Urteil
8 S 210/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erweiterung der Verkaufsfläche ist nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO unzulässig, wenn dadurch erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht.
• Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger, selbständiger Einzelhandelsbetriebe sind grundsätzlich nicht zusammenzurechnen.
• Außerhalb der Verkaufsräume gelegene, überdachte Abstellflächen für Einkaufswagen gehören nicht zur Verkaufsfläche im Sinne der Abgrenzung großflächiger Einzelhandelsbetriebe.
• Von der Regel des § 11 Abs. 3 BauNVO kann im Wege der Befreiung nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB nicht freigestellt werden.
Entscheidungsgründe
Erweiterung einer Verkaufsfläche unzulässig bei Entstehung großflächigen Einzelhandels in faktischem Mischgebiet • Die Erweiterung der Verkaufsfläche ist nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO unzulässig, wenn dadurch erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht. • Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger, selbständiger Einzelhandelsbetriebe sind grundsätzlich nicht zusammenzurechnen. • Außerhalb der Verkaufsräume gelegene, überdachte Abstellflächen für Einkaufswagen gehören nicht zur Verkaufsfläche im Sinne der Abgrenzung großflächiger Einzelhandelsbetriebe. • Von der Regel des § 11 Abs. 3 BauNVO kann im Wege der Befreiung nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB nicht freigestellt werden. Die Klägerin betreibt auf mehreren Grundstücken in Gomaringen einen Lebensmitteldiscountmarkt, daneben Drogerie-, Textilmarkt und einen freistehenden Backshop. Die vorhandene genehmigte Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes beträgt nach Änderungsbaugenehmigung 799,44 m²; Nebenbestimmungen begrenzen sie auf max. 800 m². Mit Antrag vom 10.09.2009 begehrte die Klägerin die Erweiterung der Lebensmittelverkaufsfläche um 220 m² durch Nutzungsänderung eines Non-Food-Lagers. Das Landratsamt lehnte ab mit der Begründung, die Umgebung sei faktisch ein Mischgebiet und großflächiger Einzelhandel dort unzulässig; Widerspruch blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies die Untätigkeitsklage ab; das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Streitpunkte waren insbesondere, ob Backshop-Fläche und eine überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen zur Verkaufsfläche zu rechnen seien und ob die Umgebung als Mischgebiet einzustufen ist. • Anwendbare Normen: § 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO, § 11 Abs. 3 BauNVO; Verfahrensrecht: §§ 154, 162 VwGO; Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. • Bestimmung der näheren Umgebung und ihrer Eigenart: Maßgeblich ist, wie weit das Vorhaben auf die Umgebung wirkt und diese prägt; die nähere Umgebung stellt hier ein faktisches Mischgebiet dar, geprägt von den Einzelhandelsbetrieben auf den Grundstücken der Klägerin und angrenzender Wohnbebauung. • Schwellenwert und Großflächigkeit: Großflächige Einzelhandelsbetriebe liegen vor, wenn die Verkaufsfläche 800 m² übersteigt; mit der beantragten Erweiterung würde die Gesamtverkaufsfläche 1.019,44 m² betragen und damit die Schwelle zur Großflächigkeit überschreiten. • Zusammenrechnung der Verkaufsflächen: Verkaufsflächen selbständiger, baulich und funktionell unabhängiger Betriebe (hier der freistehende Backshop, betrieben von einem Dritten, ca. 35 m entfernt, mit eigenen Einrichtungen) sind nicht zusammenzurechnen. • Einkaufswagenflächen: Überdachte, außerhalb der Verkaufsräume liegende Abstellflächen für Einkaufswagen sind nicht Teil der Verkaufsfläche, weil sie nicht in engem Zusammenhang mit dem eigentlichen Kaufakt stehen und städtebaulich die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs nicht prägen. • Vermutungsregel und Darlegungslast: Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO ist bei entsprechender Geschossfläche die Regelvermutung negativer städtebaulicher Auswirkungen gegeben; die Klägerin hat diese nicht entkräftet. • Befreiungsausschluss: Eine Befreiung nach §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauGB ist hinsichtlich der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht möglich; die Norm enthält eine eigene Korrekturmöglichkeit für Ausnahmefälle. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche. Das Gericht stellte fest, dass die Umgebung als faktisches Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO einzustufen ist und die Erweiterung zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb führen würde, was in einem Mischgebiet unzulässig ist (§ 11 Abs. 3 BauNVO). Weder die Verkaufsfläche des eigenständigen Backshops noch die außerhalb liegende Abstellfläche für Einkaufswagen sind der bestehenden Verkaufsfläche zuzurechnen, sodass die bisherige Genehmigung die Grenze von 800 m² nicht überschreitet. Die Klägerin hat auch die für eine Ausnahme notwendigen Darlegungen zu den nicht eintretenden negativen städtebaulichen Auswirkungen nicht erbracht, und eine Befreiung nach den einschlägigen Vorschriften kommt rechtlich nicht in Betracht. Folglich sind der Ablehnungsbescheid des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig; die Klägerin trägt die Berufungskosten mit der genannten Ausnahme.