Beschluss
3 S 2145/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fachaufsichtsbehörde kann nach § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO getroffene Maßnahmen durchführen, ohne dass dadurch die Stellung der ursprünglich zuständigen Gemeinde als Verfahrenspartei entfällt.
• Ein Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Fachaufsichtsbehörde im Namen der zuständigen Gemeinde stellt und als deren Antrag klarstellt, ist zulässig.
• Bei Prüfung der Berufungszulassung bestehen ernstliche Zweifel an der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs und zur Einbeziehung bestimmter Einnahmen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung; Selbsteintritt der Fachaufsichtsbehörde berührt Parteienstellung nicht • Die Fachaufsichtsbehörde kann nach § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO getroffene Maßnahmen durchführen, ohne dass dadurch die Stellung der ursprünglich zuständigen Gemeinde als Verfahrenspartei entfällt. • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Fachaufsichtsbehörde im Namen der zuständigen Gemeinde stellt und als deren Antrag klarstellt, ist zulässig. • Bei Prüfung der Berufungszulassung bestehen ernstliche Zweifel an der rechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs und zur Einbeziehung bestimmter Einnahmen in die Wirtschaftlichkeitsberechnung. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit Kälbermast und beantragte einen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus mit Altenteil im Außenbereich auf seinem Grundstück. Die Gemeinde Friesenheim war als zuständige Bauaufsichtsbehörde Beklagte; das Regierungspräsidium Freiburg machte von seinem Selbsteintrittsrecht nach § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO Gebrauch. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Gemeinde zur Erteilung des Bauvorbescheids, weil das Wohnen nahe am Stall dem Betrieb diene und die Finanzierung aus dem Betriebsertrag möglich erscheine. Das Regierungspräsidium beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Zulassungsantrags und die Begründetheit der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Zulässigkeit des Antrags: Nach VwGO steht die Befugnis zur Berufungsteilnahme den Beteiligten zu; das Land ist nicht Verfahrensbeteiligter. Der Selbsteintritt der Fachaufsichtsbehörde nach § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO führt nicht zu einem Übergang der Zuständigkeit und hebt die Parteienstellung der Gemeinde nicht auf, eine von der Fachaufsichtsbehörde gestellte Zulassungsantrag ist deshalb nur als für die Gemeinde gestellt zulässig. • Rechtsfolgen des Selbsteintritts: Die gesetzliche Regelung räumt der Fachaufsichtsbehörde Möglichkeiten zur Durchsetzung von Aufsichtsmaßnahmen ein, ohne die Behörde der Gemeinde insgesamt zu ersetzen; eine Maßnahme der Fachaufsichtsbehörde gilt als Maßnahme der ursprünglich zuständigen Behörde. • Begründetheitserwägungen: Es bestehen ernstliche Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, insbesondere an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Nebenerwerbsbetriebs. Kritik besteht daran, Abschreibungen ohne weiteres als tatsächliche, werterhaltende Mittel gleichzustellen, da Abschreibungen Wertminderung abbilden. Ebenso sind Zweifel daran gerechtfertigt, ob Vermietungserlöse der aufgegebenen Hofstelle in die betrieblichen Wirtschaftlichkeitsberechnungen einzubeziehen sind, da solche Einnahmen nicht aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers stammen und für die Beurteilung der Dauerfähigkeit des Betriebszweigs nicht relevant sein müssen. • Prozessrechtliche Folge: Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Berufung (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) vor. Die Zulassung der Berufung wird auf Antrag der Beklagten (vertretungsweise durch das Regierungspräsidium Freiburg) zugelassen. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass der Selbsteintritt der Fachaufsichtsbehörde die Stellung der Gemeinde als Verfahrenspartei nicht berührt und insofern der Antrag als für die Gemeinde gestellt zulässig ist. Ferner bestehen ernstliche Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts zur Wirtschaftlichkeit des beantragten wohnhausbezogenen Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Behandlung von Abschreibungen und der Einbeziehung von Vermietungserlösen in die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Daher ist die Berufung zur weiteren materiellen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen. Die Kostenentscheidung bleibt der weiteren Entscheidung über die Berufung vorbehalten.