Urteil
1 S 1240/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Herabsetzung des kommunalen Wahlalters auf 16 Jahre durch §12 Abs.1 GemO ist mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar.
• Der Begriff des Staatsvolks in Art.20 Abs.2 GG umfasst die deutschen Staatsangehörigen; hiervon folgt keine verfassungsrechtliche Pflicht, das kommunale Wahlalter bundesweit bei 18 Jahren zu belassen.
• Der Landesgesetzgeber hat bei der Absenkung des Wahlalters einen zulässigen Einschätzungs- und Ausgestaltungsspielraum; eine umfassende Sachverständigenanhörung war nicht zwingend.
• Das Fehlen einer Ausschlussregelung für psychisch erkrankte Minderjährige verletzt nicht die Wahlgrundsätze, weil eine praktikable, rechtssichere Anknüpfung fehlt.
• Behauptete Doppelstimmen von doppelt Staatsangehörigen begründen keinen Wahlfehler ohne konkrete Anhaltspunkte.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung des kommunalen Wahlalters auf 16 Jahre verfassungsrechtlich zulässig • Die Herabsetzung des kommunalen Wahlalters auf 16 Jahre durch §12 Abs.1 GemO ist mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar. • Der Begriff des Staatsvolks in Art.20 Abs.2 GG umfasst die deutschen Staatsangehörigen; hiervon folgt keine verfassungsrechtliche Pflicht, das kommunale Wahlalter bundesweit bei 18 Jahren zu belassen. • Der Landesgesetzgeber hat bei der Absenkung des Wahlalters einen zulässigen Einschätzungs- und Ausgestaltungsspielraum; eine umfassende Sachverständigenanhörung war nicht zwingend. • Das Fehlen einer Ausschlussregelung für psychisch erkrankte Minderjährige verletzt nicht die Wahlgrundsätze, weil eine praktikable, rechtssichere Anknüpfung fehlt. • Behauptete Doppelstimmen von doppelt Staatsangehörigen begründen keinen Wahlfehler ohne konkrete Anhaltspunkte. Die Kläger, Einwohner und Wahlberechtigte Heidelbergs, rügten die Gültigkeit der Gemeinderatswahl 2014 und begehrten deren Ungültigerklärung, weil Mitwirkung 16- und 17-Jähriger verfassungswidrig sei. Sie reichten im Juni 2014 Wahleinspruch ein, dem 119 Wahlberechtigte beitraten; das Regierungspräsidium wies die Einsprüche mit Bescheiden vom 04.07.2014 zurück. Die Kläger erhoben Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe und machten geltend, die Neuregelung in §12 GemO verstoße gegen Bestimmungen des Grundgesetzes, der Landesverfassung und gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung; außerdem rügten sie mögliche Doppelabstimmungen von EU-Bürgern. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. Der Senat verhandelte mündlich und erweiterte das Schriftsatzrecht; die Revision wurde zugelassen. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Bescheide des Regierungspräsidiums sind rechtmäßig (§113 Abs.1 VwGO). • Art.20 Abs.2 GG bestimmt das Staatsvolk als die deutschen Staatsangehörigen und nach Art.116 GG Gleichgestellte; daraus folgt jedoch kein Verbot für Länder, das kommunale Wahlalter anders zu regeln. • Art.38 Abs.2 GG legt das Wahlalter nur für Bundestagswahlen fest; Art.28 Abs.1 GG verpflichtet die Länder nur zu den allgemeinen Wahlgrundsätzen, nicht zur Übernahme des Bundeswahlalters. • Der Landesgesetzgeber verfügt über einen Einschätzungs- und Ausgestaltungsspielraum; die Absenkung auf 16 Jahre ist durch nachvollziehbare fachliche Erwägungen getragen und verletzt nicht die Wahlgrundsätze Allgemeinheit, Gleichheit, Freiheit, Geheimheit und Unmittelbarkeit. • Typisierende Regelungen sind zulässig; ein pauschaler Ausschluss psychisch erkrankter Minderjähriger war nicht verbindlich vorzusehen, weil für Minderjährige keine rechtsverbindliche Betreuerregelung nach §§1896 ff. BGB besteht. • Eine gerichtliche Nachprüfung der Gesetzesbegründung ersetzt nicht die gesetzgeberische Einschätzungsprärogative; es bestand keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Einholung bestimmter Sachverständigengutachten. • Zur behaupteten Doppelabstimmung: Ohne konkrete Anhaltspunkte rechtfertigt die Möglichkeit doppeler Staatsangehörigkeit keine Feststellung eines Wahlfehlers; die Kommunalwahlvorschriften schließen mehrfache Wahlteilnahme aus. • Das Verwaltungsgericht und der Senat prüfen Vereinbarkeit mit einfachem Bundesrecht, Landesverfassungsrecht und dem Demokratieprinzip und kommen jeweils zu dem Ergebnis, dass §12 Abs.1 i.V.m. §14 GemO verfassungskonform ist. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11.05.2016 wird zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 04.07.2014, mit denen die Wahleinsprüche zurückgewiesen wurden, sind rechtmäßig. Das kommunale aktive Wahlrecht für 16- und 17-Jährige in Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig, weil der Landesgesetzgeber im Rahmen von Art.72 Abs.3 LV und Art.28 Abs.1 GG einen zulässigen Ausgestaltungsspielraum hat und die Herabsetzung des Wahlalters auf 16 Jahre durch nachvollziehbare fachliche Erwägungen gedeckt ist. Konkrete Anhaltspunkte für ergebniserhebliche Wahlfehler, insbesondere Doppelabstimmungen, liegen nicht vor. Die Revision wird zum Zwecke der Klärung der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Frage zugelassen.