Beschluss
9 S 1485/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuweisung eines Betreuers für eine Dissertation kann ein nach § 48 LVwVfG rücknehmbarer rechtswidriger Verwaltungsakt sein, wenn bei der Zuweisung die tatsächliche Bereitschaft des Betreuers fehlte.
• Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts hat die Behörde ihr Ermessen zu prüfen; der Vertrauensschutz des Betroffenen kann aber in Fällen geringen Schutzwürdigkeit zurücktreten.
• Ein einstweils verpflichtender Anordnungsanspruch auf Bestellung eines neuen Betreuers ist wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache und fehlender Glaubhaftmachung nicht regelmäßig durchsetzbar.
• Der Zugang des Doktoranden zu spezifischen Laborressourcen einer Arbeitsgruppe kann entfallen, wenn das Betreuungsverhältnis wirksam aufgehoben und die Verfügung über die Einrichtungen maßgeblich beim bisherigen Betreuer liegt.
Entscheidungsgründe
Zulässige Rücknahme der Zuweisung eines Doktorandenbetreuers bei fehlender Betreuungsbereitschaft • Die Zuweisung eines Betreuers für eine Dissertation kann ein nach § 48 LVwVfG rücknehmbarer rechtswidriger Verwaltungsakt sein, wenn bei der Zuweisung die tatsächliche Bereitschaft des Betreuers fehlte. • Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts hat die Behörde ihr Ermessen zu prüfen; der Vertrauensschutz des Betroffenen kann aber in Fällen geringen Schutzwürdigkeit zurücktreten. • Ein einstweils verpflichtender Anordnungsanspruch auf Bestellung eines neuen Betreuers ist wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache und fehlender Glaubhaftmachung nicht regelmäßig durchsetzbar. • Der Zugang des Doktoranden zu spezifischen Laborressourcen einer Arbeitsgruppe kann entfallen, wenn das Betreuungsverhältnis wirksam aufgehoben und die Verfügung über die Einrichtungen maßgeblich beim bisherigen Betreuer liegt. Der Antragsteller war als Doktorand an der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät angenommen worden; der Beigeladene war als Betreuer benannt. Zwischen Antragsteller und Beigeladenem bestanden erhebliche Differenzen über Thema und Arbeitsplan; der Beigeladene erklärte mehrfach, er werde unter den gegebenen Umständen nicht betreuen. Am 05.05.2014 hob die Universität die Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer auf. Der Antragsteller begehrte vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz und machte unter anderem Anspruch auf Fortgeltung der Betreuung, Zugang zu Laborräumen und Geräten sowie Zuweisung eines neuen Betreuers geltend. Das Verwaltungsgericht gewährte ihm nur eingeschränkt Zugang zu Forschungsressourcen und wies weitere Anträge zurück. Der Antragsteller legte Beschwerde beim VGH ein, die dieser zurückwies. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bedarf keiner Änderung. • Die Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer war bei Erlass vermutlich rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der endgültigen Annahme am 13.12.2013 die Bereitschaft des Beigeladenen zur Betreuung nicht vorlag; somit war die Aufhebung durch Bescheid vom 05.05.2014 als Rücknahme nach § 48 Abs.1 LVwVfG rechtmäßig. • § 48 Abs.1 LVwVfG erlaubt die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte; die in § 48 Abs.2 und Abs.3 genannten Beschränkungen greifen hier nicht, da es sich nicht um eine Geld- oder teilbare Sachleistung handelt. • Bei der Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens des Antragstellers beruhigte das Gericht auf umfassende Umstände: frühere Kommunikation, fehlende Billigung des neuen Arbeitsplans durch den Beigeladenen, anwaltliche Vertretung und ausdrückliche Ablehnung der Betreuung durch Anwaltsschreiben; insoweit war das Vertrauen des Antragstellers nicht schutzwürdig. • Die Antragsgegnerin übte ihr Ermessen nach § 48 LVwVfG nicht fehlerhaft aus; das Promotionsgremium hatte die Auswirkungen auf den Antragsteller diskutiert und Schritte getroffen, die insbesondere die sofortige Vollziehung nur insoweit anordneten, als es die Entbindung des Beigeladenen betraf. • Ein Anspruch auf Anordnung der Bestellung eines neuen Betreuers war nicht glaubhaft gemacht; eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnähme, ist unzulässig. • Der Zugang des Antragstellers zu spezifischen Ressourcen der Arbeitsgruppe des Beigeladenen kann nicht erzwungen werden, weil über diese Einrichtungen de facto Mitverfügungsrechte des Beigeladenen bestehen und deren Nutzung ohne dessen Mitwirkung die Arbeitsgruppe erheblich beeinträchtigen würde. • Mildere Maßnahmen des Antragstellers (z. B. formale Zuweisung bei gleichzeitiger Freistellung von Betreuungspflichten) waren untauglich, weil Betreuung ein inhaltlich verbindliches Verhältnis begründet und nicht nur Zugang zu Geräten ermöglichen kann. • Die sofortige Vollziehung der Entbindung war wegen des zerstörten Vertrauensverhältnisses und neuer nachträglicher Umstände verhältnismäßig; die Universität hatte ein überwiegendes Interesse an Klarheit der Betreuungsverhältnisse. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind nach den einschlägigen vorschriften der VwGO und GKG korrekt getroffen worden. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14.07.2014 wurde zurückgewiesen. Die Zuweisung des Beigeladenen als Betreuer war bereits bei ihrer endgültigen Erteilung nicht durch tatsächliche Betreuungsbereitschaft gedeckt, sodass die Aufhebung durch Rücknahme nach § 48 Abs.1 LVwVfG rechtlich zu rechtfertigen ist. Das Vertrauen des Antragstellers in den Fortbestand der Zuweisung war nicht derart schutzwürdig, dass die Rücknahme unzulässig wäre; die Universität hat ihr Ermessen in ihren Entscheidungen berücksichtigt. Ein einstweiliger Anspruch auf Bestellung eines neuen Betreuers wurde nicht glaubhaft gemacht, und ein zwangsweiser Zugang zu den spezifischen Arbeitsgruppenressourcen des Beigeladenen kann nicht durchgesetzt werden. Daher hat der Antragsteller in der Hauptsache keinen Erfolg; die Beschwerde bleibt aus den genannten Gründen ohne Erfolg, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit den angegebenen Ausnahmen.