Urteil
4 S 1686/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Ermittlung der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit nach § 153h Abs.1 LBG a.F. ist bei Lehrern in der hier relevanten Konstellation auf das allgemein für vollzeitbeschäftigte Lehrer geltende Regelstundenmaß zurückzugreifen; individuelle Absenkungen des Regelstundenmaßes im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells sind bei der Berechnung der Teilzeitquote unberücksichtigt zu lassen.
• Die durchschnittliche Arbeitszeit i.S.v. § 153h Abs.1 LBG a.F. ist als normativ festgelegte Arbeitszeit zu verstehen und nicht als ausschließlich die tatsächlich geleistete Unterrichtszeit; daher kann für ein Schuljahr, in dem eine Rückgabe von Vorgriffsstunden fällt, fiktiv das allgemeine Regelstundenmaß zugrunde gelegt werden.
• Hat die Behörde bei der Festsetzung der Teilzeitquote nicht in der beschriebenen Weise gerechnet, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben; die Rechtsfolge kann versorgungsrechtliche Auswirkungen haben, so dass der Anspruch nicht durch Eintritt in den Ruhestand als erledigt entfallen muss.
Entscheidungsgründe
Teilzeitquote bei Altersteilzeit von Lehrkräften: Unbeachtlichkeit von Vorgriffsstunden bei Quotenermittlung • Für die Ermittlung der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit nach § 153h Abs.1 LBG a.F. ist bei Lehrern in der hier relevanten Konstellation auf das allgemein für vollzeitbeschäftigte Lehrer geltende Regelstundenmaß zurückzugreifen; individuelle Absenkungen des Regelstundenmaßes im Rahmen des Vorgriffsstundenmodells sind bei der Berechnung der Teilzeitquote unberücksichtigt zu lassen. • Die durchschnittliche Arbeitszeit i.S.v. § 153h Abs.1 LBG a.F. ist als normativ festgelegte Arbeitszeit zu verstehen und nicht als ausschließlich die tatsächlich geleistete Unterrichtszeit; daher kann für ein Schuljahr, in dem eine Rückgabe von Vorgriffsstunden fällt, fiktiv das allgemeine Regelstundenmaß zugrunde gelegt werden. • Hat die Behörde bei der Festsetzung der Teilzeitquote nicht in der beschriebenen Weise gerechnet, ist der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben; die Rechtsfolge kann versorgungsrechtliche Auswirkungen haben, so dass der Anspruch nicht durch Eintritt in den Ruhestand als erledigt entfallen muss. Die schwerbehinderte Klägerin, Realschullehrerin, beantragte Altersteilzeit im Blockmodell für 01.08.2009–30.09.2011. Das Regierungspräsidium bewilligte eine Gesamtteilzeitquote von 12,25/27 auf Grundlage einer für 2008/2009 mit 26 Wochenstunden angesetzten Verpflichtung (Rückgabe von Vorgriffsstunden). Die Klägerin begehrte eine Erhöhung auf 12,5/27 und focht den Widerspruchsbescheid an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht nahm die Berufung an. Streitpunkt war die maßgebliche Bemessung der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit in den zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit und die Frage, ob die Rückgabe von Vorgriffsstunden bei der Quotenermittlung zu berücksichtigen sei. Während des Berufungsverfahrens trat die Klägerin in den Ruhestand und erklärte den Rechtsstreit insoweit erledigt; streitig blieb die Festsetzung der Gesamtteilzeitquote wegen versorgungsrechtlicher Folgen. • Rechtsgrundlage ist § 153h Abs.1, Abs.2 Satz1 Nr.2 LBG a.F.; maßgeblich ist die durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit in den zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit. • Arbeitszeit i.S.d. Vorschrift ist die konstitutiv festgelegte durchschnittliche Arbeitszeit während der Teilzeitdauer und nicht identisch mit der tatsächlich geleisteten Unterrichtszeit; bei Lehrern wird die individuelle Arbeitszeit über die Pflichtstundenzahl bestimmt und ist ins Verhältnis zum allgemeinen Regelstundenmaß zu setzen (§ 6 BBesG/§ 8 LBesGBW und Verwaltungsvorschrift Arbeitszeit). • Das Vorgriffsstundenmodell stellte entweder eine zeitliche Umschichtung des Unterrichtsanteils innerhalb unveränderter Gesamtarbeitszeit dar oder eine phasenweise variierende, ausgleichende Regelung; in beiden Fällen führt die Berücksichtigung des abgesenkten individuellen Regelstundenmaßes in der Rückgabephase zu sachlich verzerrten Ergebnissen für die nach § 153h zu ermittelnde Durchschnittsarbeitszeit. • Zur Wahrung der Systemgerechtigkeit und Vermeidung unzulässiger Benachteiligungen muss bei der Ermittlung der Durchschnittsarbeitszeit in den einschlägigen zwei Jahren auf das allgemein geltende Regelstundenmaß (27 Wochenstunden) abgestellt werden, sodass für das Schuljahr 2008/2009 fiktiv 27/27 zugrunde gelegt wird. • Nach Anwendung dieser Methode ergab sich für die Klägerin in den beiden Jahren vor Beginn der Altersteilzeit ein Durchschnittsdeputat von 25 Wochenstunden (23/27 und fiktiv 27/27), somit eine Gesamtteilzeitquote von 12,5/27; der Bescheid des Regierungspräsidiums mit 12,25/27 war rechtswidrig und aufzuheben. • Die Klage ist insoweit begründet; der Bescheid ist zu ändern und die Teilzeitquote entsprechend festzusetzen; Revision wurde nicht zugelassen. Der Beklagte ist zu verpflichten, die Teilzeitquote der Klägerin für die Altersteilzeit vom 01.08.2009 bis 30.09.2011 auf 12,5/27 festzusetzen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums vom 25.05.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 sind insoweit aufzuheben. Begründet ist dies damit, dass bei der Ermittlung der maßgeblichen durchschnittlichen Arbeitszeit nach § 153h Abs.1 LBG a.F. das allgemeine Regelstundenmaß für vollzeitbeschäftigte Lehrer zugrunde zu legen ist und die individuelle Absenkung des Regelstundenmaßes durch das Vorgriffsstundenmodell bei der Quotenermittlung unbeachtlich bleibt; daraus folgt rechnerisch die Erhöhung auf 12,5/27. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.