Urteil
12 S 1142/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tritt nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG die Genehmigungsfiktion ein, richtet sich der Inhalt der fingierten Genehmigung vorrangig nach dem Antrag; eine beantragte Geltungsdauer bis zur gesetzlich zulässigen Höchstfrist ist fiktionsfähig.
• Ein inhaltlich abweichender, nachträglich erlassener Bescheid, der eine bereits als erteilt geltende Genehmigung zeitlich verkürzt, bedarf einer besonderen Ermächtigungsgrundlage; eine nachträgliche zeitliche Befristung ohne Rechtsgrundlage ist rechtswidrig.
• Ein in Aufstellung befindlicher Nahverkehrsplan oder unionsrechtliche Übergangsregelungen hindern den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht, soweit die Planungen zum Zeitpunkt des Fiktionseintritts noch nicht beschlossen waren.
• Die Einlegung eines zulässigen Widerspruchs gegen eine Rücknahme-/Widerrufsverfügung hemmt deren Rechtswirkungen und hindert vorläufig die Durchsetzung der Rücknahme.
Entscheidungsgründe
Genehmigungsfiktion nach §15 PBefG: Antrag bestimmt fiktive Laufzeit bis zur gesetzlichen Höchstfrist • Tritt nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG die Genehmigungsfiktion ein, richtet sich der Inhalt der fingierten Genehmigung vorrangig nach dem Antrag; eine beantragte Geltungsdauer bis zur gesetzlich zulässigen Höchstfrist ist fiktionsfähig. • Ein inhaltlich abweichender, nachträglich erlassener Bescheid, der eine bereits als erteilt geltende Genehmigung zeitlich verkürzt, bedarf einer besonderen Ermächtigungsgrundlage; eine nachträgliche zeitliche Befristung ohne Rechtsgrundlage ist rechtswidrig. • Ein in Aufstellung befindlicher Nahverkehrsplan oder unionsrechtliche Übergangsregelungen hindern den Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht, soweit die Planungen zum Zeitpunkt des Fiktionseintritts noch nicht beschlossen waren. • Die Einlegung eines zulässigen Widerspruchs gegen eine Rücknahme-/Widerrufsverfügung hemmt deren Rechtswirkungen und hindert vorläufig die Durchsetzung der Rücknahme. Die Klägerin betreibt ein Omnibusunternehmen und beantragte am 13.09.2013 die Wiedererteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für eine Schnellbuslinie mit einer Geltungsdauer von zehn Jahren (01.10.2014–30.09.2024). Das zuständige Regierungspräsidium verlängerte die Entscheidungsfrist einmal und erließ später selbst einen Bescheid, der die Genehmigung zwar erteilte, jedoch nur bis zum 31.12.2019 befristete. Die Klägerin machte geltend, dass mit Ablauf der gesetzlichen Frist die Genehmigungsfiktion gem. §15 Abs.1 Satz5 PBefG eingetreten sei und begehrte die Aushändigung der Genehmigungsurkunde mit der beantragten zehnjährigen Laufzeit; gegen die nachfolgende Befristung und Gebühr erhob sie Anfechtungs- bzw. Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin statt; die Behörde legte Berufung ein und berief sich u.a. auf den noch in Aufstellung befindlichen Nahverkehrsplan und europäische Vergabevorschriften. • Klagearten und Fiktion: Die Klage auf Erteilung der Genehmigungsurkunde ist als allgemeine Leistungsklage statthaft; die Genehmigungsfiktion trat mit Ablauf der Frist am 13.12.2013 ein (§15 Abs.1 Satz5 PBefG). • Inhalt der Fiktion: Für den Inhalt der fingierten Genehmigung ist in erster Linie der Antrag maßgeblich; die beantragte zehnjährige Geltungsdauer liegt innerhalb der nach §16 Abs.2 Satz2 PBefG zulässigen Höchstfrist und ist daher fiktionsfähig. • Rechtsfolgen späterer Bescheide: Eine später erlassene Entscheidung der Behörde, die die bereits als erteilt geltende Genehmigung nachträglich zeitlich verkürzt, kann der fingierten Genehmigung nicht ohne gesetzliche Grundlage einen abweichenden Inhalt beimessen; eine nachträgliche Verkürzung bedarf einer Ermächtigungsgrundlage nach §§48 ff. LVwVfG, die hier fehlt. • Nahverkehrsplan: Ein zum Zeitpunkt des Fiktionseintritts noch nicht beschlossener Nahverkehrsplan war nicht zu berücksichtigen; selbst bei Berücksichtigung in Entstehung ändert dies nichts am Fiktionsprinzip, da die Fiktion die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit nicht fingiert. • Europarecht: Die Übergangsregelungen der VO 1370/2007 (Art.5, Art.8) stehen dem Eintritt der Fiktion und der längeren Geltungsdauer nicht zwingend entgegen; verbindliche Anwendung der Vergaberegeln erst ab 03.12.2019. • Rücknahme/Widerruf: Die vom Beklagten später verfügte Rücknahme/Widerrufswirkung ist durch den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch und dessen aufschiebende Wirkung vorläufig gehemmt. • Kosten und Revision: Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen (§154 Abs.2, §132 Abs.2 VwGO). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde zurückgewiesen. Der Senat bestätigte, dass die Genehmigungsfiktion nach §15 Abs.1 Satz5 PBefG mit Ablauf der Entscheidungsfrist eingetreten ist und der Inhalt der fingierten Genehmigung sich nach dem Antrag richtet; die beantragte Geltungsdauer von zehn Jahren ist innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze des §16 Abs.2 Satz2 PBefG fiktionsfähig. Die nachträgliche Befristung durch den Bescheid auf den 31.12.2019 ist rechtswidrig, da es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine nachträgliche zeitliche Verkürzung fehlte. Die Klägerin kann daher die Erteilung der Genehmigungsurkunde mit der Geltungsdauer 01.10.2014 bis 30.09.2024 verlangen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.