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Urteil

A 6 S 1259/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Beklagten ist begründet; ein Asylantrag eines serbischen Staatsangehörigen ist zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn Serbien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist und der Antragsteller die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. • Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat (Art.16a Abs.3 GG, §29a AsylVfG) ist verfassungsrechtlich vertretbar, da der Gesetzgeber auf vielfältige Erkenntnismittel zurückgegriffen hat und ein Beurteilungsspielraum besteht. • Bestimmungen des serbischen Rechts (Meldegesetz, Art.350a StGB, Ausreise- und Grenzkontrollen) begründen weder für sich noch in der praktischen Anwendung ersichtliche asylrelevante Eingriffe gegen Roma, soweit keine belastbaren Belege für systematische Diskriminierung vorliegen. • Zur Ausräumung der gesetzlich vermuteten Nichtverfolgung aus einem sicheren Herkunftsstaat bedarf es substantiierten individuellen Vortrags; rein wirtschaftliche oder medizinische Motive genügen nicht zur Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei Serbien als sicherem Herkunftsstaat • Die Berufung der Beklagten ist begründet; ein Asylantrag eines serbischen Staatsangehörigen ist zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn Serbien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist und der Antragsteller die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt. • Die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat (Art.16a Abs.3 GG, §29a AsylVfG) ist verfassungsrechtlich vertretbar, da der Gesetzgeber auf vielfältige Erkenntnismittel zurückgegriffen hat und ein Beurteilungsspielraum besteht. • Bestimmungen des serbischen Rechts (Meldegesetz, Art.350a StGB, Ausreise- und Grenzkontrollen) begründen weder für sich noch in der praktischen Anwendung ersichtliche asylrelevante Eingriffe gegen Roma, soweit keine belastbaren Belege für systematische Diskriminierung vorliegen. • Zur Ausräumung der gesetzlich vermuteten Nichtverfolgung aus einem sicheren Herkunftsstaat bedarf es substantiierten individuellen Vortrags; rein wirtschaftliche oder medizinische Motive genügen nicht zur Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärem Schutz. Der Kläger, serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Roma, reiste 2013 mit seiner Ehefrau nach Deutschland und beantragte Asyl. Das Bundesamt wies die Anträge als offensichtlich unbegründet zurück und drohte Abschiebung nach Serbien. Das Verwaltungsgericht erkannte dem Kläger und seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft zu, weil Roma in Serbien erheblicher Diskriminierung und staatlicher Eingriffe ausgesetzt seien. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere die Bewertung der serbischen Rechtslage, insbesondere zu Meldepflichten, Strafbestimmungen (Art.350a StGB) und Ausreisebeschränkungen. Der Senat ließ die Berufung zu und trennte das Verfahren der Ehefrau ab; in der Berufungsverhandlung wurde insbesondere die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat sowie die Frage individueller Verfolgung geprüft. • Die Berufung ist begründet; der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§3 AsylVfG). • Serbien war zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung als sicherer Herkunftsstaat eingestuft; nach §29a Abs.1 AsylVfG gilt die gesetzliche Vermutung der Nichtverfolgung, die vom Kläger nicht substantiiert widerlegt wurde. • Die Einstufung Serbiens ist verfassungsrechtlich vertretbar. Der Gesetzgeber hat vielfältige Quellen (Auswärtiges Amt, EASO, UNHCR, NGOs, Sachverständigengutachten) ausgewertet und durfte aus dem ihm zustehenden Bewertungsspielraum die Gesamtwürdigung treffen. • Die vom Verwaltungsgericht angeführten staatlichen Schutzdefizite und Eingriffe in die Ausreisefreiheit sind anhand der vorgelegten Belege nicht derart belegt, dass die Einstufung Serbiens zu beanstanden wäre. • Das serbische Meldegesetz und die Grenzregelungen treffen alle Staatsangehörigen; konkrete, belastbare Nachweise selektiver oder systematischer Sanktionen gegen Roma fehlen. • Art.350a StGB richtet sich nach Wortlaut und erkennbarer Praxis auf Dritte (Organisatoren/Beihilfe), nicht auf die Asylbewerber selbst; es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Vorschrift in der Rechtspraxis Asylbewerber oder Roma kriminalisiert. • Zur Ausräumung der Vermutung der Nichtverfolgung ist ein schlüssiger, substantiiert individueller Vortrag erforderlich; der Kläger hat lediglich angeführt, aus medizinischen Gründen gekommen zu sein, was die Vermutung nicht erschüttert. • Subsidiärer Schutz (§60 Abs.2 AufenthG, §4 AsylVfG) und Abschiebungsverbote (§60 Abs.5, Abs.7 AufenthG) kommen nicht in Betracht; es sind weder ernsthafte Gefahren noch existenzielle Notlagen oder unzulänglicher Zugang zu Sozialhilfe substantiiert dargetan. • Die Ausreisefrist mit Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig gestützt auf §34 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §59 AufenthG. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision folgen aus den einschlägigen Vorschriften. Die Berufung der Beklagten führt zur vollständigen Abweisung der Klage des Klägers. Das angefochtene BAMF-Bescheid vom 06.08.2013 ist bezüglich des Klägers rechtmäßig; der Kläger hat die Vermutung der Nichtverfolgung aus dem sicheren Herkunftsstaat Serbien nicht substantiiert widerlegt. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten kommt nicht in Betracht, da weder individuelle Verfolgungsgründe noch ein erheblicher konkreter Gefährdungs- oder Abschiebungshindernis dargetan sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.