durchgangsbauwerk zum bestehenden Rückgebäude, wodurch eine ca. 6 m hohe brandwandartige Grenzwand entlang der Grenze möglich wäre. Die Miterbin legte Widerspruch und Eilantrag nach § 80 Abs.5 VwGO ein, um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Verwaltungsgericht und VGH prüften, ob sie hierzu befugt war und ob die Baugenehmigung nachbarrechtlich und bauordnungsrechtlich erhebliche Nachteile verursacht. Die Beigeladene brachte ergänzende materielle Einwendungen verspätet vor; das Gericht berücksichtigte nur fristgerecht vorgetragenes Vorbringen. Der VGH bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf Dringlichkeit und mögliche Rechtsverletzungen. • Beschwerden der Antragsgegnerin und Beigeladenen sind statthaft und überwiegend zulässig; verspätetes, qualitativ neues Vorbringen der Beigeladenen war nicht zu berücksichtigen (§146 Abs.4 Satz6 VwGO). • Die Antragstellerin konnte als Miterbin Abwehrrechte für das Gesamthandseigentum in Form prozessstandschaftlicher Notgeschäftsführung nach §2038 Abs.1 Satz2 BGB geltend machen; §2039 BGB reicht dafür nicht, aber §2038 erlaubt eilbedürftige Maßnahmen der Nachlassverwaltung. • Die Baugenehmigung schafft gewichtige Nachteile für das Nachbargrundstück: erlaubte durchgehende Grenzwand von ca. 6 m Höhe im Durchgangsbauwerk würde entlang der Westgrenze eine ca. 24 m lange, optisch erdrückende Wand erzeugen und Besonnung/Belichtung insbesondere im 1. OG wesentlich beeinträchtigen. • Unvollständige Planunterlagen (fehlende Ost-Ansicht/Vermaßung) verhindern verlässliche Prüfung nachbarrelevanter Vorschriften; daher kann ein Nachbarrechtsmittel erfolgreich sein, wenn Verletzungen nicht ausgeschlossen werden können (§6 Abs.1 Nr.3 LBO-VVO relevant). • Nach der darlegbaren Umgebungsbebauung ist im rückwärtigen Bereich keine durchgehende Grenzbebauung geboten, sodass Abstandsflächenvorschriften zu beachten sind; daher liegt hinreichend Dringlichkeit für Notgeschäftsführung vor. • Wegen der gebotenen Beschränkung auf fristgerecht vorgetragenes Vorbringen war die weitere Prüfung materieller Einwendungen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. • Der Senat erwägt im Ergebnis, dass nur das Verbindungsbauwerk maßgeblich problematisch ist, während das Vorderhaus für sich genommen an die Umgebung angepasst erscheint (ergänzende Erwägung nach §80 Abs.7 VwGO). Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin und Beigeladene je zur Hälfte; Streitwert 7.500 EUR. Die Antragstellerin durfte als Notgeschäftsführerin im Interesse der Erbengemeinschaft Widerspruch und Eilantrag erheben, weil die Baugenehmigung dringende und gewichtige nachbarliche Nachteile begründet und die Planunterlagen nicht die erforderliche Klarheit für eine verlässliche Prüfung nachbarrechtlicher Schutzvorschriften boten. Die später vorgebrachten materiellen Einwendungen der Beigeladenen konnten mangels fristgerechter Begründung nicht berücksichtigt werden, weshalb die Beschwerden insgesamt keinen Erfolg haben.