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Beschluss

8 S 1294/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wohnnutzung in Hintergebäuden der Baustaffel 4 ist nach der Verweisung des § 5 OBS auf § 4 OBS zulässig. • Die Einschränkung des § 5 2. Halbsatz OBS bezweckt nur die Beschränkung bestimmter emittierender gewerblicher Nutzungen in Hintergebäuden, nicht ein Verbot von Wohnnutzung. • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und die Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Wohnnutzung in Hintergebäuden nach § 5 OBS • Wohnnutzung in Hintergebäuden der Baustaffel 4 ist nach der Verweisung des § 5 OBS auf § 4 OBS zulässig. • Die Einschränkung des § 5 2. Halbsatz OBS bezweckt nur die Beschränkung bestimmter emittierender gewerblicher Nutzungen in Hintergebäuden, nicht ein Verbot von Wohnnutzung. • Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen und die Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Kläger sind Eigentümer eines mit Wohnhaus bebauten Grundstücks; das benachbarte, bisher unbebaute Grundstück gehört dem Beigeladenen und liegt in der Baustaffel 4 der Ortsbausatzung. Der Beigeladene erhielt einen Bauvorbescheid, wonach Wohnnutzung einschließlich Seniorenbetreuung sowie freiberufliche, landwirtschaftliche und kleinere gewerbliche Nutzungen zulässig seien. Die Kläger legten Widerspruch ein und klagten auf Aufhebung von Ziff. 2 des Bauvorbescheids. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, § 5 OBS verweise auf § 4 OBS (gemischtes Gebiet), in dem Wohnnutzung zulässig sei. Das Regierungspräsidium hatte den Widerspruch zurückgewiesen. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung; der Senat lehnte die Zulassung ab. • Rechtliche Auslegung: § 5 OBS verweist auf die Regelungen des gemischten Gebietes in § 4 OBS, weshalb die dort vorgesehene Wohnnutzung auch für die Baustaffel 4 gilt. • Spezialregel des § 5 2. Halbsatz OBS ist nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen; sie beschränkt nach Sinn und Zweck lediglich die Zulässigkeit bestimmter störender gewerblicher Nutzungen in Hintergebäuden, nicht die Wohnnutzung. • Systematische Betrachtung: Die Ortsbausatzung regelt in den Baustaffeln die zulässigen Nutzungen oft nur punktuell; daraus folgt, dass die grundsätzliche Zulässigkeit von Wohnhäusern in den jeweiligen Gebieten als vorausgesetzt gilt. • Teleologische Erwägung: Ziel der Vorschrift ist Schutz vor Emissionen in Vordergebäuden; es ist nicht ersichtlich, warum weniger störende Wohnnutzung in Hintergebäuden ausgeschlossen werden sollte. • Rechtsschutzwahl: Die vorgebrachten Gründe der Kläger schaffen keine ernstlichen Zweifel an der Korrektheit der erstinstanzlichen Entscheidung; es liegen weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung vor. • Kostenentscheidung: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, aus Billigkeitsgründen nicht die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Bauvorbescheid in der hier streitigen Ziffer zu bestätigen, bleibt in Kraft. Begründet wurde dies damit, dass § 5 OBS durch Verweisung auf § 4 OBS Wohnnutzung in der Baustaffel 4 auch in Hintergebäuden zulässt und die engere Fassung des § 5 2. Halbsatz OBS lediglich bestimmte emittierende gewerbliche Nutzungen beschränken will. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.