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Beschluss

4 S 2061/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Präsidium des Gerichts entscheidet innerhalb seines pflichtgemäßen Ermessens über die Geschäftsverteilung; eine richterliche Anspruchsstellung auf unveränderte Zuteilung besteht nicht. • Eine kurzfristige Elternzeit begründet nicht ohne Weiteres eine dauernde Verhinderung i.S.v. § 21e Abs.3 GVG und verhindert deshalb keine zwischenzeitliche Umverteilung der Richterstellen. • Richterwechsel infolge personeller Veränderungen rechtfertigt eine Neuordnung der Geschäftsverteilung; diese ist nur bei Verstoß gegen richterliche Unabhängigkeit oder Willkür zu beanstanden. • Die Verletzung eines Anhörungsrechts führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Geschäftsverteilungsentscheidung, eine nachträgliche Anhörung kann unschädlich erfolgen. • Elternzeit begründet keinen Anspruch auf Rückkehr in die bisherige Stelle, sofern eine gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird und keine besondere Benachteiligung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Präsidiumsermessen bei Geschäftsverteilung und Elternzeit: keine Rechtsverletzung • Das Präsidium des Gerichts entscheidet innerhalb seines pflichtgemäßen Ermessens über die Geschäftsverteilung; eine richterliche Anspruchsstellung auf unveränderte Zuteilung besteht nicht. • Eine kurzfristige Elternzeit begründet nicht ohne Weiteres eine dauernde Verhinderung i.S.v. § 21e Abs.3 GVG und verhindert deshalb keine zwischenzeitliche Umverteilung der Richterstellen. • Richterwechsel infolge personeller Veränderungen rechtfertigt eine Neuordnung der Geschäftsverteilung; diese ist nur bei Verstoß gegen richterliche Unabhängigkeit oder Willkür zu beanstanden. • Die Verletzung eines Anhörungsrechts führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Geschäftsverteilungsentscheidung, eine nachträgliche Anhörung kann unschädlich erfolgen. • Elternzeit begründet keinen Anspruch auf Rückkehr in die bisherige Stelle, sofern eine gleichwertige Tätigkeit zugewiesen wird und keine besondere Benachteiligung vorliegt. Der Antragsteller, Richter am Landgericht, befand sich vom 02.07.2012 bis 01.10.2012 in Elternzeit. Während seiner Abwesenheit nahm das Präsidium des Landgerichts mehrere Personalzuweisungen vor: eine Proberichterin wurde der 12. Zivilkammer zugewiesen, ein anderer Richter wurde in die Kammer versetzt und nach Rückkehr des Antragstellers ordnete das Präsidium dessen Zuweisung zur 22. Zivilkammer an. Der Antragsteller beantragte einstweilig festzustellen, dass er dieser Zuweisung vorläufig nicht nachkommen müsse, und rügte u.a. willkürliche, disziplinarische Motive, eine Verletzung des Anhörungsrechts sowie eine Benachteiligung wegen Elternzeit. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Änderungen in der Geschäftsverteilung sowie die Frage, ob durch die Maßnahmen seine Rechte als Richter verletzt wurden. • Zuständigkeit und Ermessen des Präsidiums: Nach § 21e GVG obliegt dem Präsidium die Verteilung der Geschäfte; diese organisatorischen Entscheidungen sind vom Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und nur bei Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit (Art.97 GG) oder bei Willkür zu beanstanden. • Elternzeit und dauernde Verhinderung: Eine dreimonatige Elternzeit stellt keine dauernde Verhinderung i.S.v. § 21e Abs.3 GVG dar; kurzfristige Abwesenheit rechtfertigt in der Regel vorübergehende Entlastungs- und Umverteilungsmaßnahmen. • Richterwechsel als Rechtfertigungsgrund: Jede personelle Veränderung während des Geschäftsjahres kann einen Richterwechsel begründen; die Zuweisung der neu hinzugekommenen Richter auf nicht voll besetzte Kammern war willkürfrei und diente der gleichmäßigen Auslastung. • Keine behauptete Disziplinierung: Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschäftsverteilung als Sanktion oder zur Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorgenommen wurde; bloße Vermutungen reichen nicht aus. • Anhörung und Wirksamkeit: Selbst wenn eine Anhörungspflicht verletzt worden wäre, wäre die Geschäftsverteilungsentscheidung nicht notwendigerweise anfechtbar; eine nachträgliche Anhörung fand statt und änderte nichts am Ergebnis. • Recht auf Rückkehr: Ein Richter hat nach Ende der Elternzeit Anspruch auf eine der Stellung entsprechende Tätigkeit, nicht jedoch auf unveränderte Zuteilung in eine bestimmte Kammer; Rahmenvereinbarungen über Rückkehr begründen hier keinen durchsetzbaren Anspruch auf Identität der Stelle. • Schutz gegen Benachteiligung: Es ist kein Verstoß gegen Art.3 oder Art.6 GG ersichtlich; die getroffenen Maßnahmen berücksichtigten sachliche Belange der Verfahrensbearbeitung und stellten dem Antragsteller eine gleichwertige richterliche Aufgabe zur Verfügung. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Das Präsidium hat in pflichtgemäßem Ermessen und ohne erkennbaren Rechtsverstoß über die Geschäftsverteilung und die Zuweisung der Richter entschieden; die Entscheidungen waren nicht willkürlich und verletzten weder die richterliche Unabhängigkeit noch verfassungsrechtlich geschützte Gleichbehandlungs- oder Elternzeitrechte des Antragstellers. Die dreimonatige Elternzeit begründete keine dauernde Verhinderung und keinen Anspruch auf Rückkehr in genau das bisherige Referat. Eine behauptete Verletzung von Anhörungsrechten oder die Annahme einer verdeckten Disziplinarmaßnahme wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.