Urteil
4 S 1918/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG begründet individuelle Rechte auf Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden auch für Soldaten, sofern die Tätigkeiten nicht unter die enge Ausnahme des Art.2 Abs.2 der Richtlinie 89/391/EWG fallen.
• Bei unionsrechtswidriger Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit entsteht ein Staatshaftungsanspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleich; vorrangig ist Freizeitausgleich, wird dieser aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen unmöglich, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich.
• Für die Bemessung des finanziellen Ausgleichs sind die jeweils geltenden Sätze der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung heranzuziehen; pauschale Vergütungen für andere Zwecke (z. B. SzBelVergV) sind nicht anzurechnen.
• Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit unterliegen den nationalen Verjährungsvorschriften; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Anspruch eines Sanitätsoffiziers auf finanziellen Ausgleich für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit • Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG begründet individuelle Rechte auf Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden auch für Soldaten, sofern die Tätigkeiten nicht unter die enge Ausnahme des Art.2 Abs.2 der Richtlinie 89/391/EWG fallen. • Bei unionsrechtswidriger Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit entsteht ein Staatshaftungsanspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleich; vorrangig ist Freizeitausgleich, wird dieser aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen unmöglich, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. • Für die Bemessung des finanziellen Ausgleichs sind die jeweils geltenden Sätze der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung heranzuziehen; pauschale Vergütungen für andere Zwecke (z. B. SzBelVergV) sind nicht anzurechnen. • Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit unterliegen den nationalen Verjährungsvorschriften; die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Kläger war bis 30.04.2009 als Oberfeldarzt im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz tätig und führte Dienstzeitaufzeichnungen. Er machte geltend, über viele Jahre wöchentlich mehr als 48 Stunden gearbeitet zu haben und beantragte am 09.08.2009 Auszahlung von 2.360,26 Überstunden. Die Dienststelle wies den Antrag ab; Beschwerde blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es fehle an einer nationalen Rechtsgrundlage für Zahlungen und die Richtlinie 2003/88/EG sei nicht in der streitigen Weise anwendbar auf Soldaten. Der Kläger legte umfangreiche Dienstzeiterfassungen vor und berief sich auf unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch; er machte wochengenaue und viermonatige Bezugszeiträume geltend. Im Berufungsverfahren wurde die Zulassung teilweise erteilt und strittig waren insbesondere Umfang der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit, Verjährung und die Höhe des Ausgleichs. • Anwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie: Art.6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG begründet individuelle Rechte zur Begrenzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden; diese Norm war spätestens seit Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar geltendes Unionsrecht und galt auch für die beim Kläger gegebenen Tätigkeiten von Sanitätsoffizieren, da die eng auszulegende Ausnahme des Art.2 Abs.2 der Richtlinie 89/391/EWG hier nicht einschlägig ist. • Hinreichend qualifizierter Verstoß und Kausalität: Die Beklagte hat ihre Umsetzungspflicht nicht erfüllt und ist auch in ihrer Dienstherrenfunktion den Vorgaben nicht gefolgt; dies stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß dar, der ursächlich für den entgangenen Schutz (Verlust von Ruhe-/Freizeit) und damit den Schaden ist. • Staatshaftungsanspruch und Rechtsfolge: Aus dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch folgt vorrangig ein Anspruch auf Freizeitausgleich; wenn dieser aus nicht vom Kläger zu vertretenden Gründen nicht gewährt werden kann, wandelt sich der Anspruch in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Die nationale Rechtsordnung bestimmt Form und Berechnung, muss aber einen wirksamen und angemessenen Ausgleich gewährleisten. • Bemessung des Ausgleichs: Als sachgerechter Anknüpfungspunkt für den Geldersatz sind die jeweils geltenden Sätze der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung heranzuziehen; Besoldung oder pauschale Sondervergütungen mit anderem Zweck dürfen nicht an ihre Stelle treten, eine Anrechnung der nach SzBelVergV gezahlten Zuschläge ist nicht geboten. • Ermittlungsmaßstab der Zuvielarbeit: Zur Prüfung der Überschreitung ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über viermonatige Bezugszeiträume zu ermitteln (multiplikativ mit 17,33 Wochen), wobei Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit zu berücksichtigen sind; Urlaub, Krankheits- und gesetzliche Feiertage sind bei der Durchschnittsberechnung zu neutralisieren bzw. mit Soll-Arbeitszeit anzusetzen; auf die vorgelegten, gegengezeichneten und korrigierten Dienstzeiterfassungsbelege kann abgestellt werden. • Ergebnis der Berechnung: Unter Zugrundelegung der viermonatigen Bezugszeiträume und der korrigierten Dienstzeiterfassungsbelege beläuft sich die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit des Klägers im Zeitraum 01.01.2006 bis 30.04.2009 auf 367,92 Stunden; für die Zeit vor dem 01.01.2006 sind Ansprüche verjährt. • Verjährung: Ausgleichsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach §§195,199 BGB; die Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruchs; damit sind ältere Ansprüche (bis 31.12.2005) verjährt. Schreiben des Klägers von 2007/2008 hemmten die Verjährung nicht, da sie nicht den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung erkennbar machten. • Zinsen: Für den zusprechbaren Geldanspruch bestehen Rechtshängigkeitszinsen nach §291 i.V.m. §288 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz. • Keine Vorlage an den EuGH: Die nach nationaler Würdigung zu klärenden Fragen erforderten keine Vorlageentscheidung des EuGH. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil insoweit, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger für die im Zeitraum 01.01.2006 bis 30.04.2009 unionsrechtswidrig geleisteten 367,92 Stunden Zuvielarbeit finanziellen Ausgleich nach dem jeweils geltenden Stundensatz der beamtenrechtlichen Mehrarbeitsvergütung zu zahlen; außerdem stehen dem Kläger Rechtshängigkeitszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zu. Ansprüche für den Zeitraum vor dem 01.01.2006 sind verjährt und werden deswegen nicht gewährt. Die Beklagte kann die Verjährungseinrede mit Recht erheben; es liegen keine Umstände vor, die ein treuwidriges Verhalten oder Hemmung der Verjährung begründen. Die Revision wurde zugelassen; die Kostenentscheidung erfolgte geteilt.