Urteil
4 S 671/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Festlegung des reisekostenrechtlichen Dienstorts ist als eigenständige Dienstortbestimmung durch Verwaltungsakt anfechtbar.
• Der dienstliche Wohnsitz im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist kraft Gesetzes der Sitz der Behörde oder ständigen Dienststelle und verlagert sich nicht allein durch längerfristige Abordnungen.
• Ein deutsch‑schweizerisches Verbindungsbüro, das nur als gemeinsames Zentrum nach Art. 23 des deutsch‑schweizerischen Vertrags dient, ist keine in die Dienststellenstruktur integrierte dienstliche Stelle i.S. von § 15 Abs. 1 BBesG; deshalb begründet dortige Tätigkeit nicht automatisch einen ausländischen dienstlichen Wohnsitz.
• Eine Feststellungsklage über den dienstlichen Wohnsitz ist zulässig, wenn sie effektiveren oder gleichwertigen Rechtsschutz bietet und keine Umgehung von Verfahrensfristen droht.
Entscheidungsgründe
Dienstlicher Wohnsitz bei Abordnung: Stammdienststelle bleibt maßgeblich • Die Festlegung des reisekostenrechtlichen Dienstorts ist als eigenständige Dienstortbestimmung durch Verwaltungsakt anfechtbar. • Der dienstliche Wohnsitz im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist kraft Gesetzes der Sitz der Behörde oder ständigen Dienststelle und verlagert sich nicht allein durch längerfristige Abordnungen. • Ein deutsch‑schweizerisches Verbindungsbüro, das nur als gemeinsames Zentrum nach Art. 23 des deutsch‑schweizerischen Vertrags dient, ist keine in die Dienststellenstruktur integrierte dienstliche Stelle i.S. von § 15 Abs. 1 BBesG; deshalb begründet dortige Tätigkeit nicht automatisch einen ausländischen dienstlichen Wohnsitz. • Eine Feststellungsklage über den dienstlichen Wohnsitz ist zulässig, wenn sie effektiveren oder gleichwertigen Rechtsschutz bietet und keine Umgehung von Verfahrensfristen droht. Der Kläger, seit 1976 Beamter und zuletzt Polizeihauptkommissar bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart, verrichtete seit April 2005 überwiegend in einem deutsch‑schweizerischen Verbindungsbüro in Basel Dienst. Die Behörde ordnete wiederholt Abordnungen bzw. Verlängerungen an und bezeichnete zugleich die Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein als seinen dienstlichen Wohnsitz. Der Kläger begehrte Auslandsdienstbezüge und widersprach der Festlegung des dienstlichen Wohnsitzes auf Weil am Rhein; die Widersprüche wurden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung verlangte der Kläger die Aufhebung der Festlegung des Dienstorts Weil am Rhein und die Feststellung, sein dienstlicher Wohnsitz habe sich im Zeitraum 01.01.2008–28.04.2010 in Basel befunden. Die Beklagte hielt dem entgegen, das Verbindungsbüro sei organisatorisch nicht selbstständig und die Stammdienststelle in Weil am Rhein bleibe maßgeblich. • Zulässigkeit: Anfechtungs‑ und Feststellungsklage sind statthaft; die Feststellungsklage ist nicht durch § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil sie effektiveren Rechtsschutz bietet und keine Umgehung von Verfahrensfristen droht. • Dienstortbestimmung: Die Angabe „DO: Weil" im Bescheid ist eine reisekostenrechtliche Dienstortbestimmung; diese war fehlerhaft auf Weil zu beziehen, weil der tatsächliche Beschäftigungsort reisekostenrechtlich in der streitigen Zeit Basel war. • Dienstlicher Wohnsitz nach § 15 Abs.1 BBesG: Gesetzlich ist der dienstliche Wohnsitz der Sitz der Behörde oder ständigen Dienststelle; maßgeblich ist die Einbindung in die Dienststellenstruktur des Dienstherrn, nicht allein die tatsächliche Tätigkeit an einem Ort. • Abordnung vs. Versetzung: Eine Abordnung (§ 27 BBG) bewirkt nicht die Verlagerung des dienstlichen Wohnsitzes; das abstrakt‑funktionelle Amt bei der Stammdienststelle bleibt bestehen. • Rechtliche Würdigung der Verfügungen: Weder die Verlängerungen der Abordnungen noch die Organisationsänderung der Bundespolizei zum 01.03.2008 begründeten kraft Gesetzes einen Wechsel des dienstlichen Wohnsitzes; eine etwa vorgesehene Anweisung gemäß § 15 Abs.2 BBesG liegt nicht vor oder war nicht erkennbar. • Verbindungsbüro als gemeinsames Zentrum: Das deutsch‑schweizerische Verbindungsbüro ist nach Art.23 des Vertrags kein organisatorisch integrierter Dienststellenbestandteil der Bundespolizei; entsandte Beamte bleiben dienst‑ und weisungsrechtlich ihrer Entsendungsbehörde unterstellt und erhalten daher keinen gesetzlichen dienstlichen Wohnsitz am Einsatzort. • Ergebnis der Prüfung: Insoweit der Bescheid den reisekostenrechtlichen Dienstort fehlerhaft mit "Weil" bezeichnete, war diese Bestimmung aufzuheben; die Feststellung, dass der dienstliche Wohnsitz des Klägers nach §15 Abs.1 BBesG bei der Stammdienststelle in Weil am Rhein lag, war hingegen rechtmäßig. Der Senat ändert das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise: Die in den Bescheiden enthaltene Dienstortbestimmung "DO: Weil" wird aufgehoben, weil reisekostenrechtlich der tatsächliche Beschäftigungsort (Basel) als Dienstort zu gelten hat. Soweit die Bescheide jedoch die Belegenheit des dienstlichen Wohnsitzes betreffen, bleibt es bei der Feststellung, dass der dienstliche Wohnsitz des Klägers nach § 15 Abs. 1 BBesG kraft Gesetzes beim Sitz seiner Stammdienststelle (Bundespolizeiinspektion Weil am Rhein) liegt; eine Verlagerung durch die Abordnungen oder durch die organisatorische Gestaltung des deutsch‑schweizerischen Verbindungsbüros erfolgte nicht. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen. Eine Revision wird nicht zugelassen.