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Beschluss

1 S 2139/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein staatlicher oder öffentlich-rechtlicher Veranstalter darf bei Einladungsentscheidungen zu konzeptionell gestalteten Podiumsdiskussionen nach der Bedeutung der Parteien abgestuft unterscheiden; aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt nicht zwingend ein Teilnahmerecht jeder als „etabliert“ im Wahlvorbereitungsrecht eingestuften Partei. • Die Einstufung einer Partei als "etabliert" nach dem Bundeswahlgesetz begründet allein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bei Auswahlentscheidungen zu Wahlkampfveranstaltungen; für die Ermittlung der "Bedeutung" im Sinne von § 5 Satz 2 PartG sind weitere Kriterien (z. B. Wahlergebnisse, Prognosen, parlamentarische Vertretung) zu berücksichtigen. • Zur Begründung eines Anspruchs auf Teilnahme an einer Podiumsdiskussion muss die nicht eingeladene Partei substantiiert darlegen, dass sie gegenüber anderen kleinen Parteien deutlich höher zu bewerten ist; bloße Verweise auf Einstufungen im Wahlvorbereitungsrecht genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Einladung einer zusätzlichen Partei bei konzeptionellen Podiumsdiskussionen • Ein staatlicher oder öffentlich-rechtlicher Veranstalter darf bei Einladungsentscheidungen zu konzeptionell gestalteten Podiumsdiskussionen nach der Bedeutung der Parteien abgestuft unterscheiden; aus dem Gebot der Chancengleichheit folgt nicht zwingend ein Teilnahmerecht jeder als „etabliert“ im Wahlvorbereitungsrecht eingestuften Partei. • Die Einstufung einer Partei als "etabliert" nach dem Bundeswahlgesetz begründet allein keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bei Auswahlentscheidungen zu Wahlkampfveranstaltungen; für die Ermittlung der "Bedeutung" im Sinne von § 5 Satz 2 PartG sind weitere Kriterien (z. B. Wahlergebnisse, Prognosen, parlamentarische Vertretung) zu berücksichtigen. • Zur Begründung eines Anspruchs auf Teilnahme an einer Podiumsdiskussion muss die nicht eingeladene Partei substantiiert darlegen, dass sie gegenüber anderen kleinen Parteien deutlich höher zu bewerten ist; bloße Verweise auf Einstufungen im Wahlvorbereitungsrecht genügen nicht. Die Freien Wähler beantragten einstweiligen Rechtsschutz, damit der Veranstalter ihren Direktkandidaten zur Podiumsdiskussion zur Bundestagswahl ebenso einlade wie sechs bereits eingeladene Parteien (CDU, SPD, Grüne, Linke, AfD, FDP). Der Veranstalter hatte nur diese sechs Parteien eingeladen mit der Begründung, sie seien derzeit im jeweiligen Parlament vertreten oder hätten realistische Chancen einzuziehen. Die Freien Wähler beriefen sich darauf, im Verfahren zur Wahlvorbereitung als "etablierte Partei" eingestuft worden zu sein und verlangten formale Gleichbehandlung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; das Gericht hielt die Auswahlentscheidung für gerechtfertigt und sah die abgestufte Leistungsgewährung als verfassungskonform an. Die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos; der Senat bestätigte, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. • Anknüpfungspunkt ist das Gebot der Chancengleichheit der Parteien (Art. 3 i.V.m. Art. 21, Art. 38 GG) verbunden mit dem Verbot, die vorgefundene Wettbewerbslage durch staatliches Handeln zu verfälschen. • Aus dem Verbot der Verfälschung folgt das Gebot einer abgestuften Leistungsgewährung: staatliche Stellen dürfen Parteien nach ihrer Bedeutung unterschiedlich behandeln, um Nivellierung zu verhindern; die Bedeutung bemisst sich insbesondere nach Ergebnissen vorausgegangener Wahlen, aber nicht ausschließlich danach (§ 5 Satz 2 PartG). • Die Einstufung als "etablierte Partei" im Sinne des Bundeswahlgesetzes (§§ 18, 20, 27 BWahlG) ist ein verfahrensrechtlicher Tatbestand für Wahlvorbereitungen, stellt jedoch kein alleiniges materielles Kriterium für die Bedeutung im Parteienwettbewerb dar und begründet daher keinen automatischen Anspruch auf Einladung zu Wahlkampfveranstaltungen. • Bei der Abwägung sind weitere Indikatoren zu berücksichtigen, etwa frühere Wahlergebnisse, parlamentarische Präsenz, regionale Relevanz und fundierte Wahlprognosen; das verwaltungsgerichtliche Festhalten an den geringen Stimmanteilen der Freien Wähler (z. B. 1 % bei der letzten Bundestagswahl) spricht gegen einen Vorrang gegenüber den eingeladenen Parteien. • Die Antragstellerin hat die erforderlichen substantiierten Darlegungen nicht erbracht, dass sie gegenüber anderen kleinen Parteien deutlich hervortritt; pauschale Verweise auf die Einstufung im Wahlvorbereitungsrecht genügen nicht und rechtfertigen keine Aufhebung der Auswahlentscheidung. • Die praktische Organisationsfrage (z. B. Anzahl der Teilnehmer) war nicht maßgeblicher Entscheidungsgrund; maßgeblich war die Auswahl nach Repräsentativität und Erfolgsaussichten der Parteien, wodurch sich die Zusammensetzung des Podiums auf sechs Vertreter erklärte. • In der Gesamtschau gewährleistet der Veranstalter nach den gerügten Kriterien keine unzulässige Verzerrung des Parteienwettbewerbs; der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist daher unbegründet. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Veranstalters zur Einladung ihres Direktkandidaten zur Podiumsdiskussion. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Auswahl nach der Bedeutung der Parteien im Sinne einer abgestuften Leistungsgewährung verfassungskonform ist und die Freien Wähler ihre überlegene Stellung gegenüber anderen kleinen Parteien nicht substantiiert dargetan haben. Die alleinige Einstufung als "etablierte" Partei im Wahlvorbereitungsrecht reicht nicht aus, um materielle Gleichbehandlung bei Einladungsentscheidungen zu erzwingen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Vorgehen des Veranstalters verfälscht nicht die vorgefundene Wettbewerbslage.