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Urteil

3 S 174/15

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dingliches Grundpfandrecht kann die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermitteln, wenn die Satzung das dingliche Recht unmittelbar normativ bestimmt. • Eine Sanierungssatzung begründet keine unmittelbare Betroffenheit eines Grundpfandrechts, wenn sie nicht die Veräußerungs- oder Verwertungsmöglichkeiten des Grundpfandrechts selbst beschränkt. • Mögliche mittelbare Folgen einer Sanierungssatzung, insbesondere Verkehrswertminderungen des belasteten Grundstücks und damit verbundene Gefahren für die Sicherungsfunktion der Grundschuld, begründen für sich allein keine Antragsbefugnis; Beteiligungs- und Abwägungspflichten nach dem BauGB schaffen kein subjektiv-öffentliches Recht zur Normenkontrolle.
Entscheidungsgründe
Keine Antragsbefugnis aus mittelbarer Beeinträchtigung eines Grundpfandrechts durch Sanierungssatzung • Ein dingliches Grundpfandrecht kann die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermitteln, wenn die Satzung das dingliche Recht unmittelbar normativ bestimmt. • Eine Sanierungssatzung begründet keine unmittelbare Betroffenheit eines Grundpfandrechts, wenn sie nicht die Veräußerungs- oder Verwertungsmöglichkeiten des Grundpfandrechts selbst beschränkt. • Mögliche mittelbare Folgen einer Sanierungssatzung, insbesondere Verkehrswertminderungen des belasteten Grundstücks und damit verbundene Gefahren für die Sicherungsfunktion der Grundschuld, begründen für sich allein keine Antragsbefugnis; Beteiligungs- und Abwägungspflichten nach dem BauGB schaffen kein subjektiv-öffentliches Recht zur Normenkontrolle. Die Antragstellerin ist Gläubigerin einer im Grundbuch eingetragenen Buchgrundschuld über 19,5 Mio. EUR zugunsten einer Teileigentümerin an Einzelhandelsflächen eines innerstädtischen Gebäudekomplexes. Die Gemeinde beschloss am 12.12.2014 die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets "W.-platz II", die das fragliche Grundstück einbezieht. Die Antragstellerin klagte als Normenkontrolleinreicherin und rügte, die Satzung führe zu einem weitreichenden Verfügungs- und Veräußerungsverbot sowie zu einem erheblichen Wertverlust der Grundstücke, so dass die Sicherungswirkung der Grundschuld entfallen könne. Sie machte zudem geltend, die Belange von Grundpfandgläubigern seien bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden und sie sei nicht verfahrensrechtlich beteiligt worden. Die Gemeinde hielt den Antrag für unzulässig, weil die Satzung die bereits eingetragene Grundschuld nicht unmittelbar betreffe. Das Gericht hat über die Antragsbefugnis entschieden. • Der Antrag ist formell statthaft und fristgerecht, scheitert jedoch an fehlender Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. • Grundsätzlich können Eigentümer und in eigentumsähnlicher Weise dinglich Berechtigte (z. B. Erbbauberechtigte, Nießbraucher, Grundpfandgläubiger) der Klägerkreis sein, soweit die Satzung den Inhalt ihres Rechts unmittelbar normativ bestimmt (Art. 14 Abs. 1 GG). • Die angegriffene Sanierungssatzung enthält jedoch keine Regelung, die das Grundpfandrecht der Antragstellerin unmittelbar betrifft oder dessen Veräußerungs- und Verwertungsmöglichkeiten einschränkt; §§ 142 ff., 144 BauGB begründen keine Genehmigungspflicht für Abtretung oder Zwangsversteigerung von Grundschulden. • Ein bloss kausaler oder mittelbarer Zusammenhang zwischen Eigentumsbeschränkungen durch die Satzung und einer möglichen Wertminderung des belasteten Grundstücks reicht für die Bejahung einer unmittelbaren Betroffenheit des Grundpfandrechts nicht aus. • Auch die unterlassene Beteiligung nach § 137 BauGB und ein möglicher Abwägungsverstoß nach § 136 Abs. 4 BauGB begründen kein subjektiv-öffentliches Recht zur Normenkontrolle; diese Vorschriften dienen dem Allgemeininteresse und schaffen nicht allein Antragsbefugnis. • Selbst bei eintretendem Wertverlust ist die Beeinträchtigung der Sicherungsfunktion der Grundschuld von weiteren Faktoren abhängig (Verhältnis Darlehen zu Verkehrswert, Marktprognosen) und nicht automatisch gegeben. • Deshalb fehlt es an hinreichend substantiiertem Vortrag, der zumindest ein mögliches unmittelbares Eingreifen der Satzung in das Grundpfandrecht darlegt. Der Antrag wird abgewiesen; die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt, weil die Sanierungssatzung das Grundpfandrecht nicht unmittelbar normativ betrifft und bloße mittelbare Wertfolgen keine Antragsbefugnis begründen. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob ein Grundpfandrecht im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vermittelt, grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung beruht auf der Prüfung der unmittelbaren Betroffenheit dinglicher Rechte nach Art. 14 GG und den einschlägigen Vorschriften des BauGB (insbesondere §§ 136, 137, 142 ff., 144 BauGB).