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Beschluss

4 S 1405/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bewerber kann bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung aus Art. 33 Abs. 2 GG die erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer Wiederholung offen sind. • Dienstliche Anlassbeurteilungen müssen den Beurteilungszeitraum eindeutig ausweisen, auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und dürfen nicht auf einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab (konkreter Dienstposten statt Statusamt) basieren. • Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen ist auf rechtliche Fehler, fehlerhafte Sachverhaltsgrundlagen und das Vorliegen sachfremder Erwägungen beschränkt. • Liegt bei der Auswahlentscheidung ein Anordnungsgrund vor und sind die Erfolgsaussichten des Bewerbers offen, kann einstweilig die Ernennung des Konkurrenzbewerbers untersagt werden.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Anlassbeurteilungen führen zur Anordnung erneuter Auswahlentscheidung • Ein Bewerber kann bei einer fehlerhaften Auswahlentscheidung aus Art. 33 Abs. 2 GG die erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer Wiederholung offen sind. • Dienstliche Anlassbeurteilungen müssen den Beurteilungszeitraum eindeutig ausweisen, auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und dürfen nicht auf einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab (konkreter Dienstposten statt Statusamt) basieren. • Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung dienstlicher Beurteilungen ist auf rechtliche Fehler, fehlerhafte Sachverhaltsgrundlagen und das Vorliegen sachfremder Erwägungen beschränkt. • Liegt bei der Auswahlentscheidung ein Anordnungsgrund vor und sind die Erfolgsaussichten des Bewerbers offen, kann einstweilig die Ernennung des Konkurrenzbewerbers untersagt werden. Der Antragsteller bewarb sich um die Stellung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof. Die Antragsgegnerin traf eine Auswahl zugunsten des Beigeladenen und beabsichtigte dessen Ernennung. Der Antragsteller rügte, das Auswahlverfahren verletze seinen Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, weil die maßgeblichen Anlassbeurteilungen der Bewerber formale und sachliche Mängel aufwiesen. Streitpunkte waren insbesondere die Nichtfestlegung des Beurteilungszeitraums, unzureichende Tatsachengrundlage der Beurteilungsbeiträge und ein fehlerhafter Maßstab, weil die Beurteilungen offenbar auf den konkreten Dienstposten abstellten statt auf das Statusamt. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweilige Maßnahmen ab; die Beschwerde des Antragstellers führte zur Änderung dieses Beschlusses und zur vorläufigen Untersagung der Ernennung. • Zulässigkeit: Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Beurteilungsanforderungen: Aktuelle dienstliche Beurteilungen sind grundsätzlich geeignete Vergleichsgrundlage, müssen aber eindeutig den Beurteilungszeitraum ausweisen, auf zuverlässigen Erkenntnisquellen beruhen und in sich stimmig sein; Gerichte prüfen, ob rechtliche Rahmen, Sachverhaltsannahmen und allgemeine Wertmaßstäbe eingehalten wurden. • Feststellung der Mängel: Die Anlassbeurteilungen vom 16.10.2014 waren mangelhaft, weil sie den Beurteilungszeitraum nicht hinreichend festlegten, die Tatsachengrundlage unvollständig war (unzureichende Beurteilungsbeiträge, fehlende eigener Anschauung) und beim Beigeladenen ein fehlerhafter Beurteilungsmaßstab verwendet wurde. • Auswirkung auf Auswahl: Die fehlerhaften Beurteilungen haben den Leistungsvergleich beeinträchtigt; deshalb sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer fehlerfreien Wiederholung offen. • Erforderlichkeit der Anordnung: Vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Ernennung des Beigeladenen und der offenen Erfolgsaussichten ist die einstweilige Untersagung der Ernennung bis zur erneuten Entscheidung geboten. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen, außer den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; Streitwertfestsetzung auf 5.000 EUR. Die Beschwerde ist in der Sache begründet; die einstweilige Anordnung untersagt der Antragsgegnerin bis zwei Wochen nach einer erneuten, rechtsfehlerfrei durchgeführten Entscheidung die Ernennung des Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am BGH. Gründe sind unklare Beurteilungszeiträume, unzureichende Tatsachengrundlage der Anlassbeurteilungen und die Verwendung eines falschen Beurteilungsmaßstabs, die den Leistungsvergleich und damit die Auswahlentscheidung beeinträchtigt haben. Aufgrund dieser Mängel sind die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers bei einer korrekten Neuentscheidung offen, weshalb der vorläufige Rechtsschutz zur Verhinderung vollendeter Tatsachen erforderlich war. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.