Urteil
DB 13 S 2343/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer hypomanischen Episode kann die Schuldfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Tat so erheblich vermindert sein, dass die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig ausscheidet (§§20,21 StGB).
• Tatsachen des amtsgerichtlichen Strafurteils sind für das Disziplinargericht bindend, Befunde zur verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB sind jedoch vom Disziplinargericht selbst auf Erheblichkeit zu prüfen.
• Bei mehrfachen Zugriffen aus einer von einem Beamten allein verwalteten Kasse begründet die Kombination aus hohem Schaden und Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten ein starkes Indiz für einen endgültigen Vertrauensverlust; dieses Indiz kann aber durch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit entkräftet werden.
• Eine versuchte Vertuschungshandlung, die keinen konkreten Vermögensschaden verursacht, begründet nicht ohne Weiteres ein Zugriffsdelikt und kann bei der Gesamtwürdigung eine strengere Maßnahme nicht rechtfertigen.
• Bei Feststellung eines schuldhaften Dienstvergehens ist die Disziplinarmaßnahme nach §13 BDG durch prognostische Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände zu bestimmen.
Entscheidungsgründe
Zurückstufung statt Entfernung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit wegen hypomanischer Episode • Bei Vorliegen einer hypomanischen Episode kann die Schuldfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der Tat so erheblich vermindert sein, dass die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis regelmäßig ausscheidet (§§20,21 StGB). • Tatsachen des amtsgerichtlichen Strafurteils sind für das Disziplinargericht bindend, Befunde zur verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB sind jedoch vom Disziplinargericht selbst auf Erheblichkeit zu prüfen. • Bei mehrfachen Zugriffen aus einer von einem Beamten allein verwalteten Kasse begründet die Kombination aus hohem Schaden und Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten ein starkes Indiz für einen endgültigen Vertrauensverlust; dieses Indiz kann aber durch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit entkräftet werden. • Eine versuchte Vertuschungshandlung, die keinen konkreten Vermögensschaden verursacht, begründet nicht ohne Weiteres ein Zugriffsdelikt und kann bei der Gesamtwürdigung eine strengere Maßnahme nicht rechtfertigen. • Bei Feststellung eines schuldhaften Dienstvergehens ist die Disziplinarmaßnahme nach §13 BDG durch prognostische Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände zu bestimmen. Der Beklagte, langjähriger Postbeamter mit leitender Kassenfunktion, entnahm zwischen Dezember 2007 und April 2008 mehrfach Bargeld aus einer von ihm allein verwalteten Nebenkasse und verwendete es privat; der entstandene Schaden beträgt 19.200,28 EUR. Bei einer unangemeldeten Kassenprüfung versuchte er, einen Fehlbestand durch Entnahme von Geld aus einem Geldausgabeautomaten zu vertuschen; dies wurde verhindert und hieraus kein weiterer Schaden festgestellt. Strafrechtlich wurde er wegen Untreue in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; in den Strafgutachten wurde eine hypomanische Episode einer bipolaren Störung mit deutlich eingeschränkter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit festgestellt. Die Dienstherrin leitete Disziplinarverfahren und begehrte die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; das Verwaltungsgericht sprach die Entfernung aus. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und berief sich auf erheblich verminderte Schuldfähigkeit sowie entlastende Umstände und teilweise Schadenwiedergutmachung. • Bindungswirkung: Die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils sind für das Disziplinargericht bindend; Feststellungen zur Schuldunfähigkeit im Sinne des §20 StGB sind bindend, Aussagen zur verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) aber nicht und müssen vom Disziplinargericht selbst geprüft. • Sachverhalt: Der Senat übernahm die gebundenen Feststellungen: der Beklagte verwaltete allein die Nebenkasse, entnahm in sieben Fällen Geld zur privaten Verwendung und verursachte einen Schaden von 19.200,28 EUR; zudem versuchte er in der Kassenprüfung die Entdeckung zu vertuschen, ohne dass daraus ein weiterer Schaden entstand. • Rechtsqualifikation: Das Verhalten stellt ein dienstliches Dienstvergehen dar; verletzt wurden die Pflichten zur uneigennützigen Amtsführung und zum vertrauenswürdigen Verhalten (§61 BBG i.V.m. §77 BBG). Strafrechtlich liegen Untreuehandlungen vor. • Erheblichkeit der Schuldfähigkeit: Aus den medizinischen Gutachten ergab sich eine hypomanische Episode mit erheblicher Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Untreuehandlungen. Die Minderung war so ausgeprägt und zielgerichtet auf die verletzte Kernpflicht, dass die Erheblichkeitsschwelle des §21 StGB erreicht ist. Bei der Verdeckungsversuchstat dagegen lag keine erhebliche Verminderung vor. • Folgen für Disziplinarmaßnahme (§13 BDG): Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wirkt gewichtig zugunsten des Beamten, sodass die Höchstmaßnahme (Entfernung) regelmäßig ausscheidet. Die versuchte Vertuschung ohne zusätzlichen Schaden ändert diese Bewertung nicht. Unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände (schweres Dienstvergehen, Schaden, Geständnis, Teilwiedergutmachung, langjährige unbeanstandete Dienstzeit, psychische Störung) ist eine deutliche Sanktion erforderlich, aber die Entfernung unverhältnismäßig. • Ergebnis der Gesamtwürdigung: Es kommt daher nicht zur Entfernung; stattdessen ist eine Zurückstufung als angemessene, noch erhebliche, aber nicht äußerste Disziplinarmaßnahme geboten. Der Verwaltungsgerichtshof ändert das Urteil insoweit, daß der Beklagte nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt, sondern in das Amt eines Postobersekretärs zurückgestuft wird; die weitergehende Klage ist abgewiesen. Begründung: Die gebundenen Feststellungen zum Tatbestand stehen fest; die strafprozessualen Gutachten ergeben jedoch, daß der Beklagte wegen einer hypomanischen Episode im Tatzeitraum eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des §21 StGB hatte, so daß die Höchstmaßnahme der Entfernung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Die versuchte Vertuschungshandlung, die keinen weiteren Schaden verursacht hat, ändert dies nicht. Unter Abwägung aller belastenden und entlastenden Umstände (insbesondere hoher Schaden, Pflichtverletzung, Geständnis, Teilwiedergutmachung, langjährige unbeanstandete Dienstzeit, Krankheit) ist eine deutliche Sanktion notwendig; daher wird die mildere, aber erhebliche Maßnahme der Zurückstufung verhängt. Die Kosten trägt der Beklagte überwiegend; die Revision wird nicht zugelassen.