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Beschluss

A 11 S 1002/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist abzulehnen, wenn der Zulassungsantrag die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. • Die Rüge einer Versagung rechtlichen Gehörs durch Heranziehung eines englischsprachigen UNHCR-Berichts ist unbegründet, wenn der Kläger die Möglichkeit hatte, vor oder im Termin die Übersetzung zu verlangen und dies nicht getan hat. • Ein Gericht kann ein fremdsprachiges Erkenntnismittel verwerten, wenn die Entscheidung nicht wesentlich allein auf diesem beruht oder wenn die Richter die Fremdsprache beherrschen; eine vorherige Rüge ist zumutbar und erforderlich.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Darlegungs- und Gehörsanforderungen bei Heranziehung fremdsprachiger Erkenntnismittel • Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil ist abzulehnen, wenn der Zulassungsantrag die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht erfüllt. • Die Rüge einer Versagung rechtlichen Gehörs durch Heranziehung eines englischsprachigen UNHCR-Berichts ist unbegründet, wenn der Kläger die Möglichkeit hatte, vor oder im Termin die Übersetzung zu verlangen und dies nicht getan hat. • Ein Gericht kann ein fremdsprachiges Erkenntnismittel verwerten, wenn die Entscheidung nicht wesentlich allein auf diesem beruht oder wenn die Richter die Fremdsprache beherrschen; eine vorherige Rüge ist zumutbar und erforderlich. Der afghanische Kläger begehrt Anerkennung als Flüchtling, subsidiären Schutz oder Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab und verneinte eine konkrete Lebensgefahr sowie die Unmöglichkeit, das Existenzminimum in Afghanistan zu sichern. Zur Begründung verwies das Gericht auch auf einen englischsprachigen UNHCR-Bericht vom 19.4.2016. Der Kläger und sein Anwalt seien der englischen Sprache nicht mächtig; im Verhandlungstermin sei nur ein Dolmetscher für die Hazara-Sprache hinzugezogen worden. Mit dem Zulassungsantrag zur Berufung rügt der Kläger u. a. einen Gehörsverstoß durch Verwertung des englischsprachigen Berichts und macht grundsätzliche Bedeutung geltend. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Zulassungsantrag genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, weil er nicht hinreichend darlegt, weshalb die aufgeworfenen grundlegenden Rechtsfragen im Berufungsverfahren erneut zu prüfen wären. • Gehörsrüge unzureichend: Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nutzung des englischsprachigen UNHCR-Berichts greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung vorrangig auf die Begründung des angefochtenen Bescheids stützt und nicht feststeht, dass die Entscheidung allein auf dem Bericht beruht. • Erforderliche Reaktion im Verfahren: Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist die vorherige Ausschöpfung zumutbarer Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen; der Kläger hat weder vor noch im Termin beanstandet, dass eine Übersetzung nötig gewesen wäre. • Gerichtliche Verwendung fremdsprachiger Quellen: Ohne vorherigen Hinweis eines Beteiligten kann ein Gericht ein fremdsprachiges Erkenntnismittel verwerten, wenn die Richter die Fremdsprache beherrschen oder das Dokument nicht entscheidungserheblich ist; offen bleibt, ob hierfür § 142 Abs. 3 ZPO oder eine analoge Anwendung von § 185 Abs. 2 GVG maßgeblich ist. • Relevante Normen: § 78 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG, §§ 138, 142 VwGO/Rechtsverweise auf § 142 Abs. 3 ZPO sowie Erwägungen zu § 184 GVG als gestellte Frage; §§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden materiell geprüft. • Unzulässigkeit der Grundsatzrüge: Die vom Kläger bezeichneten grundsätzlichen Fragen wurden nicht substantiiert dargelegt, deshalb ist der Zulassungsantrag insoweit unzulässig. • Kosten- und Verfahrensfolge: Der Antrag wird abgelehnt, der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die zulassungsrechtlichen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind nicht erfüllt, insbesondere fehlt eine hinreichende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Fragen. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Heranziehung des englischsprachigen UNHCR-Berichts ist unbegründet, weil der Kläger im Verfahren zumutbar die Möglichkeit gehabt hätte, eine Übersetzung oder Verständigungshilfe zu verlangen, dies jedoch unterließ, und weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Begründung des zugrundeliegenden Bescheids stützte. Folglich besteht kein Verfahrensmangel, der eine Berufungszulassung rechtfertigen würde. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.