Beschluss
9 S 203/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben, weil gemäß § 112a BRAO speziellere Zuständigkeitsregelungen für Streitigkeiten um die Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof bestehen.
• Die Entscheidung über die Nichtberücksichtigung in Vorschlagslisten für die Zulassung beim Bundesgerichtshof fällt unter die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 112a Abs.3 Nr.1 BRAO.
• Ein mehrstufiges Zulassungsverfahren, das mit Vorschlagslisten beginnt und mit der Zulassung durch das Bundesministerium der Justiz endet, begründet die Zuständigkeit des BGH auch für vorgezogene Ablehnungen bei der Aufnahme in Vorschlagslisten.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs bei Anfechtung von Vorschlagslisten zur Zulassung als Rechtsanwalt • Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben, weil gemäß § 112a BRAO speziellere Zuständigkeitsregelungen für Streitigkeiten um die Zulassung zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof bestehen. • Die Entscheidung über die Nichtberücksichtigung in Vorschlagslisten für die Zulassung beim Bundesgerichtshof fällt unter die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach § 112a Abs.3 Nr.1 BRAO. • Ein mehrstufiges Zulassungsverfahren, das mit Vorschlagslisten beginnt und mit der Zulassung durch das Bundesministerium der Justiz endet, begründet die Zuständigkeit des BGH auch für vorgezogene Ablehnungen bei der Aufnahme in Vorschlagslisten. Der Kläger begehrt vollständige Akteneinsicht und rügt seine Nichtbenennung in den Vorschlagslisten zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Die Benennung erfolgt durch den Wahlausschuss nach §§ 165,168 BRAO; die endgültige Zulassung trifft das Bundesministerium der Justiz. Der Kläger wandte sich zunächst an das Verwaltungsgericht, das den Rechtsweg als nicht eröffnet ansah und an den Bundesgerichtshof verwies. Der Kläger hatte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss eingelegt. Streitgegenstand ist die Frage, welches Gericht für die gerichtliche Überprüfung der Nichtberücksichtigung in der Vorschlagsliste zuständig ist. Relevante Normen sind § 40 VwGO sowie § 112a BRAO mit den Absätzen 1 und 3; zudem spielen §§ 164 ff., 165, 168 BRAO eine Rolle. • Verwaltungsrechtsweg: Nach § 40 Abs.1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sofern kein anderes Bundesgesetz die Zuständigkeit ausdrücklich einem anderen Gericht zuweist. § 112a BRAO ist eine solche spezielle Zuweisung. • Spezielle Zuständigkeit nach BRAO: § 112a Abs.1 BRAO ordnet öffentliche-rechtliche Streitigkeiten 'nach diesem Gesetz' dem Anwaltsgerichtshof zu; § 112a Abs.3 Nr.1 BRAO bestimmt den Bundesgerichtshof als Erst- und Letztinstanz für Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz betreffen oder für die dieses zuständig ist. • Erfassungsweite des Begriffs 'betreffen': Der Wortlaut von § 112a Abs.3 Nr.1 BRAO erfasst nicht nur unmittelbar vom Ministerium getroffene Entscheidungen, sondern auch Entscheidungen, die mit diesen in einem engen Zusammenhang stehen; daher fällt die Nichtberücksichtigung in der Vorschlagsliste darunter. • Einheitliches Verfahren: Das Verfahren zur Zulassung ist mehrstufig, beginnt mit Einreichung der Vorschlagslisten (§ 166 BRAO), setzt sich mit der Auswahlentscheidung des Wahlausschusses (§ 168 Abs.2 BRAO) fort und endet mit der Zulassung durch das Ministerium. Eine vorgezogene Ablehnung bei Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste steht in engem Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung des Ministeriums. • Gesetzeszweck und Willen des Gesetzgebers: Die Entstehungsgeschichte des § 112a BRAO zeigt, dass der Gesetzgeber die erstinstanzliche Zuständigkeit des BGH für Einzelfallentscheidungen des Bundesministeriums der Justiz, einschließlich Wahlanfechtungen gegen die Nichtaufnahme in Vorschlagslisten, wahren wollte. • Prozessrechtliche Folgen: Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss unbegründet und zurückzuweisen; die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zu möglichen Verflechtungen und Verfahrensmöglichkeiten sind zu beachten. Die Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; der Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet, weil nach § 112a Abs.3 Nr.1 BRAO die gerichtliche Zuständigkeit für die hier streitige Nichtberücksichtigung in Vorschlagslisten zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof liegt. Das Verfahren zur Aufnahme in die Vorschlagsliste steht in engem Zusammenhang mit der Zulassungsentscheidung des Bundesministeriums der Justiz, sodass der Bundesgerichtshof zuständig ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 17a Abs.4 Satz5 GVG nicht vorliegen.