Beschluss
4 S 2592/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unbegründet.
• Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz können Zweifel an der Zumutbarkeit einer Zuweisung genügen, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
• Bei Zuweisungen mit Ortswechsel sind die individuellen familiären und gesundheitlichen Verhältnisse des Beamten besonders zu berücksichtigen (Fürsorgepflicht).
• Liegt eine substantiierte Beeinträchtigung der Betreuungs- und Schulsituation eines behinderten Kindes vor, kann dies einem Umzugsverweis entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen besonderer familiärer Belastung (Zuweisung mit Ortswechsel) • Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist unbegründet. • Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz können Zweifel an der Zumutbarkeit einer Zuweisung genügen, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. • Bei Zuweisungen mit Ortswechsel sind die individuellen familiären und gesundheitlichen Verhältnisse des Beamten besonders zu berücksichtigen (Fürsorgepflicht). • Liegt eine substantiierte Beeinträchtigung der Betreuungs- und Schulsituation eines behinderten Kindes vor, kann dies einem Umzugsverweis entgegenstehen. Die Antragsstellerin, Bundesbeamtin (Besoldungsgruppe A 8), wurde durch Verfügung der Deutschen Telekom AG vom 15.11.2016 mit Wirkung ab 05.12.2016 dem Unternehmen V. Customer Services GmbH am Standort M. zugewiesen. Die Antragsstellerin ist alleinerziehend, hat zwei Kinder (8 und 10 Jahre) und ihr älterer Sohn leidet an einer Autismusspektrumsstörung mit hohem Betreuungsbedarf. Sie legte Widerspruch ein und beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht gab dem statt. Die Antragsgegnerin (Dienstherrin) beschwerte sich gegen diesen Beschluss und berief sich auf überwiegende personalwirtschaftliche Interessen und die Zumutbarkeit der Zuweisung; sie verwies auf die Möglichkeit eines Umzugs oder von Anpassungen der Arbeitszeit. Das Verwaltungsgerichtshof prüfte im vorläufigen Rechtsschutz zusammenfassend und bestätigte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis mindestens zum Ende des Schuljahres. • Formelle Zulässigkeit: Die Beschwerde war frist- und formgerecht eingelegt und begründet. • Erfolgsaussichten offen: Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Zuweisung offen, weil unklar ist, ob die Zuweisung ermessensfehlerfrei und zumutbar ist. • Fürsorgepflicht und Abwägung: Der Dienstherr muss nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG und Art. 6 GG die wohlverstandenen Interessen des Beamten in der Ermessensentscheidung gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gebührend berücksichtigen und abwägen. • Berücksichtigung familiärer Verhältnisse: Bei Zuweisungen mit Ortswechsel sind die individuellen familiären und gesundheitlichen Verhältnisse des Beamten besonders bedeutsam; substantiierte Hinweise auf Gesundheitsgefährdung sind zu beachten. • Mangelnde Auseinandersetzung in Verfügung: Die streitgegenständliche Zuweisungsverfügung vom 15.11.2016 hat die am 26.09.2016 vorgetragenen familiären Umstände nicht hinreichend berücksichtigt und bezieht sich nicht auf frühere, nicht streitgegenständliche Abwägungen. • Unzumutbarkeit des Pendelns: Tägliches Pendeln von ca. 200 km ist der Antragstellerin aus familiären Gründen nicht zumutbar; ein Verweis auf einen Umzug ist derzeit nicht praktikabel. • Schutz des Kindeswohls: Die besondere Betreuungs- und Schulsituation des behinderten Sohnes (Förderschule, Schulbegleitung bis Juli 2018, attestspezifische Bedürfnisse) würde durch einen Schul- und Wohnortwechsel erheblich belastet und ist daher schutzwürdiges Abwägungselement. • Gewicht der Dienstinteressen: Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen personalwirtschaftlichen Interessen sind gegenwärtig nicht so gewichtig, dass sie die persönlichen Belange der Antragstellerin überwiegen. • Rechtsfolge im vorläufigen Rechtsschutz: Aufgrund der offenen Erfolgsaussichten und der überwiegenden Schutzinteressen war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis mindestens zum Beginn der Sommerferien zu bewahren. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen; die erstinstanzliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bleibt bestehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Begründend liegt vor, dass bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz nicht ausgeschlossen ist, dass die Zuweisungsverfügung ermessensfehlerhaft ist, weil sie die konkreten familiären und gesundheitlichen Belange der Antragstellerin nicht ausreichend gewürdigt hat. Insbesondere würde ein Umzug oder ein tägliches Pendeln das betreuungs- und schulisch notwendige Umfeld des behinderten Sohnes erheblich gefährden; dem stehen derzeit nicht so gewichtige dienstliche Interessen gegenüber, dass sie den Aufschub nicht rechtfertigen würden. Die Antragsgegnerin kann bei veränderten Umständen wiederum die Änderung des Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragen.