Beschluss
11 S 124/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Verwaltungsprozess kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener, am Wohnsitz des Beteiligten ansässiger Rechtsanwalt in der Regel uneingeschränkt beigeordnet werden.
• § 121 Abs. 3 ZPO ist nach § 166 VwGO entsprechend anzuwenden, dient aber nicht dazu, die Beiordnung eines am Wohnsitz des Klägers niedergelassenen Anwalts generell zu beschränken.
• Reisekosten eines am Wohnort des Beteiligten niedergelassenen Rechtsanwalts gelten im Verwaltungsprozess regelmäßig als erstattungsfähige notwendige Aufwendungen nach § 162 VwGO.
• Bei besonderen Umständen, die die Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechtfertigen würden, steht dem Antragsteller die persönliche Mandatierung eines am Wohnort niedergelassenen Anwalts zu, ohne auf die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts zu beschränken.
Entscheidungsgründe
Beiordnung am Wohnort des Klägers: Unbeschränkte Prozesskostenhilfe für auswärtigen, am Wohnsitz niedergelassenen Anwalt • Im Verwaltungsprozess kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener, am Wohnsitz des Beteiligten ansässiger Rechtsanwalt in der Regel uneingeschränkt beigeordnet werden. • § 121 Abs. 3 ZPO ist nach § 166 VwGO entsprechend anzuwenden, dient aber nicht dazu, die Beiordnung eines am Wohnsitz des Klägers niedergelassenen Anwalts generell zu beschränken. • Reisekosten eines am Wohnort des Beteiligten niedergelassenen Rechtsanwalts gelten im Verwaltungsprozess regelmäßig als erstattungsfähige notwendige Aufwendungen nach § 162 VwGO. • Bei besonderen Umständen, die die Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechtfertigen würden, steht dem Antragsteller die persönliche Mandatierung eines am Wohnort niedergelassenen Anwalts zu, ohne auf die Mehrkosten eines Verkehrsanwalts zu beschränken. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seiner in Berlin niedergelassenen Rechtsanwältin für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Das Verwaltungsgericht gewährte Prozesskostenhilfe, beschränkte jedoch die Beiordnung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts. Der Kläger legte Beschwerde ein und machte geltend, seine Anwältin sei am Wohnsitz des Klägers tätig und daher uneingeschränkt beizuordnen. Es standen Fragen zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und zur Anwendung von § 121 ZPO (entsprechend § 166 VwGO) im Raum. Das Gericht prüfte, ob die Beschränkung verfassungsgemäß und mit den Regelungen der VwGO vereinbar sei. Es berücksichtigte die Bedeutung kurzer Wege, der Mandantenkommunikation und die Regelung des § 162 VwGO zu Anwaltskosten. Besondere Umstände, die eine zusätzliche Beiordnung eines Verkehrsanwalts rechtfertigen würden, wurden ebenfalls geprüft. • Beschwerdebefugnis: Der Kläger ist selbst beschwerdebefugt gegen die Beschränkung der Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. • Anwendbarkeit von § 121 Abs. 3 ZPO: Diese Vorschrift ist nach § 166 VwGO entsprechend anwendbar; sie dient der Vermeidung entbehrlicher Mehrkosten, darf aber nicht dazu führen, den prozesskostenhilfeberechtigten Antragsteller schlechterzustellen als einen Bemittelten. • Auslegung von § 162 VwGO: Im Verwaltungsprozess sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich erstattungsfähig; anders als in der ZPO enthält die VwGO keine generelle Einschränkung für auswärtige Anwälte. • Bedeutung des Kanzleisitzes am Wohnort: Ein am Wohnsitz des Beteiligten niedergelassener Anwalt verursacht regelmäßig keine höheren Kosten und bietet Vorteile bei Kommunikation und Vorbereitung; deshalb ist seine uneingeschränkte Beiordnung in der Regel geboten. • Verhältnis zu Verkehrsanwalt und § 121 Abs. 4 ZPO: Bei Vorliegen besonderer Umstände, die sonst einen Verkehrsanwalt nötig machen würden, muss der Antragsteller die Möglichkeit haben, seinen am Wohnort niedergelassenen Anwalt persönlich zu mandatiere n; eine Beschränkung auf die Kosten eines Verkehrsanwalts greift in der Regel nicht, wenn der auswärtige Anwalt am Wohnort des Antragstellers sitzt. • Ergebnis der Abwägung: Vor dem geschilderten Hintergrund waren keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Beiordnung der in Berlin niedergelassenen Rechtsanwältin zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts rechtfertigen würden. Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird dahin geändert, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner in Berlin niedergelassenen Rechtsbevollmächtigten ohne die zuvor ausgesprochene Beschränkung gewährt wird. Die Kammer stellt fest, dass die Beiordnung eines am Wohnsitz des Klägers niedergelassenen Anwalts im Verwaltungsprozess regelmäßig erstattungsfähige und notwendige Aufwendungen nach § 162 VwGO begründet und daher nicht durch § 121 Abs. 3 ZPO beschränkt werden darf. Da keine besonderen Umstände vorlagen, die eine anderweitige Auflage rechtfertigen würden, ist die uneingeschränkte Beiordnung geboten. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.