Beschluss
11 S 321/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur glaubhaften Darstellung der deutschen Staatsangehörigkeit eines ungeborenen Kindes wegen Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen ist in der Regel eine Vaterschaftsanerkennungserklärung vorzulegen.
• Allein die Behauptung, von einem deutschen Staatsangehörigen ein Kind zu erwarten, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines vorläufigen Duldungsanspruchs nach § 123 VwGO.
• Kann eine Vaterschaftsanerkennung nicht vorgelegt werden, muss schlüssig und substantiiert vorgetragen werden, weshalb dies nicht möglich ist und warum die Vaterschaft dennoch als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist.
• Fehlende Mitwirkung der Antragstellerin an der Sachaufklärung (z.B. unterlassene Vorlage der Vaterschaftsanerkennung) kann zum Scheitern eines Anordnungsantrags führen.
• Sollte sich die Sachlage ändern (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung, tatsächlich gelebtes Familienleben), steht der Antragstellerin der Weg zu erneuten Anträgen offen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Duldung ohne glaubhafte Vaterschaftsnachweise • Zur glaubhaften Darstellung der deutschen Staatsangehörigkeit eines ungeborenen Kindes wegen Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen ist in der Regel eine Vaterschaftsanerkennungserklärung vorzulegen. • Allein die Behauptung, von einem deutschen Staatsangehörigen ein Kind zu erwarten, genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines vorläufigen Duldungsanspruchs nach § 123 VwGO. • Kann eine Vaterschaftsanerkennung nicht vorgelegt werden, muss schlüssig und substantiiert vorgetragen werden, weshalb dies nicht möglich ist und warum die Vaterschaft dennoch als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. • Fehlende Mitwirkung der Antragstellerin an der Sachaufklärung (z.B. unterlassene Vorlage der Vaterschaftsanerkennung) kann zum Scheitern eines Anordnungsantrags führen. • Sollte sich die Sachlage ändern (z.B. Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung, tatsächlich gelebtes Familienleben), steht der Antragstellerin der Weg zu erneuten Anträgen offen. Die Antragstellerin, thailändische Staatsangehörige, war im März 2015 mit Besuchsvisum eingereist und lebt bei dem deutschen Staatsangehörigen H. Die Ausländerbehörde lehnte ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zur Pflege von H. ab und drohte am 21.07.2015 Abschiebung nach Thailand an; die Ausreisepflicht ist vollziehbar. Die Antragstellerin gab an, am 03.08.2015 schwanger geworden zu sein und von H. ein Kind zu erwarten; dieses Kind solle voraussichtlich deutscher Staatsangehöriger werden. Das Verwaltungsgericht untersagte vorläufig die Abschiebung wegen der erwarteten deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes. Das Regierungspräsidium beschwerte sich; im Verfahren legte die Antragstellerin keine Vaterschaftsanerkennung vor, obwohl die Behörde diese und weitere Unterlagen angefordert hatte. • Die Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg; das Vorbringen der Antragstellerin zur Vaterschaft war nicht glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Für die Glaubhaftmachung der voraussichtlichen deutschen Staatsangehörigkeit eines ungeborenen Kindes wegen Abstammung von einem nicht verheirateten deutschen Mann ist grundsätzlich die Vorlage einer Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB i.V.m. §§ 1594 ff. BGB erforderlich. • Glaubhaftmachung bedeutet im Eilverfahren, dass entscheidungserhebliche Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein müssen; diese Anforderungen sind fallbezogen zu bestimmen und dürfen nicht überspannt werden. • Die Antragstellerin hatte trotz Aufforderung und trotz Kenntnis der drohenden Abschiebung den Nachweis der Vaterschaft nicht erbracht; eine unzureichende Mitwirkungspflicht liegt vor (vgl. § 82 AufenthG). • Kann eine Vaterschaftsanerkennung rechtlich oder tatsächlich nicht erfolgen, muss der Antrag substantiiert darlegen, warum dies so ist; als Nachhilfsmittel kommt etwa eine eidesstattliche Versicherung in Betracht. • Die Erwägungen zur beabsichtigten Eheschließung und zur Pflegebedürftigkeit des H. rechtfertigen keine vorläufige Duldung; eine Änderung der Sachlage berechtigt zu erneuten Anträgen. Der Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist in dieser Hinsicht zu ändern. Die Antragstellerin hat die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht, insbesondere blieb eine Vaterschaftsanerkennung des deutschen Staatsangehörigen H. aus. Mangels hinreichender tatsächlicher Grundlage ist ein vorläufiger Duldungsanspruch nicht begründet. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Falls künftig eine Vaterschaftsanerkennung, eine Sorgerechtserklärung oder sonst belastbare Tatsachen für ein tatsächlich gelebtes schützenswertes Familienleben vorgelegt werden, kann sie erneut einen Antrag auf einstweilige Anordnung stellen.