Urteil
12 S 102/15
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Tagespflegeperson darf nach § 43 SGB VIII andere, ebenfalls erlaubte Tagespflegepersonen abhängig beschäftigen und damit eine Großtagespflegestelle mit Angestellten betreiben.
• Weder aus dem Wortlaut noch aus Systematik, Entstehungsgeschichte oder Teleologie der §§ 22, 23, 43 SGB VIII ergibt sich ein Verbot abhängiger Beschäftigung von Tagespflegepersonen.
• Eine Verwaltungsvorschrift oder eine der Erlaubnis beigefügte Nebenbestimmung kann ein Angestelltenverhältnis nicht rechtswirksam ausschließen, weil dies in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreift und der Gesetzgeber hierfür die Regelungsgrundlage liefern müsste.
• Für die Geeignetheit der Tagespflegeperson gemäß §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 SGB VIII kommt es auf die fachliche und persönliche Eignung an, nicht auf die Frage, ob mehrere Personen selbständig oder angestellt zusammenwirken.
• Die Feststellungsklage ist statthaft, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der umfassenden und dauerhaften Klärung ihrer Rechtsposition hat.
Entscheidungsgründe
Anstellung von Tagespflegepersonen in Großtagespflege zulässig (12 S 102/15) • Eine Tagespflegeperson darf nach § 43 SGB VIII andere, ebenfalls erlaubte Tagespflegepersonen abhängig beschäftigen und damit eine Großtagespflegestelle mit Angestellten betreiben. • Weder aus dem Wortlaut noch aus Systematik, Entstehungsgeschichte oder Teleologie der §§ 22, 23, 43 SGB VIII ergibt sich ein Verbot abhängiger Beschäftigung von Tagespflegepersonen. • Eine Verwaltungsvorschrift oder eine der Erlaubnis beigefügte Nebenbestimmung kann ein Angestelltenverhältnis nicht rechtswirksam ausschließen, weil dies in den Schutzbereich des Art. 12 GG eingreift und der Gesetzgeber hierfür die Regelungsgrundlage liefern müsste. • Für die Geeignetheit der Tagespflegeperson gemäß §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 SGB VIII kommt es auf die fachliche und persönliche Eignung an, nicht auf die Frage, ob mehrere Personen selbständig oder angestellt zusammenwirken. • Die Feststellungsklage ist statthaft, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der umfassenden und dauerhaften Klärung ihrer Rechtsposition hat. Die Klägerin betreibt eine Großtagespflegestelle und beschäftigte zwei bei ihr angestellte Tagespflegepersonen, die jeweils über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügen. Die örtliche Jugendhilfebehörde (Beklagte) sah hierin eine unzulässige Organisationsform und erteilte bei Neuerlaubnis ein Merkblatt, das auf eine Rahmenkonzeption verweist, welche Anstellungsverhältnisse ausschließt und stattdessen Zusammenarbeit in Form einer BGB-Gesellschaft vorsieht. Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig und erhob Feststellungsklage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass sie berechtigt sei, in anderen geeigneten Räumen bis zu neun Kinder gemeinsam mit angestellten, erlaubten Tagespflegepersonen zu betreuen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Der VGH prüfte, ob Bundes- und Landesrecht sowie Verwaltungsvorschriften ein Verbot der Anstellung rechtfertigen. • Zulässigkeit der Feststellungsklage: Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an einer baldigen, umfassenden Klärung ihrer Rechtsstellung, weil ohne Entscheidung zahlreiche Anfechtungs- und Wiederholungsverfahren drohen (§ 43 VwGO). • Auslegung der einschlägigen Bundesvorschriften: Weder Wortlaut noch Systematik, Entstehungsgeschichte oder Zweck der §§ 22, 23, 43 SGB VIII enthalten ein Verbot, dass Tagespflegepersonen andere Tagespflegepersonen abhängig beschäftigen; die Vorschriften regeln vorrangig die Eignung und die Zahl der betreuten Kinder. • Art. 12 GG und Gesetzesvorbehalt: Eine Verwaltungsregelung oder eine Nebenbestimmung der Erlaubnis, die Anstellungen generell ausschließt, würde in das grundrechtlich geschützte Berufsausübungsrecht eingreifen und bedürfte einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die fehlt. • Landesrecht und Verwaltungsvorschrift: Das baden-württembergische KiTaG und die VwV Kindertagespflege erlauben die Betreuung in "anderen geeigneten Räumen" und bestimmen Höchstgrenzen der Kinderzahl; sie enthalten jedoch keine Vorgabe, dass nur selbständige Zusammenschlüsse zulässig sind. • Unzulässigkeit verwaltungsinterner Vorgaben: Die Rahmenkonzeption der Beklagten hat nicht die Qualität einer gesetzesvertretenden Norm und kann deshalb nicht wirksam ein Angestelltenverhältnis ausschließen; Nebenbestimmungen der Erlaubnis dürfen nicht über die gesetzlich zulässigen Schranken hinausgehen (§ 32 SGB X). • Schutz von Kindern und Geeignetheit: Der Förderungs- und Schutzauftrag der §§ 22, 23 SGB VIII ist allein durch die Eignung der jeweiligen Tagespflegeperson sicherzustellen; die Organisationsform (selbständig oder angestellt) ist dafür nicht entscheidend. • Sozial- und steuerrechtliche Regelungen: Bestehende Regelungen im Sozialversicherungs- und Steuerrecht schließen eine Anstellung nicht aus; bei abhängig Beschäftigten gelten die üblichen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen. • Ergebnis der Interessenabwägung: Die Vorgabe, Großtagespflege dürfe nur als GbR organisiert werden, ist nicht erforderlich, um Kindeswohl und Förderauftrag zu gewährleisten; geeignete Tagespflegepersonen können auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen tätig sein. Der Berufung der Klägerin wurde stattgegeben; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass festgestellt wurde, dass die Klägerin als Inhaberin einer Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII berechtigt ist, in anderen geeigneten Räumen (§ 22 Abs.1 S.4 SGB VIII i.V.m. §1 Abs.7 KiTaG) mit bei ihr abhängig beschäftigten Personen, die selbst über eine § 43-Erlaubnis verfügen, Kinder zu betreuen. Die Entscheidung stellt klar, dass weder Bundes- noch Landesrecht ein generelles Verbot abhängiger Beschäftigung im Rahmen der Kindertagespflege enthält und dass Verwaltungsvorschriften oder Nebenbestimmungen eine solche Regelung nicht substituieren dürfen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen. Dieses Ergebnis schützt die Berufsausübung der Tagespflegeperson nach Art.12 GG, gewährleistet zugleich den Kindeswohlschutz durch die Prüfung der Eignung nach §§ 23 Abs.3, 43 Abs.2 SGB VIII und ermöglicht unterschiedliche, auch angestellte Organisationsformen in Großtagespflegestellen.