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Beschluss

3 S 1525/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht vorliegen. • Eine Duldungsverfügung nach § 93 WHG setzt voraus, dass eine gütliche Einigung über ein Leitungsrecht versucht, aber nicht erzielt worden ist; der Versuch muss nicht zwingend die Aufgabe der vom Träger der Maßnahme für zweckmäßig erachteten Leitungsführung verlangen. • Ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchleitung (etwa wegen der Pflicht der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung und zur Verhinderung unerlaubter Einleitungen) kann die Ablegung weitergehender Einigungsbemühungen entbehrlich machen und steht der Geltendmachung des Anspruchs im Zivilrechtsweg nicht generell entgegen. • Bei der Prüfung der Erforderlichkeit nach § 93 S.2 i.V.m. § 92 S.2 WHG ist zu prüfen, ob das Vorhaben anders ebenso zweckmäßig durchführbar ist; die Auswahl zwischen verschiedenen fremden Grundstücken fällt in das Ermessen der Behörde und führt nicht automatisch dazu, die Anordnung zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Duldungsverfügung nach § 93 WHG zur Durchleitung von Abwasser rechtmäßig • Die Zulassung der Berufung wird versagt, wenn die vom Antragsteller geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht vorliegen. • Eine Duldungsverfügung nach § 93 WHG setzt voraus, dass eine gütliche Einigung über ein Leitungsrecht versucht, aber nicht erzielt worden ist; der Versuch muss nicht zwingend die Aufgabe der vom Träger der Maßnahme für zweckmäßig erachteten Leitungsführung verlangen. • Ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchleitung (etwa wegen der Pflicht der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung und zur Verhinderung unerlaubter Einleitungen) kann die Ablegung weitergehender Einigungsbemühungen entbehrlich machen und steht der Geltendmachung des Anspruchs im Zivilrechtsweg nicht generell entgegen. • Bei der Prüfung der Erforderlichkeit nach § 93 S.2 i.V.m. § 92 S.2 WHG ist zu prüfen, ob das Vorhaben anders ebenso zweckmäßig durchführbar ist; die Auswahl zwischen verschiedenen fremden Grundstücken fällt in das Ermessen der Behörde und führt nicht automatisch dazu, die Anordnung zu verhindern. Der Kläger ist Eigentümer einer Privatstraße, durch die die Beigeladenen 1 und 2 eine Abwasserleitung legen lassen sollen. Auf deren Grundstück fallen häusliche Abwässer an, die bislang vorgeklärt über eine Klärgrube in den Rhein eingeleitet werden; eine befristete Erlaubnis hierfür endete 31.12.2008. Die Beigeladenen beantragten bei der Gemeinde die Duldung der Herstellung, Unterhaltung und Benutzung einer Durchleitungsleitung über das Grundstück des Klägers; die Gemeinde erließ eine Duldungsverfügung. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Verfügung unter Bezug auf § 93 WHG und nahm ergänzend auf die Anforderungen herkömmlicher Duldungsfälle Bezug. Der Kläger begehrte erfolglos Zulassung der Berufung mit der Rüge, dass Einigungsbemühungen und gegebenenfalls der Zivilrechtsweg vorzugehen hätten sowie dass ein öffentliches Interesse nicht vorliege. • Zulassungsantrag unbegründet: Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils sind nicht gegeben (§ 124 Abs.2 VwGO). • Erforderlichkeit und Einigungsbemühungen: § 93 WHG verlangt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ernsthafte Bemühungen um eine gütliche Einigung über ein Leitungsrecht; diese Bemühungen müssen nicht verlangen, die als technisch und wirtschaftlich vertretbar erachtete Leitungsführung aufzugeben. Der Kläger hatte Anfragen zu einer Zustimmung abgelehnt; die Beigeladenen haben ernsthaft verhandelt. • Öffentliches Interesse: Die Gemeinde ist zur Abwasserbeseitigung verpflichtet; angesichts der laufenden, nur vorgeklärten Einleitungen in den Rhein und damit verbundenen Gefahrenabwehrinteressen liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der Durchleitung vor, sodass weitergehende Verweisungen auf den Zivilrechtsweg nicht generell erforderlich sind. • Zweigleisigkeit von öffentlich- und privatrechtlichem Rechtsschutz: § 93 WHG enthält das Gebot der Erforderlichkeit; daraus folgt aber nicht generell ein Vorrang des Zivilrechtswegs. Ob der Zivilrechtsweg vorzuziehen ist, ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls. • Prüfung der Zweckmäßigkeit: Nach § 93 S.2 i.V.m. § 92 S.2 WHG ist entscheidend, ob das Vorhaben anders ebenso zweckmäßig durchführbar ist. Die Auswahl zwischen mehreren fremden Grundstücken ist Ermessen der Behörde; der Kläger hat keine konkrete, geringere Beeinträchtigung durch seine vorgeschlagene Alternative dargelegt. • Kein Verfahrens- oder Ermessensfehler: Die Abwägung ergab, dass der Nutzen einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung die geringen Nachteile des Klägers überwiegt; die Verfügung ist daher verhältnismäßig. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das verwaltungsgerichtliche Urteil, das die Duldungsverfügung bestätigt, bleibt damit rechtskräftig. Die Duldungsverfügung ist rechtmäßig, weil die Beigeladenen ausreichende Einigungsbemühungen unternahmen und ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchleitung besteht. Es liegt keine Vorrangpflicht zugunsten eines Zivilprozesses; die Behörde durfte die Verhältnismäßigkeitsprüfung selbst vornehmen. Die Nachteile für den Kläger sind gering und stehen in keinem Missverhältnis zum öffentlichen Interesse an ordnungsgemäßer Abwasserbeseitigung. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten des Zulassungsverfahrens.