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Beschluss

6 S 11/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Untersagungsverfügung kann ex nunc angeordnet werden, wenn unter der für die Zukunft maßgeblichen Rechtslage Erfolgsaussichten bestehen. • Internetbasierte Sportwetten sind erlaubnisunfähig, wenn der Veranstalter keinen wirksamen Jugendschutz sicherstellt (§ 4 Abs. 3 GlüStV n.F.). • Für terrestrisch vertriebene Sportwetten kann eine Untersagung nur erfolgen, wenn deren Unzulässigkeit oder Unerlaubnisfähigkeit hinreichend festgestellt ist; bloße Anhaltspunkte ohne konkrete Feststellungen genügen nicht. • Werbung für unerlaubtes Glücksspiel darf untersagt werden; dies gilt jedoch nicht, soweit das beworbene terrestrische Angebot erlaubnisfähig ist (§ 5 GlüStV n.F.).
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung für terrestrische Angebote, Untersagung des Internetangebots wegen fehlendem Jugendschutz • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Untersagungsverfügung kann ex nunc angeordnet werden, wenn unter der für die Zukunft maßgeblichen Rechtslage Erfolgsaussichten bestehen. • Internetbasierte Sportwetten sind erlaubnisunfähig, wenn der Veranstalter keinen wirksamen Jugendschutz sicherstellt (§ 4 Abs. 3 GlüStV n.F.). • Für terrestrisch vertriebene Sportwetten kann eine Untersagung nur erfolgen, wenn deren Unzulässigkeit oder Unerlaubnisfähigkeit hinreichend festgestellt ist; bloße Anhaltspunkte ohne konkrete Feststellungen genügen nicht. • Werbung für unerlaubtes Glücksspiel darf untersagt werden; dies gilt jedoch nicht, soweit das beworbene terrestrische Angebot erlaubnisfähig ist (§ 5 GlüStV n.F.). Die in Österreich ansässige Antragstellerin veranstaltet Sportwetten im Internet und bietet über ein terrestrisches Annahmestellen-Netz Vermittlungen an. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagte mit Verfügung vom 18.04.2012 die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung unerlaubten Glücksspiels sowie unterstützende Tätigkeiten und setzte ein Zwangsgeld an; Begründung waren u.a. fehlende Erlaubnis und Verstöße gegen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages. Die Antragstellerin klagte und beantragte einstweiligen Vollstreckungsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages zum 01.07.2012 beantragte die Antragstellerin eine Konzession nach den neuen Regelungen. Der Senat prüfte die Erfolgsaussichten der Klage unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage und entschied differenziert über Internet- und terrestrische Angebote. • Prüfungszeitpunkt und Umfang: Die Erfolgsaussichten der Klage sind ex nunc zu beurteilen, d.h. unter der Rechtslage seit Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages. • Internetangebot: Die Anfechtungsklage hat keine Aussicht auf Erfolg für das Internetangebot. Die Antragstellerin verfügt nicht über eine Erlaubnis, und das Internetangebot ist wegen unzureichender Altersverifikation nicht erlaubnisfähig (§ 4 Abs. 3 S.2–3 GlüStV n.F.). Die fehlende Genehmigungsfähigkeit kann nicht durch Nebenbestimmungen hinreichend beseitigt werden, weil der Ausschluss von Minderjährigen eine wesentliche Voraussetzung darstellt. • Ermessen: Die Untersagungsverfügung ist ermessensfehlerfrei, weil die Behörde den Jugendschutz als tragenden Gesichtspunkt berücksichtigt hat und die rechtlichen Voraussetzungen nach der neuen Fassung des GlüStV bestehen. • Werbeverbot Internet: Die Behörde durfte die Werbung für das unerlaubte Internetangebot untersagen (§ 5 Abs. 5 GlüStV n.F.). • Terrestrisches Angebot: Für das terrestrische Vermittlungsangebot hat die Behörde keine tragfähigen Feststellungen getroffen, die seine Unerlaubnis oder Unzulässigkeit nachweisen würden. Insbesondere ist offen, ob während laufender Sportereignisse nur zulässige Endergebniswetten angeboten werden (§ 21 GlüStV n.F.). • Erlaubnisfähigkeit terrestrisch: Nach der Systematik des GlüStV n.F. ließe sich die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen eines Konzessionsbewerbers zunächst durch Nebenbestimmungen sicherstellen (§§ 4b, 4c GlüStV n.F.), sodass eine sofortige Untersagung des terrestrischen Vertriebs hier nicht gerechtfertigt ist. • Werbeverbot terrestrisch: Die Untersagung der Werbung für den Vertrieb terrestrischer Produkte ist voraussichtlich rechtswidrig, weil das terrestrische Angebot erlaubnisfähig sein kann und unklar ist, ob hierfür auch Internetwerbung eingesetzt wird (§ 5 Abs. 3, 5 GlüStV n.F.). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass ab Zustellung des Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 18.04.2012 für das terrestrische Sportwettenangebot angeordnet wird. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen, insbesondere bleibt die Untersagung und das Werbeverbot für das Internetangebot wirksam, weil dieses wegen fehlender Altersverifikation und damit Unerlaubnisfähigkeit nach § 4 Abs. 3 GlüStV n.F. nicht erlaubnisfähig ist. Die Kosten des Verfahrens werden von den Parteien je zur Hälfte getragen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde festgesetzt. Damit hat die Antragstellerin teilweise Erfolg: Schutz für den Vertrieb ihrer terrestrischen Angebote wurde gewährt, während das Internetangebot weiter untersagt bleibt, weil die rechtlichen Voraussetzungen insbesondere des Jugendschutzes nicht erfüllt sind.