Beschluss
2 S 256/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Duldungsbescheide sind als Anforderung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einzuordnen; gegen solche Bescheide entfaltet ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
• Die Anordnung aufschiebender Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus; diese sind nur anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO).
• Eine bereits gegenüber dem ursprünglichen Beitragsschuldner bewilligte Stundung, die ausdrücklich bis zu einem bestimmten Datum gilt, unterbricht die Zahlungsverjährung bis zu diesem Datum (§§ 228, 229, 231 AO).
• Fehlende ausdrückliche Ankündigung oder wiederholte Stundungen gegenüber einer falschen Person führen nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheids, wenn der Adressat über das Verfahren informiert war und die wesentlichen Umstände kannte.
• Die Ermessenserwägung der Behörde für den Erlass eines Duldungsbescheids ist in der Regel nicht zu beanstanden; die Subsidiarität der Inanspruchnahme des Hauptschuldners ist zu beachten, entbehrlich jedoch, wenn Beitreibung aussichtslos ist.
Entscheidungsgründe
Duldungsbescheid als Abgabenanforderung; keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs • Duldungsbescheide sind als Anforderung von Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO einzuordnen; gegen solche Bescheide entfaltet ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. • Die Anordnung aufschiebender Wirkung in abgabenrechtlichen Verfahren setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus; diese sind nur anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO). • Eine bereits gegenüber dem ursprünglichen Beitragsschuldner bewilligte Stundung, die ausdrücklich bis zu einem bestimmten Datum gilt, unterbricht die Zahlungsverjährung bis zu diesem Datum (§§ 228, 229, 231 AO). • Fehlende ausdrückliche Ankündigung oder wiederholte Stundungen gegenüber einer falschen Person führen nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit des Duldungsbescheids, wenn der Adressat über das Verfahren informiert war und die wesentlichen Umstände kannte. • Die Ermessenserwägung der Behörde für den Erlass eines Duldungsbescheids ist in der Regel nicht zu beanstanden; die Subsidiarität der Inanspruchnahme des Hauptschuldners ist zu beachten, entbehrlich jedoch, wenn Beitreibung aussichtslos ist. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Duldungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.12.2010, mit dem sie zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück wegen offener Abwasserbeiträge aus einem Beitragsbescheid gegenüber der früheren Eigentümerin W. GbR verpflichtet wurde. Die Antragstellerin ist nach einer Einbringung der Aktiva und Passiva der W. GbR in die neu gegründete Gesellschaft Inhaberin des streitgegenständlichen Grundstücks; unklar ist, ob eine Gesamtrechtsnachfolge oder Schuldübernahme vorliegt. Streitpunkte sind insbesondere die Verjährung der Beitragsschuld, die Wirksamkeit von Stundungsentscheidungen sowie die Bestimmtheit, Begründung und Anhörung im Zusammenhang mit dem Duldungsbescheid. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz, namentlich die Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs und die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab; die Beschwerde hiergegen wurde vom VGH zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, weil gegen Duldungsbescheide ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 1, 2 VwGO). • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: In abgabenrechtlichen Fällen bestimmt § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO, dass aufschiebende Wirkung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts anzuordnen ist; dies erfordert, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Scheitern. • Rechtsnachfolge/Schuldübernahme: Es bestehen gegenwärtig keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Gesamtrechtsnachfolge der Antragstellerin oder eine befreiende öffentlich-rechtliche Schuldübernahme; vertragliche Schuldübernahmen können steuerrechtlich nur begrenzte Vollstreckungsfolgen haben (§ 48 AO, § 192 AO). • Verjährung und Stundung: Die ursprüngliche Beitragsforderung von 19.11.2003 wäre grundsätzlich 2008 verjährt (§§ 228, 229 AO), jedoch wurde gegenüber der W. GbR eine Stundung bis zum 02.01.2005 bewilligt; diese Unterbrechung führte dazu, dass die Verjährung erst mit Ablauf 2010 eingetreten ist (§ 231 AO). Spätere gegenüber der Antragstellerin erklärte Stundungen sind unbeachtlich für die Verjährung, weil sie nicht gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgten. • Bestimmtheit und Begründung: Da die handelnden Personen der Antragstellerin zugleich vertretungsberechtigte Gesellschafter der W. GbR waren und mit dem Verfahren vertraut sind, genügen in der besonderen Lage die Voraussetzungen der Bestimmtheit und die Begründung des Duldungsbescheids; etwaige Mängel können im Widerspruchsverfahren beseitigt werden. • Anhörung: Eine besondere erneute Anhörung vor Erlass des Duldungsbescheids war entbehrlich, weil die Antragstellerin bereits 2007 informiert wurde und sich zum weiteren Vorgehen hätte äußern können; eine Nachholung ist im Widerspruchsverfahren möglich. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat Ermessen hinsichtlich des Erlasses eines Duldungsbescheids; angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung, der Einbringung sämtlicher Aktiva und Passiva in die Antragstellerin und des beitragsrechtlichen Vorteils durch Anschluss an Abwasseranlagen ist die Maßnahme voraussichtlich verhältnismäßig. • Folge: Mangels ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuweisen; auch die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann keinen Erfolg haben. • Kosten/Prozesswert: Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen zu tragen; Streitwert für das Beschwerdeverfahren 21.499,25 EUR. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.12.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids bestehen. Soweit verjährungsrechtliche Einwände und Mängel in Bestimmtheit, Begründung oder Anhörung vorgebracht wurden, hat der Senat diese als unbeachtlich oder heilbar im Widerspruchsverfahren bewertet. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; der Streitwert wird auf 21.499,25 EUR festgesetzt.