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Urteil

2 S 1327/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine historische Ortsstraße und keine bei Inkrafttreten des BBauG vorhandene Erschließungsanlage wegen fehlender planungsrechtlicher Festsetzung. • Eine Erschließungsanlage ist nur beitragspflichtig, wenn sie den planungsrechtlichen und satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen entspricht; maßgeblich sind Bebauungsplan, Gemeinderatsentscheidung und Satzung. • Liegt die durchgeführte Maßnahme im Vergleich zur früheren Anlage als Aliud vor, sind die Ausbaukosten der neu geschaffenen Anlage erstmalig abrechenbar. • Verwirkung oder Treu und Glauben stehen der Beitragserhebung hier nicht entgegen, weil keine schutzwürdige Vertrauenslage und keine unzumutbare Verzögerung vorliegt. • Sachliche Beitragspflicht kann erst eintreten, wenn alle satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale (z.B. Grunderwerb) verwirklicht sind (hier erst 2012).
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeitrag für neu geschaffene Straße (Aliud) trotz früherer Provisorien • Keine historische Ortsstraße und keine bei Inkrafttreten des BBauG vorhandene Erschließungsanlage wegen fehlender planungsrechtlicher Festsetzung. • Eine Erschließungsanlage ist nur beitragspflichtig, wenn sie den planungsrechtlichen und satzungsmäßigen Herstellungsmerkmalen entspricht; maßgeblich sind Bebauungsplan, Gemeinderatsentscheidung und Satzung. • Liegt die durchgeführte Maßnahme im Vergleich zur früheren Anlage als Aliud vor, sind die Ausbaukosten der neu geschaffenen Anlage erstmalig abrechenbar. • Verwirkung oder Treu und Glauben stehen der Beitragserhebung hier nicht entgegen, weil keine schutzwürdige Vertrauenslage und keine unzumutbare Verzögerung vorliegt. • Sachliche Beitragspflicht kann erst eintreten, wenn alle satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale (z.B. Grunderwerb) verwirklicht sind (hier erst 2012). Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks an der Badstraße, die im Bereich des Bebauungsplans „Mittlere Breite - Spitzäcker" liegt. Die Gemeinde (Beklagte) forderte für den Ausbau eines Teilstücks der Badstraße einen Erschließungsbeitrag in Höhe seines Anteils von 4.480,88 EUR. Der Kläger wendet ein, der betreffende Straßenabschnitt sei bereits in den 1950er/1960er Jahren endgültig hergestellt gewesen; zudem beruft er sich auf eine schriftliche Äußerung des Bürgermeisters von 2011 und auf Verwirkung. Die Beklagte trägt vor, frühere Ausbauten hätten nur provisorischen Charakter gehabt, das Planungsbild und die technische Ausgestaltung hätten sich wesentlich geändert, und die förmliche Herstellung erfolgte erst mit dem Bebauungsplan 2006 sowie dem tatsächlichen Ausbau 2008–2009; zudem sei Grunderwerb erst 2012 abgeschlossen worden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage zunächst statt; der VGH änderte das Urteil und wies die Klage ab. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagte durfte den Kläger dem Grunde und der Höhe nach zur Zahlung heranziehen (§ 113 VwGO). • Keine historische Ortsstraße: Aus alten Katasterunterlagen ergeben sich keine Gebäude oder innerörtliche Erschließungsfunktion aus dem 19. Jahrhundert; damit fehlt der Status historischer Ortsstraße. • Nicht bei Inkrafttreten des BBauG vorhandene Straße: Es fehlte eine planungsrechtliche Festsetzung nach altem badischen Ortsstraßengesetz bzw. BBauG; eine solche Planfestlegung ist maßgeblich für das Vorliegen einer damals bestehenden Erschließungsanlage. • Planungsanforderungen und Bebauungsplan: Nach § 125 BauGB/BBauG und den Regeln zu planabweichendem Minderausbau muss die vorhandene Anlage mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein. Im relevanten östlichen Teilstück wich die frühere Trasse erheblich von den Festsetzungen des Bebauungsplans 2006 ab (halbe Breite, andere Anbindung, Mowag‑Knoten), sodass ein Aliud vorliegt. • Aliud‑Beurteilung: Die jetzt hergestellte Straße ist nicht identisch mit der früheren Anlage; wegen veränderter Lage, Breite, Anbindung und Funktion liegt eine andere Erschließungsanlage vor, deren Kosten als erstmalige Herstellung abrechenbar sind (§ 35 KAG/§ 128 BBauG-Lehre). • Zeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht: Seit der EBS 2005 gehört Grunderwerb zu den Herstellungsmerkmalen; weil die Gemeinde erst 2012 Eigentum an allen Flächen erwarb, konnte die sachliche Beitragspflicht erst dann entstehen (§ 4 Abs.1 EBS 2005). • Treu und Glauben/Verwirkung: Eine unzumutbare, treuwidrige Geltendmachung der Beiträge liegt nicht vor. Das Bürgermeisterschreiben von 2011 diente nur erklärend und minderte den Aufwand bereits zugunsten der Eigentümer; es begründete kein schutzwürdiges Vertrauen, ganz ohne Beitrag zu bleiben. Zudem greift keine absolute zeitliche Sperre; es sind keine Verjährungs- oder verfassungsrechtlichen Bedenken zu sehen, da die maßgebliche Anlage erst in den 2000er Jahren entstand und die Fristen noch nicht überschritten sind. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird geändert und die Klage wird abgewiesen. Die Gemeinde durfte den Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu dem Erschließungsbeitrag heranziehen, weil die 2008/2009 hergestellte Erschließungsanlage ein anderes Objekt (Aliud) darstellt als die früheren provisorischen Straßenabschnitte, die planungsrechtlich und in ihrer Verkehrsbedeutung wesentlich verändert wurden. Eine beitragsbegrenzende erstmalige Herstellung in den 1960er Jahren ist nicht gegeben, und Verwirkung oder Verfassungsrechtsverletzungen stehen der Beitragserhebung nicht entgegen. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen; Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.480,88 EUR.