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Beschluss

10 S 236/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erdaushub aus einer Baugrube kann Abfall im Sinne des KrWG sein, wenn er keinen Rohstoff ersetzt und keine Verwertungsfunktion erfüllt. • Eine Aufbringung von Bodenmaterial ist nur dann als Verwertung (R10) zu qualifizieren, wenn das aufgebrachte Material unmittelbar „zum Nutzen der Landwirtschaft“ beiträgt; bloße Verbesserung der Erosionslage genügt nicht ohne weitere Substitutionswirkung. • Behördliche Anordnungen nach § 62 KrWG sind Ermessensentscheidungen; informelle Verständigungen mit dem Pflichtigen können das Ermessen beeinflussen, begründen aber keine unbedingte Selbstbindung, wenn der Pflichtige nicht die Voraussetzungen für Vertrauen schafft. • Ist Material als Abfall zur Beseitigung zu qualifizieren, darf es nur in zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen abgelagert werden (§ 28 Abs.1 KrWG).
Entscheidungsgründe
Abfallrechtliche Einordnung von Erdaushub: keine Verwertung, Anordnung zur Beseitigung zulässig • Erdaushub aus einer Baugrube kann Abfall im Sinne des KrWG sein, wenn er keinen Rohstoff ersetzt und keine Verwertungsfunktion erfüllt. • Eine Aufbringung von Bodenmaterial ist nur dann als Verwertung (R10) zu qualifizieren, wenn das aufgebrachte Material unmittelbar „zum Nutzen der Landwirtschaft“ beiträgt; bloße Verbesserung der Erosionslage genügt nicht ohne weitere Substitutionswirkung. • Behördliche Anordnungen nach § 62 KrWG sind Ermessensentscheidungen; informelle Verständigungen mit dem Pflichtigen können das Ermessen beeinflussen, begründen aber keine unbedingte Selbstbindung, wenn der Pflichtige nicht die Voraussetzungen für Vertrauen schafft. • Ist Material als Abfall zur Beseitigung zu qualifizieren, darf es nur in zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen abgelagert werden (§ 28 Abs.1 KrWG). Der Antragsteller hatte Erdaushub aus der Baugrube seines privaten Bauvorhabens auf zwei ihm gehörenden Außenbereichsgrundstücken abgelagert. Die Behörde ordnete mit Bescheid vom 17.06.2015 die Entfernung des Materials und anschließende Begrünung an; sie erklärte die Anordnungen sofort vollziehbar. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Antragsteller rügte insbesondere, die Aufbringung sei Verwertung nach § 3 Abs. 23 KrWG (R10) zum Nutzen der Landwirtschaft und berief sich auf eine frühere, seines Erachtens zustimmende Kommunikation mit der Behörde, die sein Vertrauen begründet habe. Die Behörde hielt dagegen und verstieß nach ihrer Auffassung gegen abfallrechtliche und bodenschutzrechtliche Vorschriften; sie sah Erdaushub als Abfall zur Beseitigung an. Das Verfahren betrifft ausschließlich die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung und deren Ermessensausübung. • Das Erdaushubmaterial wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht als Abfall im Sinne des § 3 Abs.1 und Abs.4 KrWG qualifiziert; diese Feststellung wurde nicht gerügt und ist Grundlage der Entscheidung. • Rechtlich ist maßgeblich, dass § 3 Abs.23 KrWG Verwertung dadurch definiert, dass Abfälle anderen Materialien substituieren; es genügt nicht, dass ein Nutzen besteht. Die R10-Kategorie verlangt eine unmittelbare Aufbringung „zum Nutzen der Landwirtschaft“. • Der vorliegende Unterboden aus Ton und Tonsteinen ersetzt keinen Rohstoff und ist nicht als Aufbringung zum Nutzen der Landwirtschaft zu werten. Auch eine behauptete Verringerung der Erosionsgefahr begründet keine unmittelbare Verwertungsqualifikation, weil die erforderliche Substitutionswirkung fehlt. • Die vorgelegte landwirtschaftliche Expertise bestätigt, dass die Aufbringung die landwirtschaftliche Nutzbarkeit nicht wiederherstellt, sondern eher verhindert; daher ist keine Verwertung nach Anlage 2 R10 gegeben. • Bei fehlender Verwertung handelt es sich um Abfall zur Beseitigung; nach § 28 Abs.1 KrWG dürfen solche Abfälle nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen abgelagert werden. Die Abweichung hiervon begründet die Rechtswidrigkeit der Ablagerung. • Die Anordnung nach § 62 KrWG ist ermessensfehlerfrei: Informelle Absprachen oder frühere Erklärungen der Behörde können das Ermessen beeinflussen, begründen aber keine bindende Selbstbindung, zumal der Antragsteller wiederholt Zusagen nicht erfüllte und keine tragfähige Vertrauensgrundlage geschaffen hat. • Soweit die Anordnung auch eine Begrünung nach Beseitigung fordert, ist diese Maßnahme nach Aktenlage durch bodenschutzrechtliche Befugnisse (z. B. § 10 Abs.1 BBodSchG) gedeckt; eine ausschließliche Stützung auf landesrechtliche Abfallnormen erscheint nicht erforderlich. • Die Beschwerde ist daher unbegründet; die Vorgehensweise der Behörde war in den wesentlichen Teilen rechtmäßig und ermessensgerecht. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde zurückgewiesen. Der Erdaushub ist kein Verwertungsfall nach § 3 Abs.23 KrWG bzw. Anlage 2 R10, sondern Abfall zur Beseitigung, weil das aufgebrachte Material keinen Rohstoff ersetzt und nicht unmittelbar „zum Nutzen der Landwirtschaft“ ist. Damit durfte die Behörde die Entfernung des Materials und dessen fachgerechte Entsorgung anordnen; die Fläche ist nach Beseitigung zu begrünen, wofür auch bodenschutzrechtliche Befugnisse bestehen. Eine behauptete verbindliche Zusage der Behörde bestand nicht, weil der Antragsteller wiederholt Zusagen nicht erfüllte und keine belastbare Vertrauensgrundlage geschaffen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; der Beschluss ist unanfechtbar.