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Beschluss

5 S 2450/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Kostenschuldner der Pauschale für Aktenversendung nach Nr. 9003 KV ist regelmäßig der Prozessbevollmächtigte, wenn er die Versendung an sich selbst (z. B. an seine Kanzlei) beantragt. • § 28 Abs. 2 GKG bestimmt allein, wer Kostenschuldner der Auslagen nach Nr. 9003 KV ist; nur derjenige, der die Versendung beantragt hat, haftet hierfür. • Die pauschale Aktenversendungspauschale darf nicht dem Beteiligten auferlegt werden, wenn der Anwalt die Versendung aus arbeitsorganisatorischen Gründen an seine Kanzlei beantragt hat. • Reisekosten nach Nr. 9006 KV sind erstattungsfähig, wenn objektive Gründe wie Nichtverfügbarkeit des Dienstwagens die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich machen. • Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; es bedarf keiner Kostenentscheidung im Sinne der Kostenerstattung.
Entscheidungsgründe
Kostentragung Aktenversendungspauschale: Anwalt trägt Kosten bei Versand an Kanzlei • Der Kostenschuldner der Pauschale für Aktenversendung nach Nr. 9003 KV ist regelmäßig der Prozessbevollmächtigte, wenn er die Versendung an sich selbst (z. B. an seine Kanzlei) beantragt. • § 28 Abs. 2 GKG bestimmt allein, wer Kostenschuldner der Auslagen nach Nr. 9003 KV ist; nur derjenige, der die Versendung beantragt hat, haftet hierfür. • Die pauschale Aktenversendungspauschale darf nicht dem Beteiligten auferlegt werden, wenn der Anwalt die Versendung aus arbeitsorganisatorischen Gründen an seine Kanzlei beantragt hat. • Reisekosten nach Nr. 9006 KV sind erstattungsfähig, wenn objektive Gründe wie Nichtverfügbarkeit des Dienstwagens die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich machen. • Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; es bedarf keiner Kostenentscheidung im Sinne der Kostenerstattung. Antragsteller bestritten den Kostenansatz des Urkundsbeamten im Schlusskostenrechnung. Streitgegenstand war insbesondere die Ansetzung einer Pauschale von 12,-- EUR für die Versendung von Akten nach Nr. 9003 KV sowie Reisekosten von insgesamt 500,-- EUR nach Nr. 9006 KV. Die Antragsteller rügten, die Aktenversendungspauschale und Teile der Reisekosten seien zu Unrecht ihnen zugeschlagen worden. Der Urkundsbeamte hatte die Versendung der Akten an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten veranlasst und Reise- und Tagegeldaufwendungen geltend gemacht, weil der Gerichtsdienstwagen nicht zur Verfügung stand. Das Gericht prüfte, wer Kostenschuldner der Versendungspauschale ist und ob die angesetzten Reisekosten berechtigt sind. Ergebnis war teilweise Abhilfe: die Pauschale wurde gestrichen, der übrige Kostenansatz bestätigt. • Zuständigkeit: Nach § 66 Abs. 1 GKG sind Erinnerungen gegen den Kostenansatz dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen; die Entscheidung obliegt dem Senat (Einzelrichter). • Reisekosten (Nr. 9006 KV): Der Ansatz von 500,-- EUR ist gerechtfertigt, weil der Dienstwagen am Verhandlungstag nicht zur Verfügung stand und ein Mietwagen erforderlich wurde; hinzu kamen Tagegelder nach § 9 Abs. 1 LRKG, sodass der geltend gemachte Betrag nachvollziehbar ist. • Aktenversendungspauschale (Nr. 9003 KV): Nach § 28 Abs. 2 GKG haftet nur, wer die Versendung beantragt hat. Wird die Versendung vom Prozessbevollmächtigten an seine Kanzlei beantragt, fallen die daraus resultierenden Auslagen regelmäßig in dessen eigene Interessenssphäre und nicht in die des Mandanten. • Zurechnung: Die Zurechnung eines Antrags des Rechtsanwalts an den vertretenen Beteiligten ist mit Blick auf Zweck und Systematik von § 28 Abs. 2 GKG nur ausnahmsweise gerechtfertigt; bei Versendung an die Kanzlei ist sie nicht gerechtfertigt. • Abweichende Fälle: Wenn die Versendung dazu dient, dem Mandanten wohnortnahe persönliche Einsicht zu ermöglichen (z. B. Versand an anderes Gericht), käme eine andere Kostenverteilung in Betracht. • Verfahrensrecht: Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG); deshalb bedarf es keiner Entscheidung über Kostenerstattung. Die Erinnerungen wurden im Ergebnis größtenteils zurückgewiesen, jedoch wurde die mit 12,-- EUR angesetzte Aktenversendungspauschale zu Lasten der Antragsteller entfernt. Der Kostenansatz des Urkundsbeamten bleibt ansonsten bestehen, da die geltend gemachten Reisekosten wegen Nichtverfügbarkeit des Dienstwagens und der hieraus resultierenden Mietwagen- und Tagegeldaufwendungen sachlich gerechtfertigt sind. Der Senat konkretisierte, dass bei Versand der Akten an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten die Pauschale vom Anwalt zu tragen ist, nicht vom Mandanten. Eine Erstattung von Verfahrenskosten findet nicht statt, weil das Erinnerungsverfahren gebührenfrei ist.