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Urteil

4 S 2082/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ausbildungsvergütung, die während einer aufgrund eines Förderungsbescheids erfolgten Freistellung neben Besoldung erzielt wird, kann nach §9a Abs.1 Satz1 BBesG auf die Besoldung angerechnet werden. • Die Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung richtet sich nach §12 Abs.2 BBesG; die Einrede der Entreicherung nach §818 Abs.3 BGB ist bei verschärfter Haftung (§819 BGB oder §820 Abs.1 Satz2 BGB) ausgeschlossen. • Bei erkennbarer Mitverantwortung der Verwaltung für die Überzahlung ist dies in der Billigkeitsentscheidung nach §12 Abs.2 Satz3 BBesG zu berücksichtigen; ein teilweiser Verzicht von 50% kann angemessen sein. • Die Berufung war zulässig, bleibt aber in der Sache unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Ausbildungsvergütung auf Besoldung und Rückforderung nach §12 BBesG • Eine Ausbildungsvergütung, die während einer aufgrund eines Förderungsbescheids erfolgten Freistellung neben Besoldung erzielt wird, kann nach §9a Abs.1 Satz1 BBesG auf die Besoldung angerechnet werden. • Die Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung richtet sich nach §12 Abs.2 BBesG; die Einrede der Entreicherung nach §818 Abs.3 BGB ist bei verschärfter Haftung (§819 BGB oder §820 Abs.1 Satz2 BGB) ausgeschlossen. • Bei erkennbarer Mitverantwortung der Verwaltung für die Überzahlung ist dies in der Billigkeitsentscheidung nach §12 Abs.2 Satz3 BBesG zu berücksichtigen; ein teilweiser Verzicht von 50% kann angemessen sein. • Die Berufung war zulässig, bleibt aber in der Sache unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Klägerin war von 01.01.2006 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit und ab 01.09.2012 bis Dienstzeitende wegen Förderung einer Ausbildung freigestellt. Der Förderungsbescheid wies auf Meldepflichten für aus der Bildung erzieltes Einkommen hin. Die Klägerin erhielt während der Ausbildung eine monatliche Ausbildungsvergütung und zugleich ungekürzte Dienstbezüge. Das Bundesverwaltungsamt rechnete die Ausbildungsvergütung mit Bescheid vom 11.12.2013 auf die Besoldung an und setzte eine Rückforderung von insgesamt 14.155,65 EUR fest; im Widerspruchsverfahren wurde die Forderung zur Hälfte erlassen. Die Klägerin focht die Anrechnung und die Rückforderung an; sie rügte Ermängel beim Ermessen, Berufung und Entreicherung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage der Anrechnung ist §9a Abs.1 Satz1 BBesG; die Norm ermöglicht der Behörde Ermessen hinsichtlich Grunde und Höhe der Anrechnung. • Die Tatbestandsmerkmale des §9a Abs.1 BBesG lagen vor: die Klägerin hatte Anspruch auf Besoldung, war wegen Freistellung nicht zur Dienstleistung verpflichtet und erzielte anderes Einkommen aus Ausbildung. • Das Anrechnungsermessen wurde fehlerfrei ausgeübt; ein Absehen von der Anrechnung kommt in der Regel nur bei Bagatelleinkommen in Betracht. • Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet sich nach §12 Abs.2 BBesG in Verbindung mit den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung. • Die Klägerin konnte die Einrede der Entreicherung nicht geltend machen, da sie nach §12 Abs.2 i.V.m. §819 BGB bzw. §820 Abs.1 Satz2 BGB verschärft haftet; der Mangel des rechtlichen Grundes (Anrechenbarkeit des Einkommens) war für sie offensichtlich. • Ein gesetzesimmanenter Vorbehalt der Besoldungszahlung hinsichtlich einer nachträglichen Anrechnung nach §9a BBesG bestand und war erkennbar; daher greift §820 Abs.1 Satz2 BGB analog ein. • Ermessensfehler liegen auch in der Billigkeitsentscheidung nicht vor: die Behörde erkannte ihr Mitverschulden an und verzichtete auf 50% der Forderung, was angesichts der Rechtsprechung (Regelquote ca. 30%) angemessen ist. • Kostenentscheidung und Versagung der Revision entsprechen den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Ausbildungsvergütung durfte gemäß §9a Abs.1 Satz1 BBesG auf die Besoldung angerechnet werden, wodurch eine Überzahlung entstand, die nach §12 Abs.2 BBesG herauszugeben ist. Die Klägerin kann sich nicht auf Entreicherung berufen, weil verschärfte Haftung nach §819 BGB bzw. §820 Abs.1 Satz2 BGB greift und der fehlende Rechtsgrund für die Zahlung für sie objektiv erkennbar war. Die Behörde hat in Billigkeitsausübung einen Verzicht von 50% gewährt, was nicht zu beanstanden ist; die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.