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Beschluss

A 3 S 1373/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Zeugenbeweisantrags verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn die zu beweisende Tatsache erheblich ist und die Nichtberücksichtigung prozessrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. • Ein Zeuge darf nur über Tatsachen aus eigener konkreter Wahrnehmung aussagen; Werturteile oder Schlussfolgerungen sind keine geeigneten Beweisgegenstände. • Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO muss konkrete und bestimmte Tatsachen behaupten und ein geeignetes Beweismittel benennen; bloße Beweiserhebungs- oder Beweisermittlungsanträge genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Zeugenbeweisantrag rechtmäßig; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs • Die Ablehnung eines Zeugenbeweisantrags verletzt nur dann das rechtliche Gehör, wenn die zu beweisende Tatsache erheblich ist und die Nichtberücksichtigung prozessrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. • Ein Zeuge darf nur über Tatsachen aus eigener konkreter Wahrnehmung aussagen; Werturteile oder Schlussfolgerungen sind keine geeigneten Beweisgegenstände. • Ein Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO muss konkrete und bestimmte Tatsachen behaupten und ein geeignetes Beweismittel benennen; bloße Beweiserhebungs- oder Beweisermittlungsanträge genügen nicht. Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgericht die Zulassung von Berufung gegen ein Urteil und stellte hilfsweise einen Beweisantrag zur Vernehmung seines Pastors. Er wollte damit beweisen, dass er aus tiefster Überzeugung zum Christentum übergetreten sei, seinen Glauben ernsthaft lebe, regelmäßig Gottesdienste besuche und auch im Iran deswegen schwer verfolgt würde. Das Verwaltungsgericht lehnte den Zeugenantrag ab mit der Begründung, der benannte Pastor könne keine eigenen konkreten Wahrnehmungen zu den behaupteten Werturteilen und Schlussfolgerungen bezeugen. Der Kläger rügte damit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Das Berufungszulassungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hatte zum Gegenstand, ob diese Ablehnung rechtsfehlerhaft war. • Grundsatz: Rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO schützt nicht jede Nichtberücksichtigung eines Beweisangebots; sie greift nur, wenn die zu beweisende Tatsache erheblich ist und die Nichtberücksichtigung prozessrechtlich unverständlich bleibt. • Beweisantragserfordernis: Nach § 86 Abs. 2 VwGO muss ein Beweisantrag konkrete und bestimmte Tatsachen behaupten und ein bestimmtes Beweismittel benennen; ein Zeugenbeweis ist nur zuzulassen, soweit der Zeuge über eigene konkrete Wahrnehmungen aussagen kann. • Eingrenzung Zeugenbeweis: Schlussfolgerungen oder wertende Feststellungen (z. B. ‚ernsthafter Übertritt‘, ‚aus tiefster Überzeugung‘) sind keine unmittelbaren Gegenstände des Zeugenbeweises; zulässig ist nur die Bekundung dessen, was der Zeuge tatsächlich wahrgenommen hat. • Anwendung: Der vorgelegte Antrag des Klägers enthielt hauptsächlich Werturteile und Schlussfolgerungen statt konkreter, überprüfbarer Tatsachenbehauptungen (z. B. konkrete, datierbare Glaubensausübung, regelmäßige Teilnahme belegbar durch konkrete Termine oder Dokumente). Damit handelte es sich um einen Beweisermittlungsantrag, nicht um einen zulässigen Beweisantrag im Sinne der VwGO. • Rechtsfolge: Die Ablehnung des Antrags verletzte nicht das rechtliche Gehör; die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung lagen nicht vor. • Kostenentscheidung: Die Verfahrenskostenregelung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat den Zeugenantrag zu Recht als unzulässig angesehen, weil der benannte Pastor nicht über eigene konkrete Wahrnehmungen zu den primär behaupteten wertenden Tatsachen hätte aussagen können. Mangels konkreter und bestimmter Tatsachenbehauptungen entsprach der Antrag nicht den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern war als Beweisermittlungsbegehren zu qualifizieren. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.