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Beschluss

11 S 2336/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 24 Abs. 1 RL 2004/83/EG verpflichtet Mitgliedstaaten, anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel zu geben; diese Verpflichtung kann nicht ohne Weiteres die Beendigung oder Aufhebung bereits erteilter Titel ausschließen. • Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RL 2004/83/EG über Widerruf oder Beendigung eines Aufenthaltstitels ist bei Ausweisungen nach nationalem Recht anwendbar, ihre Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. • Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG kann so auszulegen sein, dass sie die Beendigung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels nur zulässt, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 vorliegen oder zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegeben sind. • Der Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" in Art. 24 Abs. 1 kann weiter auszulegen sein als die in Art. 21 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; insoweit bedarf es einer Vorabentscheidung des EuGH. • Vor dem Hintergrund des besonderen Zwecks von Art. 24 und der Bekämpfung internationalen Terrorismus kann die Verweigerung oder der Entzug des Aufenthaltstitels auch dann gerechtfertigt sein, wenn Unterstützungsaktivitäten gegen terroristische Vereinigungen zwar nicht die Schwelle der Art. 21 Abs. 2/Art. 33 Abs. 2 GFK erreichen, aber hinreichend geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden.
Entscheidungsgründe
Aussetzung des Verfahrens; Vorlagefragen zur Reichweite von Art. 24 und Art. 21 RL 2004/83/EG • Art. 24 Abs. 1 RL 2004/83/EG verpflichtet Mitgliedstaaten, anerkannten Flüchtlingen grundsätzlich einen Aufenthaltstitel zu geben; diese Verpflichtung kann nicht ohne Weiteres die Beendigung oder Aufhebung bereits erteilter Titel ausschließen. • Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RL 2004/83/EG über Widerruf oder Beendigung eines Aufenthaltstitels ist bei Ausweisungen nach nationalem Recht anwendbar, ihre Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. • Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG kann so auszulegen sein, dass sie die Beendigung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels nur zulässt, wenn entweder die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 vorliegen oder zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gegeben sind. • Der Begriff "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" in Art. 24 Abs. 1 kann weiter auszulegen sein als die in Art. 21 Abs. 2 genannten Voraussetzungen; insoweit bedarf es einer Vorabentscheidung des EuGH. • Vor dem Hintergrund des besonderen Zwecks von Art. 24 und der Bekämpfung internationalen Terrorismus kann die Verweigerung oder der Entzug des Aufenthaltstitels auch dann gerechtfertigt sein, wenn Unterstützungsaktivitäten gegen terroristische Vereinigungen zwar nicht die Schwelle der Art. 21 Abs. 2/Art. 33 Abs. 2 GFK erreichen, aber hinreichend geeignet sind, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu gefährden. Der Kläger ist ein 1956 geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, seit 1989 in Deutschland lebend, 1993 als Asylberechtigter anerkannt und seit 1993 Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Er war seit den 1990er-Jahren exilpolitisch zugunsten der PKK aktiv, u. a. als Vorstandsmitglied eines später verbotenen Vereins, durch regelmäßige Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen, Verkauf von Publikationen und insbesondere durch Sammeln und Weiterleiten von Spenden in den Jahren 2005/2006; hierfür wurde er 2008 rechtskräftig verurteilt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies ihn 2012 aus, beschränkte seinen Aufenthalt auf Mannheim und ordnete Meldepflicht an; die Ausweisung stützte sich auf § 54 Nr. 5 AufenthG (Unterstützung einer terroristischen Vereinigung). Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab, das Berufungsverfahren wurde zur Zulassung gebracht. Der Senat ist der Auffassung, dass die nationalen Ausweisungsgründe vorliegen, prüft aber, ob und in welchem Umfang Unionsrecht (Art. 21 und Art. 24 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU) einer Ausweisung entgegensteht und hat deshalb dem EuGH mehrere Vorabentscheidungsfragen vorgelegt. • Verfahrensaussetzung und Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV wegen offener unionsrechtlicher Auslegungsfragen. • Nach nationalem Recht liegen die Tatbestandsmerkmale des § 54 Nr. 5 AufenthG vor: PKK gilt als terroristische Vereinigung und die Tatsachen rechtfertigen die Annahme, der Kläger habe die PKK unterstützt, namentlich durch Spendensammlung und regelmäßige Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen. • Die Ausweisung ist auch unter Würdigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 AufenthG verhältnismäßig; es liegen keine Ermessensfehler vor; Maßnahmen nach § 54a AufenthG (Meldepflicht, örtliche Beschränkung) sind möglich. • Unionsrechtlich ist zu prüfen, ob Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RL 2004/83/EG die Beendigung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels voraussetzt und ob Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG die Aufhebung eines Titels verhindert, sofern nicht Art. 21 Abs. 3 oder zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. • Der Senat erörtert, dass Art. 21 Abs. 3 RL 2004/83/EG bei Ausweisung anwendbar ist, die Voraussetzungen hierfür (Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats oder besonders schweres Verbrechen) im Fall des Klägers aber nicht erfüllt sind; Art. 21 knüpft an die Ausnahmen vom Refoulement-Verbot an und verlangt hohe Schwellen. • Art. 24 Abs. 1 RL 2004/83/EG verpflichtet zur Erteilung eines mindestens dreijährigen Aufenthaltstitels; danach kann sich aus der Pflicht zur Erteilung auch ein Schutz gegen die willkürliche Aufhebung bereits erteilter Titel ergeben, soweit nicht die ausdrücklich genannten Ausnahmegründe vorliegen. • Die Begriffe "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" sind nicht eindeutig und können weiter gefasst sein als die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2; im Lichte der Entstehungsgeschichte und des Ziels der Richtlinie (Bekämpfung internationalen Terrorismus) kann Art. 24 so auszulegen sein, dass auch Unterstützungsakte niederer Intensität gegenüber terroristischen Vereinigungen den Ausschlussgrund erfüllen können. • Wegen dieser offenen unionsrechtlichen Auslegungsfragen ist eine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich; nur nach deren Klärung kann abschließend beurteilt werden, ob die Ausweisung unionsrechtskonform ist. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Vorlagefragen zur Auslegung von Art. 21 und Art. 24 der Richtlinie 2004/83/EG vorgelegt. Nach nationalem Recht sind die Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers (§ 54 Nr. 5 AufenthG) sowie die damit verbundenen Überwachungs- und Beschränkungsmaßnahmen rechtmäßig und verhältnismäßig, weil der Kläger die PKK unterstützt hat, insbesondere durch Spendensammlung und langjährige Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen. Unionsrechtlich ist jedoch offen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein bereits erteilter Aufenthaltstitel eines anerkannten Flüchtlings aufgehoben werden darf: Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 RL 2004/83/EG setzt hohe Anforderungen, die hier nicht vorliegen, während Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 2004/83/EG die Erteilung eines Titels schützt, aber zugleich Ausnahmen für "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung" enthält, deren Reichweite unklar ist. Der Senat hält eine weitergehende Auslegung des Ausschlussgrundes in Art. 24 für möglich, wonach auch niedrigere Formen der Unterstützung terroristischer Vereinigungen den Ausschluss rechtfertigen könnten; wegen der daraus resultierenden Rechtsfolgen (Beendigung von Aufenthaltstiteln, Einschränkung des Reiserechts in der EU und Ermöglichung nationaler Sicherheitsmaßnahmen) ist eine verbindliche Klärung durch den EuGH erforderlich. Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt die Ausweisung ausgesetzt.