Beschluss
5 S 1505/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 246 Abs. 10 BauGB erlaubt Befreiungen von Festsetzungen für Gemeinschaftsunterkünfte in Gewerbegebieten auch bei Nutzungsänderungen.
• § 246 Abs. 10 BauGB ist nicht durch § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB verdrängt; beide Normen sind nebeneinander anwendbar.
• Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB sind hier erfüllt: Anlagen für soziale Zwecke sind im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen und nachbarliche Interessen stehen der Befreiung nicht entgegen.
• Die Befreiung kann unbefristet erteilt werden; die Beschränkung bis 31.12.2019 betrifft nur den Zeitraum, bis zu dessen Ende Befreiungen erteilt werden können.
• Ein Nachbar ist durch die Erteilung der Befreiung nur geschützt, wenn konkrete, qualifizierte Beeinträchtigungen vorliegen; bloße Befürchtungen reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Befreiung nach §246 Abs.10 BauGB für Gemeinschaftsunterkunft in Gewerbegebiet zulässig • § 246 Abs. 10 BauGB erlaubt Befreiungen von Festsetzungen für Gemeinschaftsunterkünfte in Gewerbegebieten auch bei Nutzungsänderungen. • § 246 Abs. 10 BauGB ist nicht durch § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB verdrängt; beide Normen sind nebeneinander anwendbar. • Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB sind hier erfüllt: Anlagen für soziale Zwecke sind im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen und nachbarliche Interessen stehen der Befreiung nicht entgegen. • Die Befreiung kann unbefristet erteilt werden; die Beschränkung bis 31.12.2019 betrifft nur den Zeitraum, bis zu dessen Ende Befreiungen erteilt werden können. • Ein Nachbar ist durch die Erteilung der Befreiung nur geschützt, wenn konkrete, qualifizierte Beeinträchtigungen vorliegen; bloße Befürchtungen reichen nicht aus. Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück in Karlsbad einen Verpackungs- und Transportbetrieb. Die Beigeladene erhielt am 14.01.2015 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines benachbarten Büro-/Gewerbegebäudes in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylsuchende; das Landratsamt erteilte zugleich eine Befreiung von § 8 BauNVO gestützt auf § 246 Abs. 10 BauGB. Bebauungsplan und Gebietstyp sehen überwiegend Gewerbegebiet vor; ein geringer Teil liegt im Mischgebiet. Der Kläger erhob Widerspruch und klagte, weil er die Befreiung und die fehlende Befristung für rechtswidrig hielt und Beeinträchtigungen seines Betriebs sowie Gefahren durch heranrückende Wohnnutzung befürchtete. Verwaltungsgericht und Regierungspräsidium wiesen Klage und Widerspruch zurück; das VG stellte fest, die Befreiung sei zulässig und mit nachbarlichen Interessen vereinbar. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat entschied ohne mündliche Verhandlung und wies die Berufung zurück. • Anwendbarkeit § 246 Abs. 10 BauGB: Die Vorschrift erfasst sowohl Neubauten als auch Nutzungsänderungen; sie ist nicht durch § 246 Abs. 12 Nr. 2 BauGB verdrängt, da letztere eine eigenständige, weiter gefasste zweite Sonderregelung darstellt. • Teilbestimmung des Bebauungsplans: Der Bebauungsplan erklärt Vergnügungsstätten ausdrücklich für unzulässig, belässt hingegen andere in § 8 Abs. 3 BauNVO genannte ausnahmsweise zulässige Anlagen (einschließlich sozialer Einrichtungen) als Bestandteil des Plans; damit sind Anlagen für soziale Zwecke in dem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. • Tatbestandsmäßigkeit der Befreiung: Das Vorhaben ist eine Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB; die formalen Anforderungen und die Bestimmtheit der Genehmigung sind gegeben. • Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen: Es liegen keine Anhaltspunkte für gesundheitsgefährdende Immissionen vor; die gesetzliche Zwecksetzung zur erleichterten Unterbringung von Asylsuchenden ist zu berücksichtigen, sodass städtebauliche Spannungen oder Unvereinbarkeiten nicht gegeben sind. • Würdigung nachbarlicher Interessen: Die Interessen des Klägers wurden geprüft; seine Angaben zu Lärm, Lkw-Verkehr und lärmintensiven Maschinen begründen keine qualifizierte, individualisierte Beeinträchtigung, die eine Versagung der Befreiung rechtfertigen würde. Zumutbare Schutzmaßnahmen (z. B. abschließbare Tore) sind möglich. • Ermessen: Das Landratsamt hat sein Ermessen gem. § 246 Abs. 10 BauGB fehlerfrei ausgeübt; angesichts der engen gesetzlichen Voraussetzungen verdichtete sich das Ermessen zugunsten der Befreiung. • Befristung: Die gesetzliche Frist bis 31.12.2019 bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dem Befreiungen erteilt werden können; eine Unwirksamkeit der unbefristeten Genehmigung ergibt sich hieraus nicht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung und die erteilte Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB sind rechtmäßig, weil Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan nicht ausgeschlossen sind, die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Befreiung vorliegen und nachbarliche sowie öffentliche Belange nicht in einer das Vorhaben verbietenden Weise betroffen sind. Konkrete, qualifizierte Beeinträchtigungen des Klägers wurden nicht nachgewiesen; sein Betriebsrisiko und übliche Lärmimmissionen rechtfertigen keine Versagung der Befreiung. Eine Befristung der Genehmigung war nicht erforderlich, weil die Befristungserwägung des Gesetzgebers die Zeitspanne betrifft, in der Befreiungen erteilt werden können, nicht die Wirksamkeit bereits erteilter Genehmigungen.