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Urteil

5 S 2429/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verpflichtungsklage zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses ist unzulässig, wenn der Kläger keinen vorherigen Aufhebungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat. • Ein Widerruf oder eine Rücknahme unanfechtbarer Planfeststellungsbeschlüsse nach § 49 VwVfG setzt das Vorliegen nachträglich eingetretener, entscheidungserheblicher Tatsachen voraus; bloße Neubewertungen bisheriger, unveränderter Tatsachen genügen nicht. • Die bloße Behauptung, die Gesamtfinanzierung sei aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ausgeschlossen, begründet nicht ohne Weiteres neue Tatsachen, die die Planrechtfertigung entfallen lassen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine alternative Finanzierung definitiv ausscheidet. • Ein Widerruf nach § 49 Abs.2 Satz1 Nr.5 VwVfG (Schwere Nachteile für das Gemeinwohl) kommt nur in extremen Ausnahmen in Betracht; Eigentumsbeeinträchtigungen begründen dafür regelmäßig keinen Anspruch. • Ein Untätigkeitsklage gegen die Behörde ist zulässig, wenn keine genügende Begründung für das Unterlassen einer Entscheidung vorliegt und der Kläger antragsbefugt ist.
Entscheidungsgründe
Klage auf Aufhebung unanfechtbarer Planfeststellungsbeschlüsse wegen angeblich neuer Tatsachen abgewiesen • Eine Verpflichtungsklage zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses ist unzulässig, wenn der Kläger keinen vorherigen Aufhebungsantrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat. • Ein Widerruf oder eine Rücknahme unanfechtbarer Planfeststellungsbeschlüsse nach § 49 VwVfG setzt das Vorliegen nachträglich eingetretener, entscheidungserheblicher Tatsachen voraus; bloße Neubewertungen bisheriger, unveränderter Tatsachen genügen nicht. • Die bloße Behauptung, die Gesamtfinanzierung sei aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ausgeschlossen, begründet nicht ohne Weiteres neue Tatsachen, die die Planrechtfertigung entfallen lassen; es bedarf konkreter Anhaltspunkte dafür, dass eine alternative Finanzierung definitiv ausscheidet. • Ein Widerruf nach § 49 Abs.2 Satz1 Nr.5 VwVfG (Schwere Nachteile für das Gemeinwohl) kommt nur in extremen Ausnahmen in Betracht; Eigentumsbeeinträchtigungen begründen dafür regelmäßig keinen Anspruch. • Ein Untätigkeitsklage gegen die Behörde ist zulässig, wenn keine genügende Begründung für das Unterlassen einer Entscheidung vorliegt und der Kläger antragsbefugt ist. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks, das durch die Planfeststellungsbeschlüsse für die Abschnitte 1.1 (Talquerung/neuer Hauptbahnhof) und 1.2 (Fildertunnel) des Projekts Stuttgart 21 betroffen ist. Er beanspruchte die Aufhebung beider Beschlüsse mit der Begründung, nachträglich eingetretene Tatsachen hätten die Planrechtfertigung entfallen lassen; insbesondere behauptete er unzureichende Leistungsfähigkeit des neuen Tiefbahnhofs und das Scheitern der Gesamtfinanzierung. Teile seines Wohngebäudes wurden bereits abgerissen, nachdem die Beigeladene Besitz erlangt hatte. Gegen den Beschluss zu Abschnitt 1.1 hatte er bereits erfolglos geklagt; den zu Abschnitt 1.2 hatte er nicht angefochten. Er stellte zudem beim Eisenbahn-Bundesamt einen Aufhebungsantrag für Abschnitt 1.1, über den nicht entschieden wurde. Die Beklagte wendete ein, die Klage sei unzulässig oder unbegründet; die behaupteten „neuen“ Tatsachen seien bereits bekannt oder lediglich neue Bewertungen früherer Erkenntnisse, und die Finanzierung des Projekts sei nicht ausgeschlossen. • Zulässigkeit: Die Klage ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufhebung des Beschlusses für Abschnitt 1.2 unzulässig, weil kein vorheriger Aufhebungsantrag beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt wurde; für Abschnitt 1.1 ist die Untätigkeitsklage zulässig, da der Aufhebungsantrag vom 06.05.2012 nicht entschieden wurde und der Kläger antragsbefugt ist. • Anwendbarkeit des Widerrufsrechts (§ 49 VwVfG): Ein Widerruf ist grundsätzlich auch bei bereits rechtskräftigen Planfeststellungsentscheidungen möglich, wenn nachträgliche Tatsachen die Behörde berechtigten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen; Rechtskraft schmälert diese Möglichkeit jedoch und setzt einen tatsächlich neuen, entscheidungserheblichen Sachverhalt voraus. • Leistungsfähigkeit des Bahnhofs: Die vom Kläger vorgebrachte Kapazitätskritik (32 Züge/Stunde) stellt keine neue Tatsache dar, weil diese Kapazität bereits Gegenstand der früheren Gutachten und des Senatsurteils war; der Kläger bringt insoweit nur eine neue Bewertung unveränderter Tatsachen vor, was für einen Widerruf nach § 49 Abs.2 Nr.3 VwVfG nicht ausreicht. • Finanzierung: Die behauptete verfassungsrechtliche Nichtigkeit der Finanzierungsvereinbarung begründet nicht automatisch das Fehlen der Gesamtfinanzierung. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte, dass bei Wegfall der Vereinbarung eine alternative Finanzierung definitiv ausgeschlossen wäre; vielmehr sprechen spätere Vereinbarungen und Äußerungen der Beteiligten für die Fortführung der Finanzierung. • Vorläufiges positives Gesamturteil/Beweisnotstand: Das angeblich vorenthaltene Schreiben des Eisenbahn-Bundesamts und der geltend gemachte Beweisnotstand führen nicht zu einer neuen tatsachenbasierten Sachlage; das Schreiben bezog sich auf überarbeitungsbedürftige Unterlagen und stellte keine Endfeststellung der Unzulässigkeit des Abschnitts 1.3 dar. • Widerruf nach § 49 Abs.2 Nr.5 VwVfG: Ein Widerruf zur Abwehr schwerer Nachteile für das Gemeinwohl kommt nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (z. B. Gefährdung von Leben/Gesundheit); Eigentumsbeeinträchtigungen allein rechtfertigen diesen Widerruf nicht und das gesetzliche Planfeststellungsverfahren gewährt eine erhöhte Bestandssicherheit (§ 72 VwVfG). • Rücknahme nach § 48 VwVfG: Ein Anspruch auf Rücknahme scheitert an der Rechtskraft des früheren Senatsurteils und daran, dass die Voraussetzungen einer Rücknahme nicht vorliegen. • Beweisanträge: Die Mehrheit der gestellten Beweisanträge war unerheblich, weil sie keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen betreffen, sondern lediglich belegen sollten, dass dem Planfeststellungsbeschluss bereits bekannte Umstände zugrunde lagen. Die Klage wird abgewiesen. Soweit die Klage die Verpflichtung zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für Abschnitt 1.2 zum Gegenstand hat, ist sie unzulässig mangels vorherigen Aufhebungsantrags beim Eisenbahn-Bundesamt. Soweit sie die Aufhebung des Beschlusses für Abschnitt 1.1 betrifft, ist sie zwar zulässig als Untätigkeitsklage, aber unbegründet: Es liegen keine nachträglich eingetretenen, entscheidungserheblichen Tatsachen vor, die einen Widerruf oder eine Rücknahme gemäß § 49 oder § 48 VwVfG rechtfertigen würden, und es bestehen keine gewichtigen Gemeinwohlgründe nach § 49 Abs.2 Satz1 Nr.5 VwVfG. Der Kläger bleibt damit ohne Erfolg; er trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde nicht zugelassen.