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Urteil

3 S 276/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn seine Festsetzungen das in § 17 Abs.1 BauNVO normierte Maß der baulichen Nutzung ohne die in § 17 Abs.2 BauNVO vorausgesetzten städtebaulichen Ausnahmetatbestände übersteigen. • Bei fehlender subjektiver Teilbarkeit führt ein Verstoß gegen § 17 Abs.1 BauNVO zur Unwirksamkeit des betroffenen Teils des Bebauungsplans, wenn nicht erkennbar ist, dass die Gemeinde bei Kenntnis des Fehlers auf die beanstandeten Festsetzungen hätte verzichten wollen. • Ist ein Bebauungsplan unwirksam, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB; eine Erweiterung einer großflächigen Verkaufsstelle kann dann zulässig sein, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und keine schädlichen Auswirkungen gemäß § 34 Abs.3 BauGB zu erwarten sind. • Zeiträume rechtswidriger Verzögerung oder rechtswidriger Ablehnung eines Bauantrags (faktische Zurückstellungen) sind auf die Laufzeit nach § 17 BauGB anzurechnen; steht dadurch die Veränderungssperre gegenüber dem Betroffenen in zeitlich zu langer Wirkung, entfaltet sie dessen gegenüber keine Wirkung.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit des Bebauungsplans wegen Überschreitung von §17 BauNVO; Baugenehmigung nach §34 BauGB • Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn seine Festsetzungen das in § 17 Abs.1 BauNVO normierte Maß der baulichen Nutzung ohne die in § 17 Abs.2 BauNVO vorausgesetzten städtebaulichen Ausnahmetatbestände übersteigen. • Bei fehlender subjektiver Teilbarkeit führt ein Verstoß gegen § 17 Abs.1 BauNVO zur Unwirksamkeit des betroffenen Teils des Bebauungsplans, wenn nicht erkennbar ist, dass die Gemeinde bei Kenntnis des Fehlers auf die beanstandeten Festsetzungen hätte verzichten wollen. • Ist ein Bebauungsplan unwirksam, richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB; eine Erweiterung einer großflächigen Verkaufsstelle kann dann zulässig sein, wenn sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und keine schädlichen Auswirkungen gemäß § 34 Abs.3 BauGB zu erwarten sind. • Zeiträume rechtswidriger Verzögerung oder rechtswidriger Ablehnung eines Bauantrags (faktische Zurückstellungen) sind auf die Laufzeit nach § 17 BauGB anzurechnen; steht dadurch die Veränderungssperre gegenüber dem Betroffenen in zeitlich zu langer Wirkung, entfaltet sie dessen gegenüber keine Wirkung. Die Klägerin betreibt einen baurechtlich genehmigten Lebensmittelmarkt auf einem Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans ‚Salmenkopf‑Viehgrund‑Kirchkopf‘ (Ausweisung als Industriegebiet). Sie beantragte die Umwandlung eines Non‑Food‑Lagers in Verkaufsfläche, wodurch die Verkaufsfläche von ca. 833 m² auf ca. 1.025 m² steigen sollte. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag mit Verweis auf die Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs in einem Industriegebiet und raumordnerische Bedenken ab. Die Gemeinde erließ in der Folge Veränderungssperren zur Aufstellung eines neuen Bebauungsplans. Das Verwaltungsgericht hob die Ablehnung auf und verpflichtete das Land zur Erteilung der Baugenehmigung; das Land legte Berufung ein. • Der Bebauungsplan ist unwirksam, weil seine Festsetzungen (GRZ 0,7 und Wandhöhe 15 m) bei zulässiger Ausnutzbarkeit zu einer GFZ über der nach §17 Abs.1 BauNVO zulässigen Obergrenze (2,4) führen; eine städtebauliche Ausnahmesituation nach §17 Abs.2 BauNVO liegt nicht vor. • Die Unwirksamkeit betrifft jedenfalls den als Industriegebiet ausgewiesenen Teil des Plans; es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Gemeinde bei Kenntnis des Verstoßes auf die streitigen Festsetzungen verzichtet hätte, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des Bebauungsplans folgerichtig ist. • Mangels wirksamer planungsrechtlicher Festsetzungen ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach §34 BauGB zu prüfen. Die nähere Umgebung ist geprägt von Einzelhandelsbetrieben einschließlich weiterer großflächiger Märkte; das Vorhaben fügt sich in Art, Maß, Bauweise und überbaute Fläche in diese Eigenart ein. • Nach §34 Abs.3 BauGB sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu erwarten; die vorgelegte Auswirkungsanalyse zeigt, dass Umsatzeffekte vorwiegend zugunsten der bestehenden Anbieter vor Ort und nicht zu Lasten zentraler Versorgungsbereiche zu erwarten sind. • Die von der Gemeinde erlassene erneute Veränderungssperre entfaltet gegenüber der Klägerin keine Wirkung, weil auf die Dauer der Sperre Zeiten rechtswidriger Verzögerung bzw. Ablehnung des Bauantrags anzurechnen sind; dadurch wäre die Klägerin durch eine zeitlich zu lang ausgedehnte Sperre belegt worden. • Ob die Baugenehmigungsbehörde eine inzidente Verwerfungskompetenz besitzt, kann offen bleiben; die Ablehnung des Bauantrags war objektiv rechtswidrig, da der Bebauungsplan unwirksam ist. Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Aufhebung des Ablehnungsbescheids und verpflichtet das Land, die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Begründend führt der Senat aus, dass der einschlägige Bebauungsplan wegen Überschreitung der in §17 Abs.1 BauNVO normierten Obergrenzen unwirksam ist und deshalb §34 BauGB anzuwenden ist, wobei das Vorhaben sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und keine schädlichen Auswirkungen nach §34 Abs.3 BauGB feststellbar sind. Weiter erachtet der Senat die gegenüber die Klägerin gerichtete Veränderungssperre als ohne Wirkung, weil Zeiten rechtswidriger Zurückstellungen auf die Sperrfrist anzurechnen sind; daher stand der Erteilung der Baugenehmigung nichts entgegen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; eine Revision wird nicht zugelassen.