Urteil
1 S 1244/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein normenkontrollrechtlicher Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein oder dies in absehbarer Zeit zu sein droht.
• Ein Steinmetzbetrieb ist nicht antragsbefugt gegen Friedhofssatzungsregelungen, die das Benutzungsverhältnis der Grabnutzungsberechtigten regeln und nicht unmittelbar die Berufstätigkeit der Gewerbetreibenden betreffen.
• Mittelbare Berührung der Berufsfreiheit liegt nur vor, wenn die Norm in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder eine berufsregelnde Tendenz hat; rein reflexartige wirtschaftliche Folgen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Fehlende Antragsbefugnis des Steinmetzbetriebs gegen Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung • Ein normenkontrollrechtlicher Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein oder dies in absehbarer Zeit zu sein droht. • Ein Steinmetzbetrieb ist nicht antragsbefugt gegen Friedhofssatzungsregelungen, die das Benutzungsverhältnis der Grabnutzungsberechtigten regeln und nicht unmittelbar die Berufstätigkeit der Gewerbetreibenden betreffen. • Mittelbare Berührung der Berufsfreiheit liegt nur vor, wenn die Norm in engem Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder eine berufsregelnde Tendenz hat; rein reflexartige wirtschaftliche Folgen genügen nicht. Die Antragstellerin, ein Steinmetzbetrieb, focht per Normenkontrollantrag §13 Abs.7 und 8 der Friedhofssatzung der Gemeinde an, die Vorgaben zu Grabeinfassungen und zulässigen Größen von Grabmalen enthält. Die Gemeinde hatte die Satzung geändert, um insbesondere technischen und gestalterischen Anforderungen sowie Wünschen der Hinterbliebenen Rechnung zu tragen. Die Antragstellerin rügte, die Regelungen schränkten ihre gewerbliche Tätigkeit ein, weil Kundenwünsche nicht erfüllt werden könnten und dadurch Umsatzeinbußen drohten. Sie machte geltend, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, weil bei Erfolg der Klage auch die ältere, für sie ungünstigere Regelung wieder in Kraft treten könnte. Die Gemeinde hielt die Antragstellerin für nicht antragsbefugt und verteidigte die Vorschriften mit Verweis auf den Friedhofszweck und die zulässige Normsetzung zur Gestaltung der Grabstätten. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit und reduzierte das Begehren im Verfahren auf §13 Abs.7 und 8 FS. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist nach Form und Frist statthaft, jedoch mangels Antragsbefugnis unzulässig (§47 VwGO). • Antragsbefugnismaßstab: Antragsbefugt ist, wer geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein oder dies hinreichend wahrscheinlich befürchten muss; die Behauptungen sind hinreichend substantiiert darzulegen. • Keine unmittelbare Berufsfreiheitseinwirkung (Art.12 GG): Die angegriffenen Vorschriften regeln das Benutzungsverhältnis zwischen Friedhofsträger und Grabnutzungsberechtigten und richten sich nicht unmittelbar gegen die berufliche Tätigkeit des Steinmetzbetriebs. • Keine mittelbare Berufsfreiheitseinwirkung: Reflexartige wirtschaftliche Nachteile aus zulässigen Gestaltungsregelungen genügen nicht; mittelbare Eingriffe setzen engen Zusammenhang mit Berufsausübung oder berufsregelnde Tendenz voraus. • Keine Eigentumsbetroffenheit (Art.14 GG): Es sind keine Eingriffe in vorgebrachte geschützte Rechtspositionen ersichtlich. • Folgerung: Mangels einer hinreichenden und substantierten Rechtsverletzungsperspektive ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt; die materiell-rechtliche Prüfung der Satzungsregelungen war nicht erforderlich. Der Antrag der Steinmetzfirma wurde abgelehnt, weil ihr die erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Das Gericht stellte fest, dass die streitigen Vorschriften (§13 Abs.7 und 8 FS) Regelungen des Benutzungsverhältnisses zwischen Gemeinde und Grabnutzungsberechtigten darstellen und nicht unmittelbar oder in einer derart berufsbezogenen Weise in die Berufsfreiheit des Steinmetzbetriebs eingreifen, dass Grundrechte verletzbar wären. Reflexartige wirtschaftliche Nachteile durch zulässige kommunale Gestaltungsvorschriften rechtfertigen keinen Normenkontrollantrag durch einen Gewerbebetrieb. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; die Revision wurde nicht zugelassen.