OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 S 481/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

5mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. • Die Anordnung der öffentlichen Zustellung eines gerichtlichen Schreibens (§ 56 Abs. 2 VwGO, §§ 185 ff. ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO. • Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit bei Anordnung öffentlicher Zustellung steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Konflikt, weil Fehler bei öffentlicher Zustellung die Zustellfiktion nicht auslösen und das Verfahren bei Entdeckung des Fehlers fortgesetzt werden kann. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei erfolgloser sonstiger Beschwerde ist keine Streitwertfestsetzung erforderlich (Gebühr von 60 EUR).
Entscheidungsgründe
Anordnung öffentlicher Zustellung ist prozessleitende Verfügung; Beschwerde unzulässig • Gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. • Die Anordnung der öffentlichen Zustellung eines gerichtlichen Schreibens (§ 56 Abs. 2 VwGO, §§ 185 ff. ZPO) ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO. • Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit bei Anordnung öffentlicher Zustellung steht mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Konflikt, weil Fehler bei öffentlicher Zustellung die Zustellfiktion nicht auslösen und das Verfahren bei Entdeckung des Fehlers fortgesetzt werden kann. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO; bei erfolgloser sonstiger Beschwerde ist keine Streitwertfestsetzung erforderlich (Gebühr von 60 EUR). Der Kläger richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, mit dem die öffentliche Zustellung eines gerichtlichen Schreibens (Betreibensaufforderung) an den Kläger angeordnet worden war. Streitgegenstand der Beschwerde war die Anordnung der öffentlichen Zustellung. Das Verwaltungsgericht hatte den entsprechenden Beschluss erlassen; der Kläger wandte sich hiergegen und focht den Beschluss bei der nächsthöheren Instanz an. Es geht nicht um die materielle Hauptsache, sondern allein um eine Verfahrensmaßnahme des Gerichts. Weitere Prozessumstände betreffen lediglich die Kostenregelung und die Frage der Anfechtbarkeit des Beschlusses. • § 146 Abs. 2 VwGO schließt die Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse aus; dies dient der Verfahrensbeschleunigung, weil solche Entscheidungen nur den äußeren, förmlichen Ablauf betreffen. • Die Anordnung der öffentlichen Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 185 ff. ZPO ist eine prozessleitende Verfügung, weil sie keine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft. • Der verfassungsrechtliche Rechtsschutz ist gewahrt: Führt eine fehlerhafte öffentliche Zustellung nicht zur Auslösung der Zustellfiktion (§ 188 ZPO), so beendet sie das Verfahren nicht; bei Entdeckung des Fehlers ist das Verfahren fortzusetzen oder bei wirksamer, aber irrtümlich nicht erkennbare Fehlerhaftigkeit Wiedereinsetzung zu gewähren. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; eine Streitwertfestsetzung war nicht erforderlich, da bei erfolglosem sonstigem Rechtsbehelf eine feste Gerichtsgebühr von 60 EUR anzusetzen ist. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.11.2014 wird verworfen, weil die Anordnung der öffentlichen Zustellung eine prozessleitende Verfügung ist und nach § 146 Abs. 2 VwGO der Beschwerde entzogen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es war keine Streitwertfestsetzung vorzunehmen; die Gebührregelung sieht eine feste Gerichtsgebühr bei erfolglosem sonstigen Rechtsbehelf vor. Der Beschluss ist unanfechtbar.