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Beschluss

10 S 2346/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Betroffenen vorzunehmen; der gesetzliche Vorrang der sofortigen Vollziehung ist zu beachten. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 65 Abs. 3 StVG ist bei Vorliegen von acht oder mehr Punkten in der Regel rechtmäßig; spätere Tilgungen nach Tattagprinzip bleiben unberücksichtigt. • Nach der Übergangsregelung hemmt eine zuvor erfolgte unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis die Tilgung vor dem 01.05.2014 gespeicherter Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 StVG a.F., sodass diese Eintragungen bei der Prüfung des Punktestands zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung bei Überschreiten der Acht-Punkte-Grenze • Bei der Entscheidung über vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem Interesse des Betroffenen vorzunehmen; der gesetzliche Vorrang der sofortigen Vollziehung ist zu beachten. • Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 65 Abs. 3 StVG ist bei Vorliegen von acht oder mehr Punkten in der Regel rechtmäßig; spätere Tilgungen nach Tattagprinzip bleiben unberücksichtigt. • Nach der Übergangsregelung hemmt eine zuvor erfolgte unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis die Tilgung vor dem 01.05.2014 gespeicherter Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 StVG a.F., sodass diese Eintragungen bei der Prüfung des Punktestands zu berücksichtigen sind. Der Antragsteller begeht wiederholt Verkehrsordnungswidrigkeiten, zuletzt am 26.04.2016 und 25.05.2016, die jeweils mit einem Punkt bewertet wurden. Der Antragsgegner erließ daraufhin am 28.09.2016 eine Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis, die kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 9 StVG sofort vollziehbar ist. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, damit die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet wird. Das Verwaltungsgericht Stuttgart ordnete die aufschiebende Wirkung an. Der Antragsgegner beschwerte sich hiergegen beim Verwaltungsgerichtshof, der über die Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung und die maßgebliche Bewertung des Punktestands entscheiden musste. Streitbestandteile waren insbesondere die Anwendung des Tattagprinzips, die Bewertung vor dem 01.05.2014 gespeicherter Eintragungen und die tilgungshemmende Wirkung einer früheren unanfechtbaren Entziehung. Der Senat prüfte summarisch, ob die Entziehung voraussichtlich rechtmäßig ist und ob besondere Umstände vorliegen, die eine Abweichung vom Vorrang des Vollzugsinteresses rechtfertigen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. • Rechtliche Abwägung: Bei § 80 Abs. 5 VwGO ist abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung und dem Interesse des Betroffenen; dabei hat die gesetzgeberische Entscheidung für den Vorrang des Vollzugsinteresses Gewicht. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: Rechtsgrundlage der Verfügung ist § 4 i.V.m. § 65 Abs. 3 StVG; Entziehung wegen Erreichens von acht Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. • Tattagprinzip: Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der letzten zur Maßnahme führenden Tat; spätere Verringerungen durch Tilgung bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 5 und 7 StVG). • Übergangsregelung und Tilgung: Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG sind frühere Eintragungen nach § 29 StVG a.F. zu tilgen/zu löschen, jedoch hemmt eine unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 29 Abs. 6 StVG a.F. die Tilgung der vor dem 01.05.2014 gespeicherten Ordnungswidrigkeiten. • Tilgungsfristen: Für die Entziehung gilt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a.F. die zehnjährige Frist; die Tilgung der Entziehung wegen mangelnder Eignung beginnt nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F. mit der Neuerteilung bzw. spätestens fünf Jahre nach der Entziehungsentscheidung, hier bis 28.02.2018 wirkend. • Keine besondere Umstände: Es liegen keine besonderen Umstände vor, die den Vorrang des Vollzugsinteresses der Entziehungsverfügung aufheben würden; die Entziehung erscheint bei summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. • Abwägung der Interessen: Wegen mehrfacher, wiederholter Zuwiderhandlungen des Antragstellers überwiegt das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit gegenüber den persönlichen Nachteilen des Antragstellers. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt. Der Senat gewährt dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung Vorrang, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und der Antragsteller durch wiederholte Zuwiderhandlungen die Acht-Punkte-Grenze überschritten hat. Tilgungsregelungen nach § 29 StVG a.F. hemmen die Berücksichtigung bestimmter älterer Eintragungen nicht, da eine frühere unanfechtbare Entziehung die Tilgung verhindert hat. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.