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Urteil

1 S 1275/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem durch Brandstiftung vorsätzlich verursachten Brandfall kann die Gemeinde nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG grundsätzlich Kostenersatz verlangen. • § 34 Abs. 3 FwG nennt mögliche Kostenersatzpflichtige, schließt aber eine Heranziehung des unbeteiligten Eigentümers bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Dritte aus. • Eine Auslegung nach Sinn und Zweck sowie der Gesetzesgeschichte gebietet, bei Pflichtaufgaben der Feuerwehr die Kostenfreiheit grundsätzlich der Gemeinde zu belassen; nur der Verursacher (nicht der unbeteiligte Eigentümer) ist bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung als Adressat der Ersatzpflicht vorgesehen. • Die Berufung des Trägers der Feuerwehr gegen die Klage des Eigentümers ist zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenersatzpflicht des unbeteiligten Eigentümers bei Brandstiftung • Bei einem durch Brandstiftung vorsätzlich verursachten Brandfall kann die Gemeinde nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG grundsätzlich Kostenersatz verlangen. • § 34 Abs. 3 FwG nennt mögliche Kostenersatzpflichtige, schließt aber eine Heranziehung des unbeteiligten Eigentümers bei vorsätzlicher Schadensverursachung durch Dritte aus. • Eine Auslegung nach Sinn und Zweck sowie der Gesetzesgeschichte gebietet, bei Pflichtaufgaben der Feuerwehr die Kostenfreiheit grundsätzlich der Gemeinde zu belassen; nur der Verursacher (nicht der unbeteiligte Eigentümer) ist bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung als Adressat der Ersatzpflicht vorgesehen. • Die Berufung des Trägers der Feuerwehr gegen die Klage des Eigentümers ist zurückzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger ist Eigentümer einer Gaststätte, die durch Brandstiftung in der Nacht des 19.03.2010 vollständig zerstört wurde. Die Feuerwehr der Beklagten rückte zum Einsatz aus; der Verursacher konnte trotz Ermittlungen nicht festgestellt werden. Die Beklagte setzte dem Kläger per Bescheid Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von 9.155,71 EUR fest mit der Begründung, bei vorsätzlicher Schadensverursachung sei neben dem Verursacher auch der Eigentümer als Zustandsstörer kostenersatzpflichtig (§ 34 Abs. 3 FwG). Widerspruch und Klage des Klägers richteten sich gegen diese Heranziehung; das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein, die der Verwaltungsgerichtshof zurückwies. • Rechtsgrundlage sind §§ 2, 34 FwG (FwG in der Fassung vom 02.03.2010). • Nach § 34 Abs. 1 S.1 FwG sind Pflichtaufgaben der Gemeindefeuerwehr grundsätzlich unentgeltlich; Nr.1 S.2 ermöglicht Kostenersatz bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass ein unbeteiligter Eigentümer nach § 34 Abs. 3 Nr.2 als Ersatzpflichtiger herangezogen werden darf. • Systematische Auslegung: Die Regelungstechnik des § 34 (Ersatztatbestände in Abs.1, Ersatzpflichtige in Abs.3) ist missverständlich; die Zuweisung der Ersatzpflicht muss für jeden Tatbestand gesondert ermittelt werden. • Teleologische Auslegung und Gesetzesgeschichte: Zweck und Konzeption des § 34 (Erhalt der Grundregel der Kostenfreiheit bei Pflichtaufgaben) sowie die Vorgängerregelung zeigen, dass die Ersatzpflicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung dem Verursacher gilt, nicht dem unbeteiligten Eigentümer. • Mangels Anhaltspunkten für eine gesetzgeberische Absicht, die Haftung des unbeteiligten Eigentümers zu erweitern, ist eine Heranziehung des Klägers unvereinbar mit Sinn und Zweck der Norm. • Ein Verweis auf polizeirechtliche Verantwortlichkeitsvorschriften rechtfertigt keinen Rückgriff auf weitergehende polizeirechtliche Haftungsgrundsätze; das Feuerwehrrecht regelt eigene Kostenerstattungsansprüche. • Da der Kläger nicht als Ersatzpflichtiger in Betracht kommt, bedarf es keiner Prüfung einer möglichen unbilligen Härte (§ 34 Abs.4 FwG). Der Bescheid der Beklagten vom 17.08.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts sind rechtswidrig; die Klage des Eigentümers war erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg und weist die Berufung der Beklagten zurück. Begründet wurde dies damit, dass bei einer vorsätzlichen Brandstiftung nur der Verursacher als Kostenschuldner erfasst werden soll; eine nachträgliche Ausweitung der Ersatzpflicht auf den unbeteiligten Eigentümer entspricht weder Wortlaut noch Zweck oder Entstehungsgeschichte des § 34 FwG. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.