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Beschluss

8 S 534/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zurückzuweisen, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht überwiegen. • Bei Vorhaben mit sechs bis weniger als 20 Windenergieanlagen ist gemäß § 3c UVPG eine UVP-Vorprüfung durchzuführen; eine UVP ist nur dann erforderlich, wenn nach der Vorprüfung ernstliche Anhaltspunkte bestehen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. • Nach UmwRG (§§ 4, 4a) können auch Beteiligte i.S. § 61 Nr.1 VwGO die Unterlassung einer erforderlichen UVP rügen; im Eilverfahren ist die auf die Erfolgsaussichten und die sonstigen widerstreitenden Interessen gestützte Gesamtabwägung vorzunehmen. • Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO kann begründet sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse (z.B. Ausbau erneuerbarer Energien, Klimaschutz) gegenüber dem Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs überwiegt.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Genehmigung von Windenergieanlagen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist zurückzuweisen, wenn bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht überwiegen. • Bei Vorhaben mit sechs bis weniger als 20 Windenergieanlagen ist gemäß § 3c UVPG eine UVP-Vorprüfung durchzuführen; eine UVP ist nur dann erforderlich, wenn nach der Vorprüfung ernstliche Anhaltspunkte bestehen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. • Nach UmwRG (§§ 4, 4a) können auch Beteiligte i.S. § 61 Nr.1 VwGO die Unterlassung einer erforderlichen UVP rügen; im Eilverfahren ist die auf die Erfolgsaussichten und die sonstigen widerstreitenden Interessen gestützte Gesamtabwägung vorzunehmen. • Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO kann begründet sein, wenn ein besonderes öffentliches Interesse (z.B. Ausbau erneuerbarer Energien, Klimaschutz) gegenüber dem Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs überwiegt. Die Beigeladene beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Bau und Betrieb von sieben Windenergieanlagen (Vestas V126, Nabenhöhe 137 m, Gesamthöhe 200 m) im Gebiet Limpurger Berge. Das Landratsamt Schwäbisch Hall erteilte die Genehmigung mit Sofortvollzug (23.12.2014). Die Antragstellerin, Eigentümerin eines nahegelegenen Grundstücks, legte Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Im Beschwerdeverfahren rügt die Antragstellerin u.a. Fehler bei der UVP-Vorprüfung, mangelnde Bekanntgabe, Befangenheit von Amtsträgern, unzureichende Prüfung von Lärm, Infraschall, Schattenwurf sowie artenschutzrechtliche Risiken (Fledermäuse, Gelbbauchunke). Das Verwaltungsgericht und der Senat prüften im summarischen Eilverfahren die Erfolgsaussichten und die Interessenabwägung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Prüfmaßstab: Im Eilverfahren ist eine summarische Vollprüfung vorzunehmen; nach §4a UmwRG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs innerhalb der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. • Stellung der Normen: Relevante Normen sind §3c, §3a und §12 UVPG, §§4,4a UmwRG, §§80,80a VwGO, §6 und §5 BImSchG sowie §44 BNatSchG; TA-Lärm und einschlägige Verwaltungshinweise sind zu beachten. • Bekanntgabe und Sofortvollzug: Die Bekanntgabe des Bescheids war wirksam; die schriftliche Begründung des Sofortvollzugs genügte den formellen Anforderungen nach §80 VwGO. • Besonderes Vollzugsinteresse: Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug ergibt sich aus den Zielen des EEG und dem Klimaschutzgesetz des Landes; wirtschaftliche Nachteile des Betreibers begründen zwar nicht allein das Interesse, können aber im Gesamtkontext Gewicht haben. • UVP-Vorprüfung: Für das Vorhaben war eine UVP-Vorprüfung nach §3c UVPG erforderlich; die Behörde hat die Vorprüfung auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen durchgeführt und nachvollziehbar dokumentiert; nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass die Vorprüfung fehlerhaft war oder zwingend zu einer UVP hätte führen müssen. • Lärm/Schall: Die Schallprognosen liegen unter den TA-Lärm-Richtwerten; angewandte Normen und Methoden (DIN ISO 9613-2 im Rahmen der TA-Lärm) sind sachgerecht und führten nicht zu einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Genehmigung; Nebenbestimmungen begrenzen Schallemissionspegel und überwachen Einhaltung. • Infraschall: Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Stand und den vorgelegten Gutachten besteht im relevanten Abstand kein hinreichender Anlass, Gesundheitsgefahren durch Infraschall zu bejahen. • Schattenwurf: Die Prognosen unterschreiten die in den fachlichen WEA-Schattenwurfhinweisen gesetzten Orientierungswerte; diese Hinweise sind als vorsorgliche Orientierungsgrößen anwendbar und rechtfertigen keine UVP. • Artenschutz: Die speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen und die angeordneten Vermeidungs-, Minimierungs- und Monitoringmaßnahmen (z. B. Abschaltalgorithmen, Monitoring, Ersatzgewässer für Gelbbauchunke) erscheinen nach summarischer Prüfung sachgerecht und genügen, um Verstöße gegen das Tötungsverbot des §44 BNatSchG voraussichtlich zu vermeiden. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegen das Vollzugsinteresse und die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Genehmigung gegenüber dem Suspensiveffekt der Antragstellerin; ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids wurden nicht festgestellt. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 15.000 EUR. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen. Nach summarischer Prüfung im Eilverfahren überwiegen das besondere öffentliche Interesse an rascher Umsetzung erneuerbarer Energien und die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Interessen der Antragstellerin. Die UVP-Vorprüfung durch das Landratsamt war nachvollziehbar dokumentiert und erbrachte keinen Anlass, dass zwingend eine vollständige Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Auch die vorgebrachten Bedenken zu Lärm, Infraschall, Schattenwurf und Artenschutz wurden im Eilverfahren nicht derart substantiiert, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden; Monitoring- und Auflagenregelungen bieten zudem Möglichkeiten der nachträglichen Sicherstellung des Schutzes. Damit besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.