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Urteil

3 S 1409/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet aufgrund der beabsichtigten Wirkung als Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung und ist daher normenkontrollfähig. • Bei Darstellung von Vorrangflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einem bereits regionalplanerisch festgelegten Konzentrationsgebiet sind die an die Ermittlung anzulegenden Anforderungen niedriger als bei erstmaliger kommunaler Festsetzung einer Konzentrationszone. • Vor einer Überplanung von Flächen innerhalb von Natura‑2000‑Gebieten ist eine zweistufige Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung und ggf. vollständige Verträglichkeitsprüfung) durchzuführen; eine nicht formgebundene Vorprüfung kann ausreichend sein, wenn sie die maßgeblichen Erhaltungsziele berücksichtigt. • Eine Verschiebung detailierter Konfliktlösungen (etwa Artenschutz‑ und Immissionsschutzmaßnahmen) in das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist zulässig, wenn dort die erforderlichen Schutzvorkehrungen voraussichtlich sichergestellt werden kann.
Entscheidungsgründe
Flächennutzungsplanänderung mit Standortzuweisung für Steinbruch: Normenkontrolle abgewiesen • Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans entfaltet aufgrund der beabsichtigten Wirkung als Standortzuweisung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung und ist daher normenkontrollfähig. • Bei Darstellung von Vorrangflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe in einem bereits regionalplanerisch festgelegten Konzentrationsgebiet sind die an die Ermittlung anzulegenden Anforderungen niedriger als bei erstmaliger kommunaler Festsetzung einer Konzentrationszone. • Vor einer Überplanung von Flächen innerhalb von Natura‑2000‑Gebieten ist eine zweistufige Verträglichkeitsprüfung (Vorprüfung und ggf. vollständige Verträglichkeitsprüfung) durchzuführen; eine nicht formgebundene Vorprüfung kann ausreichend sein, wenn sie die maßgeblichen Erhaltungsziele berücksichtigt. • Eine Verschiebung detailierter Konfliktlösungen (etwa Artenschutz‑ und Immissionsschutzmaßnahmen) in das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist zulässig, wenn dort die erforderlichen Schutzvorkehrungen voraussichtlich sichergestellt werden kann. Die Antragstellerin ist Grundeigentümerin eines seit 1893 betriebenen Quarzporphyrsteinbruchs, der gegenwärtig auf Basis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung betrieben wird. Die Gemeinde änderte den Flächennutzungsplan punktuell für den Bereich „Porphyrsteinbruch mit Wachenberg“ und nahm dabei eine Konkretisierung/Teilbeschränkung des regionalplanerischen Vorranggebiets für Gesteinsabbau vor; parallel wurde ein Bebauungsplan aufgestellt. Ein Teil der betroffenen Fläche liegt in Natura‑2000‑Gebieten und unterliegt Landschafts‑ und Naturschutzinstrumenten. Die Antragstellerin rügte Unwirksamkeit wegen unvollständigem Umweltbericht, fehlender Erforderlichkeit, mangelhafter Ermittlungen zur Standsicherheit der Böschungen, Widerspruchs zur Regionalplanung und fehlerhafter Abwägung. Sie beantragte die Unwirksamkeit der Änderung; die Gemeinde beantragte Abweisung. Das Gericht hat zusätzlich Gutachter informatorisch angehört. • Zulässigkeit: Die Klage ist statthaft, weil die Planänderung als Standortzuweisung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unmittelbare Außenwirkung entfaltet und somit normenkontrollfähig ist; die Antragstellerin ist antragsbefugt und nicht präkludiert. • Umweltrecht / Natura‑2000: Die Gemeinde hat eine nicht formgebundene, aber ausreichende Vorprüfung zur Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der betroffenen FFH‑ und Vogelschutzgebiete durchführen lassen; für über 95 % der dargestellten Abbaufläche bestehen bereits bestandskräftige Genehmigungen, sodass keine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele durch die Planung erkennbar ist. • Erforderlichkeit und Ermittlungen: Wegen der bereits regionalplanerisch festgelegten Konzentrationszone und des überwiegenden Bestandsabbaus gelten geringere Anforderungen an die Ermittlungen als bei erstmaliger Festsetzung einer Konzentrationszone. Die Gemeinde hat hinreichend ermittelt und substantielle Abbaufläche ausgewiesen, sodass keine verhindernde ‚Verhinderungsplanung‘ vorliegt. • Bestimmtheit: Die Darstellung der Fläche für die obertägige Gewinnung von Porphyrgestein ist ausreichend bestimmt, weil für die Adressaten erkennbar ist, welche Nutzung rechtlich in Betracht kommt. • Artenschutz/Abwägung: Die Gemeinde durfte detaillierte Schutz‑ und Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere solche, die von der konkreten immissionsschutzrechtlichen Durchführung abhängen (z.B. Schutz von Fledermausstollen), in das nachfolgende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren verlagern. • Konfliktbewältigung/Immissionsschutz: Die Verlagerung der Regelung von Feinstaub‑ und Arsenproblemen in das immissionsschutzrechtliche Verfahren ist zulässig, weil dort bereits Auflagen vorgesehen bzw. möglich sind und auf der Fläche langjährig genehmigter Abbau stattfand. • Abwägung: Die Abwägung ist nicht zu beanstanden: die Gemeinde hat das Ziel des Schutzes des Landschaftsbilds berücksichtigt, gleichzeitig aber der privilegierten Rohstoffgewinnung in substantieller Weise Raum gelassen. • Kosten und Revision: Die Antragstellerin trägt die Kosten; die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin wurde abgewiesen. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich ‚Porphyrsteinbruch mit Wachenberg‘ ist wirksam, weil sie keine beachtlichen formellen oder materiellen Fehler aufweist: die Planänderung entfaltet wegen ihrer Standortzuweisung Außenwirkung, die erforderlichen Umwelt‑ und Verträglichkeitsprüfungen wurden in sachgerechter Form vorgenommen, die Ermittlungen zur Eignung und zum verbleibenden Abbaupotential genügten angesichts der bestehenden regionalplanerischen Festlegung und der langjährigen Bestandsnutzung, und die Gemeinde hat Konflikte (insbesondere artenschutzliche und immissionsschutzrechtliche Fragen) hinreichend begründet in das nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagert. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.